Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 7. Jänner 1876 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 7. Jänner 1876 Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Vicebürgermeister: Leopold Putz. Die Gemeinderäte: Franz Bichler Carl Edelbauer Josef Ernst Carl Fellerer Dr. Johann Hochhauser Franz Hoffmann Carl Holderer Josef Huber Leopold Huber Karl v. Koller Anton Moser Josef Peyrl Franz Ploberger Georg Pointner Dr. Alois Stigler Franz Tomitz Wenzl Wenhart Franz Wickhoff Schriftführer: Gemeinde Sekretär Iglseder. Beginn der Sitzung: 3 Uhr Nachmittags.

Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 7. Jänner 1876 Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Vicebürgermeister: Leopold Putz. Die Gemeinderäte: Franz Bichler Carl Edelbauer Josef Ernst Carl Fellerer Dr. Johann Hochhauser Franz Hoffmann Carl Holderer Josef Huber Leopold Huber Karl v. Koller Anton Moser Josef Peyrl Franz Ploberger Georg Pointner Dr. Alois Stigler Franz Tomitz Wenzl Wenhart Franz Wickhoff Schriftführer: Gemeinde Sekretär Iglseder. Beginn der Sitzung: 3 Uhr Nachmittags.

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfassung erforderlichen Anzahl von Gemeinderats-Mitgliedern, und bestimmt zu Verifikatoren des Sitzungs-Protokolles die Gemeinderäte v. Koller und Holderer, hierauf verliest er ein Schreiben des Herrn Redakteurs der Steyer-Zeitung in welchem derselbe das Ersuchen stellt, es mögen der Redaktion dieser Zeitung die ämtlichen Sitzungs-Protokolle und Polizei-Rapporte zugemittelt werden. Hinsichtlich des letzteren Punktes bemerkt der Vorsitzende, daß eine Zusendung der Polizei-Rapporte an den „Alpen Bote“ nicht erfolge, sondern daß demselben nur über Anfragen etwaige diesfällige Mitteilungen gemacht werden; er stellt sohin an den Gemeinderat die Frage, ob die ämtlichen Sitzungs-Protokolle der Redaktion der Steyrer Zeitung in gleicher Weise, wie dem Alpenboten, an welchen die Zumittlung in Folge der Bestimmung des §19 der Geschäfts-Ordnung des Gemeinderates erfolge, zugesendet werden solle?

Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, kon- statirt die Anwesenheit der zur Beschluß- fassung erforderlichen Anzahl von Gemein- derats-Mitgliedern, und bestimmt zu Verifikatoren des Sitzungs-Protokolles die Gemeinderäte v. Koller und Holderer, hierauf verliest er ein Schreiben des Herrn Redakteurs der Steyer-Zeitung in welchem derselbe das Ersuchen stellt, es mögen der Redaktion dieser Zeitung die ämtlichen Sitzungs-Protokolle und Polizei-Rapporte zugemittelt wer- den. Hinsichtlich des letzteren Punktes bemerkt der Vorsitzende, daß eine Zusendung der Polizei-Rapporte an den „Alpen Bote“ nicht erfolge, sondern daß demselben nur über Anfragen etwaige diesfällige Mitteilungen gemacht werden; er stellt sohin an den Gemeinderat die Frage, ob die ämtlichen Sitzungs-Protokolle der Redaktion der Steyrer Zeitung in gleicher Weise, wie dem Alpenboten, an welchen die Zumittlung in Fol- ge der Bestimmung des §19 der Geschäfts-Ordnung des Gemeinde- rates erfolge, zugesendet werden solle?

G.R. Peyrl bemerkt, daß es ein Wunsch eines großen Theiles der Bevölkerung sei, daß die Verhandlungen der Gemeinde- ratssitzungen auch in der Steyer Zei- tung veröffentlicht werden, weil nicht alle Leser des Alpenboten seien, er befürwortet daher das Ersuchen der Redaktion. G.R. Dor. Hochhauser kann zwar die An- sicht des Vorredners nicht theilen, daß die- ser Wunsch ein so allgemeiner sei, nachdem bis jetzt erst 2 Nummern der neuen Zeitung erschienen seien; allein er hält auch sonst den Wunsch der Redaktion für vollkommen gerechtfertigt, und befürwortet die Gewährung des Ansuchens. Es wird sohin beschlossen, auch der Redaktion der Steyrer Zeitung die ämtlichen Gemeinderats Sitzungs-Pro- tokolle zuzusenden. Hierauf wird zur Tages-Ordnung über- gegangen. IV. Section. Beratung des Ar- menstatutes. G.R. Dor Hochhauser schlägt vor, daß die Paragraphe des Armen–

