Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

XXXVI Einleitung. direkt bemerkt, daß diese Aufzeiclinungen nach alten Registern oder Urbarbücbern aus der Zeit der Herzoge Leopold und Friedrich gemacht sind. Die beiden letzten Babenberger also sind damit gemeint, von welchen der eine, Leopold VL, von 1198—1230, Friedrich II. dann bis 1246 regierte. Was ist nun von dem uns vorliegenden Text der Babenbergerzeit zuzuweisen; läßt sich vielleicht die Abfassungszeit jener Vorlagen von 0 und H näher fixieren? Die Übereinstimmung von 0 und H erstreckt sich, geographisch be trachtet, auf den im heutigen Erzherzogtume Niederösterreich liegenden Besitz sowie die sogenannte Eiedmark, d. h. einen im Erzherzogtume Oberösterreich, und zwar nördlich der Donau gelegenen Landstrich. a) Die niederöstcrreicliischcii Urbartcilc. Man wird auf Grund der bisherigen Ausführungen schon annehmen dürfen, daß die Partien, in welchen die Texte von 0 und H eine volle oder sehr weitgehende Übereinstimmung aufweisen, dem Bestände ihrer Vorlagen aus der Babenbergerzeit entnommen sind und somit den Verhält nissen dieser entsprechen. Diese Annahme, zu der bereits Erben gelangt war, bleibt auch heute bestehen, obwohl für Rückschlüsse auf die Vorlage nicht mehr beide Hss. gleichmäßig und einheitlich verwertet werden können, da sie nicht, wie Erben meinte, aus einer und derselben Quelle geschöpft sind. Dementsprechend wird man auch bei dem Versuche, die Abfassungs zeit dieser babenbergischen Urbare zu bestimmen, unterscheiden müssen. Übereinstimmend aber an beiden läßt sieh nun die Beobachtung machen, daß neben Abschnitten, in welchen eine Reihe von Gütern als ein besonderes Amt zusammengefaßt werden, sich auch solche finden, die Guts komplexe unter einer entsprechenden Überschrift so bieten, wie sie ebenvon bestimmten Personen nach deren Tode ledig geworden waren. Erben ^ hat daran bereits den verlockenden Schluß geknüpft, „daß die gemeinsame Quelle (von 0 und H) in jener Zeit, in der die angeführten Heimfälle eintraten, oder auch noch etwas früher angelegt" worden sei. „Unter dieser Voraussetzung erscheine es begreiflich, daß die Aufzählung der neu erworbenen Güter jedesmal als geschlossener neuer Abschnitt dem Urbar eingefügt wurde." Meinte nun Erben, zu diesen heimgefallenen Gütern, welche in beiden Hss. angeführt werden, außer jenen der Herren von Zöbing^ und der Gräfin von Raabs® auch die von Rudolf Mazo'^ sowie Irnfrid von Hindberg rechnen 1 A. a. O.S. 110. = Vgl.im Text S. 34 Nr. 109ff. 8 Ebd.S. 39 Nr. 129 ff. ^ Ebd. S. 37 Nr. 123 ff.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2