Die Landesfürstlichen Urbare Nieder- und Oberösterreichs

Einleitung. Ordnung bereits durchbrochen und eine Aufteilung derselben im einzelnen eingetreten ist. Dafür spricht auch der Umstand, daß eben dort, wo eine größere Anzahl von Huben angeführt wird, der Zins derselben im einzelnen ein relativ geringer ist.^ Neben den Huben kommen aber auch heneßcia vor, und zwar even tuell an demselben Orte. Auch bei diesen ist der Zins von verschiedener Höhe.^ Vergleicht man aber diese beneficia mit den Pluben ihrer Zinsgröße nach, so ergibt sich oft eine genaue Übereinstimmung,® oft auch eine Differenz. Jedoch ist diese letztere keineswegs einheitlichen Charakters. Es gibt beneficia, die mehr zinsen als eine Hube, und auch umgekehrt.^ Auch hier sind parva beneficia genannt.® Diese an den Urbaren selbst gemachten Beobachtungen werden durch andere Quellen deutlich illustriert. Eine Kandglosse zum Kremsmünster Urbar von 1299 möge zunächst Erwähnung finden. Sie stellt das Ver hältnis von Kurie, Hube und mansus höchst einfach dar: üna autem curia in duo divisa facit duas hubas; huba quoque divisa in duo facit duo predia sive mansus, id est lehen.'^ Dasselbe Verhältnis läßt sich auch aus einzelnen Urkunden erschließen.' Es ist also der mansus hier nicht mehr gleich einer Vollhufe, sondern nur ein Teil davon. Das jüngere Zinslehen erscheint aus der Hufenteilung hervorgewachsen. Zieht man ein größeres Material von Urkunden zurate, so erscheint nach diesen die Entwicklung allerdings vielgestaltiger und keineswegs durchaus so einfach. Zunächst wird mansus und huba ganz gleichwertig gebraucht, wobei zu bemerken ist, daß huba, hueb besonders in deutschen, mansus in lateinischen Urknnden vorkommt.® Anderseits wird mansus ebenso gleichwertig mit feodum verwendet, und zwar nicht nur dort, wo es sich um eine lehensweise Vergabung einzelner Hansen handelt.® Ausdrücklich werden gelegentlich beneficia que sunt urbor von den beneficia infeodata geschieden.'® Auch feoda werden ebenso wie Hansen und Huben zu Erbleihe oder Burgrecht ausgethan" oder an Kolonen zu Leibgeding (iure precario) verpachtet.12 'So S. 87 Nr. 1 (10 Hufen); S. 114 Nr. 159 (18 Hufen); S.211 Nr.343(7 Mansen). 2 Vgl. S. 94 Nr.37 mit S.96 Nr.46. ® Vgl. S. 94 Nr.37 mit S. 97 Nr. 50. ^ Vgl. S.96 Nr.46 mit S.97 Nr.50 oder S.98 Nr. 56 u.58 mit Nr.67 u. 63. ® Z.B.S. 148 Nr. 96. " Achleuthner, Das älteste Urbar von Kremsmünster, S. 39 n. 'Im Jahre 1299 wird die Höbe des Vogtreclites für das Kloster Ranshofen so be stimmt, daß man: von einem gantzen hof vier metzen vueters und von einer hueb zwen metzen und von dem leben ainen entrichten soll. OÖUB.4, 307. ® Vgl. OÖUB.3, 513. 537; vgl.auch 3, 335 u.338 (mansus forestarios=vorstbueb). » Ebd. 3, 343 u. 4, 117; 4, 13. "Ebd.3, 273. "Ebd.3, 381; 4, 218 und 85. 541. "Vgl. die Urkunde von 1311 OÖUB.5, 56, sowie 1315 ebd. 149.

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