G.R. Peyrl bemerkt, daß es ein Wunsch eines großen Theiles der Bevölkerung sei, daß die Verhandlungen der Gemeinderatssitzungen auch in der Steyer Zeitung veröffentlicht werden, weil nicht alle Leser des Alpenboten seien, er befürwortet daher das Ersuchen der Redaktion. G.R. Dor. Hochhauser kann zwar die Ansicht des Vorredners nicht theilen, daß dieser Wunsch ein so allgemeiner sei, nachdem bis jetzt erst 2 Nummern der neuen Zeitung erschienen seien; allein er hält auch sonst den Wunsch der Redaktion für vollkommen gerechtfertigt, und befürwortet die Gewährung des Ansuchens. Es wird sohin beschlossen, auch der Redaktion der Steyrer Zeitung die ämtlichen Gemeinderats Sitzungs-Protokolle zuzusenden. Hierauf wird zur Tages-Ordnung übergegangen. IV. Section. Beratung des Armenstatutes. G.R. Dor Hochhauser schlägt vor, daß die Paragraphe des Armen–

Statutes sammt Einbegleitungs– Bericht einzeln zur Verlesung und Abstimmung gebracht werden sollen. G.R. Ernst verliest sonach nachfolgendes Armen-Statut sammt Einbegleitungsbericht und Beilagen in seinen einzelnen Theilen:

Statutes sammt Einbegleitungs– Bericht einzeln zur Verlesung und Abstimmung gebracht werden sollen. G.R. Ernst verliest sonach nach- folgendes Armen-Statut sammt Einbegleitungsbericht und Beila- gen in seinen einzelnen Theilen:

Armen-Statut der Stadt Steyr I. Handhabung der Armenpflege §. 1 Das Armenwesen und die Sorge für die Ge- meinde–Woltätigkeits–Anstalten gehört nach § 47 P.8 des G.St. zum selbstständigen Wir- kungskreis der Gemeinde und ist dieselbe in dieser Beziehung an die allgemeinen Vorschriften über die Armen Versorgung, insbesonders an die Beobachtung des IV. Ab- schnittes des Heimatgesetzes gebunden. §: 2. Mit der Handhabung des gesammten Ar- menwesens, soweit dasselbe nicht in Folge besonderer Anordnungen, Stift- briefe u. dgl. speziell dem Gemeinderate

Armen-Statut der Stadt Steyr I. Handhabung der Armenpflege §. 1 Das Armenwesen und die Sorge für die Gemeinde–Woltätigkeits–Anstalten gehört nach § 47 P.8 des G.St. zum selbstständigen Wirkungskreis der Gemeinde und ist dieselbe in dieser Beziehung an die allgemeinen Vorschriften über die Armen Versorgung, insbesonders an die Beobachtung des IV. Abschnittes des Heimatgesetzes gebunden. §: 2. Mit der Handhabung des gesammten Armenwesens, soweit dasselbe nicht in Folge besonderer Anordnungen, Stiftbriefe u. dgl. speziell dem Gemeinderate

zugewiesen ist, ist die städtische Armencommission betraut, welche über alle ihr zugewiesenen Agenden (§12) im eigenen Wirkungskreise selbstständig zu beschliessen hat, hiefür jedoch dem Gemeinderat verantwortlich bleibt. Auch jene Gegenstände der Armenpflege, welche der Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorbehalten sind, werden vorerst der Armen– Commission zur Erstattung des Vorschlages zugewiesen. §: 3. Die Armen Commission besteht 1. aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. aus den Mitgliedern der IV. Section (in Armensachen) des Gemeinderates, 3. den Armenräten, 4. dem von der Gemeinde–Vorstehung mit dem Armen–Referate betrautem städt. Beamten. §: 4. Die Armen–Commission hält in der Regel am ersten Montag eines jeden Monats eine Sitzung. Außerdem kann der Bürgermeister

zugewiesen ist, ist die städtische Armencom- mission betraut, welche über alle ihr zuge- wiesenen Agenden (§12) im eigenen Wirkungskreise selbstständig zu beschliessen hat, hiefür jedoch dem Gemeinderat ver- antwortlich bleibt. Auch jene Gegenstän- de der Armenpflege, welche der Beschluß- fassung durch den Gemeinderat vorbehal- ten sind, werden vorerst der Armen– Commission zur Erstattung des Vorschlages zugewiesen. §: 3. Die Armen Commission besteht 1. aus dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 2. aus den Mitgliedern der IV. Section (in Armensachen) des Ge- meinderates, 3. den Armenräten, 4. dem von der Gemeinde–Vorstehung mit dem Armen–Referate betrautem städt. Beamten. §: 4. Die Armen–Commission hält in der Regel am ersten Montag eines jeden Monats eine Sitzung. Außerdem kann der Bürger- meister

