Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

EinleitiiDg. XLIX Besitzverhältnisse, auch äußerlich repräsentiert sich der Hss.-Bestand selbst ganz anders. Das hängt wahrscheinlich mit der ersteren Tatsache zusam men. Die Kevision der Besitzverhältnisse ist hier vermutlich nicht mehr durchgeführt worden. Aber könnte nicht die eine Beobachtung, daß der Text von H ehen vom Amte Lengbach ab anders als früher, ohne Unter brechung nun fortlaufend in continuo geschrieben erscheint, noch eine andere Vermutung wachrufen? Sollte vielleicht hier nur eine Vorlage vor handen gewesen sein, so daß die Offenhaltung von Spatien hier von vorn herein nicht mehr benötigt wurde? Mit anderen Worten: es besteht die Möglichkeit, daß diese Ämter tatsächlich nicht in der sonst befolgten Vor lage von H enthalten waren und diese Partien auch in H aus der Vorlage von 0, welche nachweisbar auch sonst benutzt wurde, geschöpft sind. Prüft man die Unterschiede, welche H gegenüber 0 in diesen drei Ab schnitten textlich aufweist, so ergibt sich, daß es sich vornehmlich um die Beseitigung aller individuellen und nur einer bestimmten Zeit entsprechenden Bemerkungen,^ sowie um die Umformung des Textes im Sinne einer jün geren Zeit^ handelt. Dem ersteren Bestreben entspricht auch eine Reihe von Auslassungen in sonst übereinstimmenden Eintragungen.^ Daß wir hiebei nur eine solche ganz äußerliche Umstilisierung der Vorlage vor uns haben, lehrt am besten die nachweisbare Inkongruenz von Namen, die an verschiedenen Stellen (ganz ebenso wie in 0)angeführt werden. Otto von Reinsberg, der an zwei Stellen noch als lebend erwähnt wird, ist nur bis 1197 nachzuweisen.^ Oleichwohl werden dazwischen und später wieder^ Heimfälle nach Ulrich von Staats und Ulrich von Saxen angeführt, von welchen letzter sicher erst ca. 1230, der erstere aber kaum viel früher ge storben sein dürfte. Daß in diesen Partien auch der Tod des Domvogtes von Regensburg (f 1235) schon an einzelnen Stellen® vorausgesetzt wird, braucht nicht neuerdings hervorgehoben zu werden. Alles, was H über 0 hinaus bietet, beschränkt sich auf unbedeutende Einfügungen von einzelnen Worten zum Zwecke größerer Deutlichkeit,' oder die Verwendung gleichbedeutender Ausdrücke {gallinae statt pulli, siligo statt frumentum) oder die Erwähnung des Maßes;® somit durchaus Erweiterungen, die leicht auf Kosten des jüngeren Redaktors gesetzt werden können. Daß bei der zu verschiedenen Zeiten zweimal erfolgten Kopiatur derselben Quelle auch dem einen Abschreiber eine kleine Aus1 Vgl.im Text S.60 Nr. 238; S.65 Nr. 257; S. 73 Nr. 300. 2 Ebd.S.60 Nr.238. Vgl. S.60—62 Nr. 240—245: ad lias debent dan... < Ebd.S.56 Nr. 219 und S.60 Nr. 239. ® Ebd.S.57 Nr. 222 und S.64 Nr. 255. 8 Ebd, S. 60 Nr. 238 und S. 73 Nr. 299. 'So S. 58 Nr. 225. 227; S.59 Nr.229; S. 61 Nr.243; S.68 Nr. 266; S.72 Nr. 290. " So S.64 Nr. 254; S. 67 Nr. 263; S.69 Nr.275; S. 70 Nr.281. Österreichische Urbare I. 1. d

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