im Falle der Notwendigkeit jederzeit eine solche einberufen. II. Armenräte, Armenväter und Armen- hausväter §: 5. Zur Pflege des Armenwesens wird das Gebiet der Stadt Steyr in Armen–Bezirke eingetheilt, deren jeder durch einen Armenrat verwaltet wird.– Diese Bezirke werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet und begreifen folgende Stadt¬ theile in sich: Bezirk I. Stadt 〃 II. Voglsang (incl. sogenanntes Eysenfeld) u. Reichenschwall 〃 III. Ennsdorf u. Schönau 〃 IV. Ort 〃 V. Steyrdorf 〃 VI. bei der Steyr 〃 VII. Wieserfeld 〃 VIII. Aichet. §: 6 Jeder Bezirk zerfällt in mehrere

im Falle der Notwendigkeit jederzeit eine solche einberufen. II. Armenräte, Armenväter und Armenhausväter §: 5. Zur Pflege des Armenwesens wird das Gebiet der Stadt Steyr in Armen–Bezirke eingetheilt, deren jeder durch einen Armenrat verwaltet wird.– Diese Bezirke werden mit fortlaufenden Nummern bezeichnet und begreifen folgende Stadt¬ theile in sich: Bezirk I. Stadt II. Voglsang (incl. sogenanntes Eysenfeld) u. Reichenschwall III. Ennsdorf u. Schönau IV. Ort V. Steyrdorf VI. bei der Steyr VII. Wieserfeld VIII. Aichet. §: 6 Jeder Bezirk zerfällt in mehrere

Armenviertel, an deren Spitze je ein Armenvater steht. Der Armenrat kann zugleich Armenvater in einem Viertel seines Bezirkes sein. Das ganze Stadtgebiet wird in 22 Viertel eingetheilt, und über diese Eintheilung ein eigenes Verzeichnis angelegt. §: 7. Die Armenräte und Armenväter werten über Vorschlag der Armen–Commission vom Gemeinderate ernannt, welchem in gleicher Weise auch deren Enthebung zu steht. Nur vollkommen unbescholtene Gemeindegenossen, denen das aktive Wahlrecht zur Gemeinde–Vertretung zukommt, können hiezu gewählt werden deren Amtsführung ist unentgeltlich und in der Zeitdauer nicht beschränkt. §: 8. Die hauptsächlichsten Pflichten des Armenvaters sind nachfolgende: 1. Er muß die Armen seines Viertels und deren persönliche Verhältnisse genau kennen zu lernen trachten,

Armenviertel, an deren Spitze je ein Armenvater steht. Der Armenrat kann zugleich Armenvater in einem Vier- tel seines Bezirkes sein. Das ganze Stadtgebiet wird in 22 Viertel eingetheilt, und über diese Eintheilung ein eigenes Verzeichnis angelegt. §: 7. Die Armenräte und Armenväter wer- ten über Vorschlag der Armen–Commission vom Gemeinderate ernannt, welchem in gleicher Weise auch deren Enthebung zu steht. Nur vollkommen unbescholtene Gemeindegenossen, denen das aktive Wahlrecht zur Gemeinde–Vertretung zukommt, können hiezu gewählt werden deren Amtsführung ist unent- geltlich und in der Zeitdauer nicht be- schränkt. §: 8. Die hauptsächlichsten Pflichten des Armen- vaters sind nachfolgende: 1. Er muß die Armen seines Viertels und deren persönliche Verhältnisse genau ken- nen zu lernen trachten,

2. Das ihm von der Gemeinde Vorstehung übergebene Namens und Wohnungs– Verzeichnis der Armen seines Viertels muß er genau in Evidenz halten und so oft wie möglich revidiren. 3. Da die Armen anzuweisen sind, sich in allen Armenangelegenheiten vorerst an ihren Armenvater zu wenden, so muß derselbe bei deren vorkommenden Gesuchen sich zuerst durch Erforschung ih- rer Verhältnisse entweder durch Nach- frage bei den Hausbesitzern und Nach- barsleuten oder durch persönliche Nach- schau in ihrer Wohnung die Überzeugung ihrer Dürftigkeit verschaffen, und fertigt erst in diesem Falle dem Gesuch- steller einen Armen–Meldzettel aus, in welchem dessen Tauf– und Zuname, Stand, Alter sowie die Zahl und das Alter seiner Kinder und der sonstigen Familien–Verhältnisse kurz anzugeben, sind. Im Falle momentaner Hilfsbedürf- tigkeit hat der Armenvater, nachdem er sich hievon persönlich Überzeugung verschafft hat, dem Armen einen Zet- tel zur außerordentlichen Betheilung auszustellen, in welchem dessen Name

2. Das ihm von der Gemeinde Vorstehung übergebene Namens und Wohnungs– Verzeichnis der Armen seines Viertels muß er genau in Evidenz halten und so oft wie möglich revidiren. 3. Da die Armen anzuweisen sind, sich in allen Armenangelegenheiten vorerst an ihren Armenvater zu wenden, so muß derselbe bei deren vorkommenden Gesuchen sich zuerst durch Erforschung ihrer Verhältnisse entweder durch Nachfrage bei den Hausbesitzern und Nachbarsleuten oder durch persönliche Nachschau in ihrer Wohnung die Überzeugung ihrer Dürftigkeit verschaffen, und fertigt erst in diesem Falle dem Gesuchsteller einen Armen–Meldzettel aus, in welchem dessen Tauf– und Zuname, Stand, Alter sowie die Zahl und das Alter seiner Kinder und der sonstigen Familien–Verhältnisse kurz anzugeben, sind. Im Falle momentaner Hilfsbedürftigkeit hat der Armenvater, nachdem er sich hievon persönlich Überzeugung verschafft hat, dem Armen einen Zettel zur außerordentlichen Betheilung auszustellen, in welchem dessen Name

Stand und Wohnung sowie die Gründe anzuführen sind, und wird in einem solchen Falle auf Grund dieses vom Armenrat mitzuunterfertigenden Zettels die außerordentliche Betheilung des Armen durch den Bürgermeister veranlaßt. 5. Auch erkrankten Armen soll der Armenvater seine Obsorge angedeihen lassen, und soll dafür trachten, daß es denselben an ärztlicher Hilfe nicht gebricht. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann er denselben gegen Vorweis des Rezeptes ein Medikamenten–Zettel behufs unentgeltlichen Bezuge der Arznei ausstellen, welches der Bestätigung durch die Gemeindevorstehung unterliegt. 6. In allen auf das Armenwesen Bezug habenden Angelegenheiten muß der Armenvater seinen Armenrat kräftigst unterstützen. Von jeder Übersiedlung eines Armen in einen anderen Bezirk oder dessen Entfernung von Steyr sowie von dem Ableben eines Armen ist dem Armenrate die Mittheilung zu machen. Um dieser Pflicht genügen zu können, muß daher der Armenvater den Armen seines Bezirkes aufs Strengste auftragen, jede Wohnungsveränderung unverzüglich bei

Stand und Wohnung sowie die Gründe anzu- führen sind, und wird in einem solchen Falle auf Grund dieses vom Armenrat mit- zuunterfertigenden Zettels die außerordent- liche Betheilung des Armen durch den Bür- germeister veranlaßt. 5. Auch erkrankten Armen soll der Ar- menvater seine Obsorge angedeihen las- sen, und soll dafür trachten, daß es den- selben an ärztlicher Hilfe nicht gebricht. In besonders berücksichtigenswerten Fällen kann er denselben gegen Vorweis des Rezep- tes ein Medikamenten–Zettel behufs unent- geltlichen Bezuge der Arznei ausstellen, welches der Bestätigung durch die Gemein- devorstehung unterliegt. 6. In allen auf das Armenwesen Bezug habenden Angelegenheiten muß der Ar- menvater seinen Armenrat kräftigst unterstützen. Von jeder Übersiedlung eines Armen in einen anderen Bezirk oder dessen Entfernung von Steyr sowie von dem Ableben eines Armen ist dem Armenrate die Mittheilung zu machen. Um dieser Pflicht genügen zu kön- nen, muß daher der Armenvater den Armen seines Bezirkes aufs Strengste auftragen, jede Wohnungsveränderung unverzüglich bei

ihm anzumelden. 7. Behufs Regelung der Betheilungen hat der Armenvater bei eintretender Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse eines Armen dem Armenrate die Mittheilung zu machen, wobei er sich stets die gewissen- hafteste Schonung des Armenfondes vor Augen halten muß. 8. Der Armenvater soll auf das sittliche Betragen seiner Armen, sowie eine ordentliche Erziehung ihrer Kinder, insbe- sonders deren Anhaltung zum fleißigen Schulbesuch Einfluß nehmen und dies- falls wahrgenommene Gebrechen dem Armenrate anzeigen. 9. Der Armenvater hat die Hintanhaltung des Strassenbettels zu einer seiner Haupt- aufgaben zu machen, und im Falle diesfällige Ermahnungen fruchtlos blei- ben, solche Bettler der Gemeindevorste- hung anzuzeigen. 10. Bei der alljährlich von der Armen– Commission vorzunehmenden Ar- men–Haupt–Revision (§ 24) sowie bei etwaigen Sammlungen, hat der Armen- vater entsprechend mitzuwirken

ihm anzumelden. 7. Behufs Regelung der Betheilungen hat der Armenvater bei eintretender Verbesserung oder Verschlimmerung der Verhältnisse eines Armen dem Armenrate die Mittheilung zu machen, wobei er sich stets die gewissenhafteste Schonung des Armenfondes vor Augen halten muß. 8. Der Armenvater soll auf das sittliche Betragen seiner Armen, sowie eine ordentliche Erziehung ihrer Kinder, insbesonders deren Anhaltung zum fleißigen Schulbesuch Einfluß nehmen und diesfalls wahrgenommene Gebrechen dem Armenrate anzeigen. 9. Der Armenvater hat die Hintanhaltung des Strassenbettels zu einer seiner Hauptaufgaben zu machen, und im Falle diesfällige Ermahnungen fruchtlos bleiben, solche Bettler der Gemeindevorstehung anzuzeigen. 10. Bei der alljährlich von der Armen– Commission vorzunehmenden Armen–Haupt–Revision (§ 24) sowie bei etwaigen Sammlungen, hat der Armenvater entsprechend mitzuwirken

§: 9. Der Armenrat hat sich, wie der Armenvater hinsichtlich seines Viertels mit den Verhältnissen der Armen seines Bezirkes bekannt zu machen, und muß sich zu diesem Zwecke mit den Armenvätern so oft als möglich ins Einvernehmen setzen. Insbesonders obliegt demselben 1. Die genaue Evidenzhaltung sämmtlicher in seinem Bezirke wohnhaften Armen (§. 8 P. 2) 2. Die Aufnahme der Erhebungs-Protokolle mit denjenigen Armen seines Bezirkes, welche um eine ordentliche Betheilung oder die Aufnahme in ein Armenhaus nachsuchen, zu welchem Zwecke er von dem Gesuchsteller den von seinem Armenvater ausgefertigten Meld–Zettel (§. 8 P. 3), sowie das vom Stadtarzt auszustellende Zeugnis abzuverlangen hat. Diese Erhebungs–Protokolle sind zu sammeln und spätestens 8 Tage vor der nächsten Armencommissions–Sitzung dem mit dem Armen–Referate betrauten städt. Beamten zu übergeben. 3. Die Mitunterfertigung der vom Armenvater behufs außerordentlichen Betheilung

§: 9. Der Armenrat hat sich, wie der Armen- vater hinsichtlich seines Viertels mit den Verhältnissen der Armen seines Bezirkes bekannt zu machen, und muß sich zu diesem Zwecke mit den Armenvätern so oft als möglich ins Einvernehmen setzen. Insbesonders obliegt demselben 1. Die genaue Evidenzhaltung sämmtlicher in seinem Bezirke wohnhaften Armen (§. 8 P. 2) 2. Die Aufnahme der Erhebungs-Protokolle mit denjenigen Armen seines Bezirkes, welche um eine ordentliche Betheilung oder die Aufnahme in ein Armenhaus nachsuchen, zu welchem Zwecke er von dem Gesuchsteller den von seinem Armen- vater ausgefertigten Meld–Zettel (§. 8 P. 3), sowie das vom Stadtarzt auszu- stellende Zeugnis abzuverlangen hat. Diese Erhebungs–Protokolle sind zu sam- meln und spätestens 8 Tage vor der nächsten Armencommissions–Sitzung dem mit dem Armen–Referate betrauten städt. Beamten zu übergeben. 3. Die Mitunterfertigung der vom Armen- vater behufs außerordentlichen Betheilung

eines Armen ausgestellten Meldzettel (§ 8 P. 4) 4. Die Ausfertigung von Anweisungen zur Belangung der unentgeldlichen Todtenbe- schau und behufs Übername von Begräb- niskosten auf den Armenfond, welche der Bestätigung durch den Vorsitzenden der Armen–Commission unterliegen. 5. Die Ausfertigung der Armuts–Zeugnisse, aus- ser in jenen Fällen, wo sie wegen Befrei- ung von der Stempelpflicht der Eingaben zur Führung eines Rechtsstreites und Erwirkung eines Armen– oder ex offo Vertreters verlangt werden, und ge- mäß Hofkammer–Dekret vom 20. Juli 1840 von den Pfarrämtern auszustellen sind; weiters der Mittellosigkeits– und der Leumundszeugnisse. Diese Zeugnisse bedürfen jedoch zu ihrer Giltigkeit der Bestätigung durch die Gemeinde– Vorstehung. 6. Der Vornahme von Erhebungen in Sachen der Armenpflege für die Gemeinde–Vorste- hung. 7. Die Theilname an den Sitzungen der Armen Commission. (§12) 8. Die Unterstützung und Überwachung der Armenväter in den ihnen zugewiesenen

eines Armen ausgestellten Meldzettel (§ 8 P. 4) 4. Die Ausfertigung von Anweisungen zur Belangung der unentgeldlichen Todtenbeschau und behufs Übername von Begräbniskosten auf den Armenfond, welche der Bestätigung durch den Vorsitzenden der Armen–Commission unterliegen. 5. Die Ausfertigung der Armuts–Zeugnisse, ausser in jenen Fällen, wo sie wegen Befreiung von der Stempelpflicht der Eingaben zur Führung eines Rechtsstreites und Erwirkung eines Armen– oder ex offo Vertreters verlangt werden, und gemäß Hofkammer–Dekret vom 20. Juli 1840 von den Pfarrämtern auszustellen sind; weiters der Mittellosigkeits– und der Leumundszeugnisse. Diese Zeugnisse bedürfen jedoch zu ihrer Giltigkeit der Bestätigung durch die Gemeinde– Vorstehung. 6. Der Vornahme von Erhebungen in Sachen der Armenpflege für die Gemeinde–Vorstehung. 7. Die Theilname an den Sitzungen der Armen Commission. (§12) 8. Die Unterstützung und Überwachung der Armenväter in den ihnen zugewiesenen

Armen–Angelegenheiten und Erstattung der Anzeige über alle diesfalls wahrgenommenen Gebrechen bei der Armen– Commission. 9. Die Sorge auf Abstellung des Strassenbettels in seinem Bezirke (§. 8 P. 9) 10. Die Mitwirkung bei der Armen–Hauptrevision (§ 24) 11. Die Erstattung von Vorschlägen und Anträgen zur Hebung und Verbesserung des Armenwesen. §: 10 Im Falle einer längeren Abwesenheit, Krankheit oder sonstigen Verhinderung hat der Armenvater oder Armenrat hievon dem Vorsitzenden der Armen–Commission resp. dessen Stellvertreter die Anzeige zu machen, welcher den Armenvater des nächst gelegenen Viertels resp. den Armenrat dieses Bezirkes mit dessen Stellvertretung betraut. §: 11 Für jedes Armenhaus ist von der Armen– Commission aus ihren Mitgliedern auf

Armen–Angelegenheiten und Erstattung der Anzeige über alle diesfalls wahr- genommenen Gebrechen bei der Armen– Commission. 9. Die Sorge auf Abstellung des Strassenbet- tels in seinem Bezirke (§. 8 P. 9) 10. Die Mitwirkung bei der Armen–Haupt- revision (§ 24) 11. Die Erstattung von Vorschlägen und An- trägen zur Hebung und Verbesserung des Armenwesen. §: 10 Im Falle einer längeren Abwesenheit, Krank- heit oder sonstigen Verhinderung hat der Armenvater oder Armenrat hievon dem Vorsitzenden der Armen–Commission resp. dessen Stellvertreter die Anzeige zu machen, welcher den Armenvater des nächst gelegenen Viertels resp. den Armen- rat dieses Bezirkes mit dessen Stellver- tretung betraut. §: 11 Für jedes Armenhaus ist von der Armen– Commission aus ihren Mitgliedern auf

die Dauer eines Jahres ein Armen- hausvater zu wählen, (§ 12 P. 8) welcher wenigstens monatlich einmal sich per- sönlich von dem Zustande der Armen in dem ihm zugewiesenen Armenhaus zu überzeugen, dieselben über ihre Bit- ten und Beschwerden zu vernehmen und hierüber an die Armen–Com- mission zu berichten hat. Insbesonders muß er jederzeit über den Belegraum und eintretende Vakanzen unterrichtet sein, um hierüber bei Gesuchen um Aufname in ein Armenhaus der Armen–Commission sofort Aufschluß geben zu können. Am 1. jeden Monats hat er überdies einen schriftlichen Rapport über die Zahl der Unterständler, den im abgelaufenen Monate eingetre- tenen Zuwachs oder Abfall an solchen, sowie den freien Belegraum bei dem mit dem Armen–Referate betrauten Gemeinde–Beamten abzugeben. Dem Armenhaus–Vater ist der für je- des Armenhaus vom Vorsitzenden der Armen–Commission zu bestel- lenden Obmanne der Armen direkt untergeordnet, und hat derselbe dessen Weisungen pünktlich zu entsprechen.

die Dauer eines Jahres ein Armenhausvater zu wählen, (§ 12 P. 8) welcher wenigstens monatlich einmal sich persönlich von dem Zustande der Armen in dem ihm zugewiesenen Armenhaus zu überzeugen, dieselben über ihre Bitten und Beschwerden zu vernehmen und hierüber an die Armen–Commission zu berichten hat. Insbesonders muß er jederzeit über den Belegraum und eintretende Vakanzen unterrichtet sein, um hierüber bei Gesuchen um Aufname in ein Armenhaus der Armen–Commission sofort Aufschluß geben zu können. Am 1. jeden Monats hat er überdies einen schriftlichen Rapport über die Zahl der Unterständler, den im abgelaufenen Monate eingetretenen Zuwachs oder Abfall an solchen, sowie den freien Belegraum bei dem mit dem Armen–Referate betrauten Gemeinde–Beamten abzugeben. Dem Armenhaus–Vater ist der für jedes Armenhaus vom Vorsitzenden der Armen–Commission zu bestellenden Obmanne der Armen direkt untergeordnet, und hat derselbe dessen Weisungen pünktlich zu entsprechen.

III Armencommission. §: 12. Alle Gegenstände des Armenwesens werden in der Sitzung der Armencommission behandelt. Derselben steht insbesonders zu: 1. Die Gewährung momentaner oder außerordentlicher Unterstützungen; 2. Die Verleihung einer fortlaufenden Unterstützung (Armengeld) 3. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien, resp. die Erstattung des Besetzungs–Vorschlages hierüber an den Gemeinderat. 4. Die Vertheilung von außerordentlichen Spenden und Einnahmen; 5. Die Gewährung der Aufname ein Armenhaus; 6. Die Erstattung des Vorschlages wegen Ernennung von Armenräten und Armenvätern an den Gemeinderat. 7. Die am Beginne jeden Jahres vorzunehmende Wahl des Vorsitzenden Stellvertreters, des Schriftführers und des Cassiers der Armen–Commission und der Armenhaus–Väter (§11)

III Armencommission. §: 12. Alle Gegenstände des Armenwesens wer- den in der Sitzung der Armencommission behandelt. Derselben steht insbesonders zu: 1. Die Gewährung momentaner oder außerordentlicher Unterstützungen; 2. Die Verleihung einer fortlaufenden Unterstützung (Armengeld) 3. Die Verleihung von Pfründen, Stiftun- gen und Stipendien, resp. die Erstattung des Besetzungs–Vorschlages hierüber an den Gemeinderat. 4. Die Vertheilung von außerordentlichen Spenden und Einnahmen; 5. Die Gewährung der Aufname ein Armenhaus; 6. Die Erstattung des Vorschlages wegen Ernennung von Armenräten und Armenvätern an den Gemeinderat. 7. Die am Beginne jeden Jahres vorzuneh- mende Wahl des Vorsitzenden Stellver- treters, des Schriftführers und des Cas- siers der Armen–Commission und der Armenhaus–Väter (§11)

8. Die Hebung der Armenpflege und die Abstellung von Übelständen, insbeson- ders die Sorge für Hintanhaltung des Strassenbettels. §: 13. Über die Sitzungen der Armen–Commis- sion ist ein Protokoll zu führen, wel- ches von dem Vorsitzenden, dem Schriftfüh- rer und von 2 aus den Armen–Commissions– Mitgliedern durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Revisoren zu unterzeich- nen ist. §. 14. In dringenden Fällen kann der Bürger- meister als Vorsitzender der Armen– Commission außerordentliche Unter- stützungen anweisen, oder die Aufnah- me in ein Armenhaus bewilligen, jedoch nur auf Grund des in § 8 P. 4 und § 9 P. 3. vorgeschriebenen Vorgan- ges und vorbehaltlich der nachträgli- chen Genemigung durch die Armen– Commission.

8. Die Hebung der Armenpflege und die Abstellung von Übelständen, insbesonders die Sorge für Hintanhaltung des Strassenbettels. §: 13. Über die Sitzungen der Armen–Commission ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und von 2 aus den Armen–Commissions– Mitgliedern durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Revisoren zu unterzeichnen ist. §. 14. In dringenden Fällen kann der Bürgermeister als Vorsitzender der Armen– Commission außerordentliche Unterstützungen anweisen, oder die Aufnahme in ein Armenhaus bewilligen, jedoch nur auf Grund des in § 8 P. 4 und § 9 P. 3. vorgeschriebenen Vorganges und vorbehaltlich der nachträglichen Genemigung durch die Armen– Commission.

§. 15. Die laufenden Geschäfte des Armenwesens werden durch den von der Gemeinde Vorstehung zu bestimmenden Beamten, welcher zugleich stimmberechtigtes Mitglied der Armen– Commission ist, geführt. Derselbe hat insbesonders für die einheitliche Durchführung und Handhabung des Armen– Statutes zu sorgen. VI. Arten der Armenversorgung und Vorgang zur Erlangung derselben §. 16. Kein Armer ist berechtigt, eine bestimmte Art seiner Versorgung zu verlangen, sondern es hat die Armen–Commission zu entscheiden, in welcher Weise derselbe zu unterstützen resp. zu versorgen ist (§ 25. H.G.) §: 17. Die verschiedenen Arten Armen–

§. 15. Die laufenden Geschäfte des Armenwe- sens werden durch den von der Ge- meinde Vorstehung zu bestimmenden Beamten, welcher zugleich stimm- berechtigtes Mitglied der Armen– Commission ist, geführt. Derselbe hat insbesonders für die einheitliche Durch- führung und Handhabung des Armen– Statutes zu sorgen. VI. Arten der Armenversorgung und Vorgang zur Erlangung derselben §. 16. Kein Armer ist berechtigt, eine bestimmte Art seiner Versorgung zu verlangen, sondern es hat die Armen–Commission zu entscheiden, in welcher Weise der- selbe zu unterstützen resp. zu versorgen ist (§ 25. H.G.) §: 17. Die verschiedenen Arten Armen–

Versorgung sind: 1. Eine einmalige Betheilung mit Schu- hen oder Kleidungsstücken. 2. Eine Anweisung zum unentgeltlichen Bezug von Arzeneien und Bruchbän- dern, zum Gebrauche von Bädern zur Erlangung der unentgeltlichen Tod- tenbeschau und auf Bestreitung der Be- gräbniskosten; 3. Eine einmalige, außerordentliche Be- theilung mit Geld. 4. Eine Betheilung auf Krankheitsdauer oder für die Wintermonate. 5. Verleihung von Erziehungsbeiträgen für Kinder, auf die Dauer des schulpflichtigen Alters. 6. Eine Betheilung auf Lebensdauer oder bis zur Besserung der Verhältnisse des Armen. 7. Die Verleihung von Pfründen, Stif- tungen und Stipendien. 8. Die Aufname in ein Armenhaus. §. 18. Wenn ein Armer um eine dieser im § 17 aufgezählten Unterstützungen nach- suchen will, so hat er sich stets vorerst

Versorgung sind: 1. Eine einmalige Betheilung mit Schuhen oder Kleidungsstücken. 2. Eine Anweisung zum unentgeltlichen Bezug von Arzeneien und Bruchbändern, zum Gebrauche von Bädern zur Erlangung der unentgeltlichen Todtenbeschau und auf Bestreitung der Begräbniskosten; 3. Eine einmalige, außerordentliche Betheilung mit Geld. 4. Eine Betheilung auf Krankheitsdauer oder für die Wintermonate. 5. Verleihung von Erziehungsbeiträgen für Kinder, auf die Dauer des schulpflichtigen Alters. 6. Eine Betheilung auf Lebensdauer oder bis zur Besserung der Verhältnisse des Armen. 7. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien. 8. Die Aufname in ein Armenhaus. §. 18. Wenn ein Armer um eine dieser im § 17 aufgezählten Unterstützungen nachsuchen will, so hat er sich stets vorerst

an seinen Armenvater zuwenden (§ 8 P. 3) welcher ihm eine Anweisung ausfertigt, und ihn hiemit an seinen Armenrat zu weisen hat. Der Armenrat hat diese Anweisungen in den Fällen des § 17 P. 1 u. 2, bei vorhandener Dringlichkeit auch im Falle 3 zu bestätigen, wobei ihm jedoch freisteht, einer ihm unbegründet erscheinenden Anweisung die Bestätigung zu verweigern, worüber der Armen–Commission Bericht zu erstatten ist. Nach erfolgter Bestätigung weist er den Armen an den Bürgermeister, welcher sohin die Betheilung veranlaßt. In den Fällen des § 17 P. 3, 4, 5, 6 u. 8 hat er mit dem Armen ein Erhebungs-Protokoll aufzunehmen (§ 9 P. 2) und dieselben hienach zur nächsten Armen–Commissions–Sitzung schriftlich vorzuladen. Nur bei Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien sind die Armen zur Einbringung von ordentlichen Gesuchen zu verhalten, welche bei der Gemeinde–Vorstehung unmittelbar zu überreichen sind. Diese Gesuche sind, soweit nicht besondre

an seinen Armenvater zuwenden (§ 8 P. 3) welcher ihm eine Anwei- sung ausfertigt, und ihn hiemit an seinen Armenrat zu weisen hat. Der Armenrat hat diese Anwei- sungen in den Fällen des § 17 P. 1 u. 2, bei vorhandener Dringlichkeit auch im Falle 3 zu bestätigen, wobei ihm je- doch freisteht, einer ihm unbegrün- det erscheinenden Anweisung die Bestätigung zu verweigern, worüber der Armen–Commission Bericht zu er- statten ist. Nach erfolgter Bestätigung weist er den Armen an den Bürger- meister, welcher sohin die Betheilung veranlaßt. In den Fällen des § 17 P. 3, 4, 5, 6 u. 8 hat er mit dem Armen ein Erhebungs-Protokoll aufzunehmen (§ 9 P. 2) und dieselben hienach zur nächsten Armen–Com- missions–Sitzung schriftlich vorzuladen. Nur bei Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien sind die Armen zur Einbringung von ordent- lichen Gesuchen zu verhalten, welche bei der Gemeinde–Vorstehung un- mittelbar zu überreichen sind. Diese Gesuche sind, soweit nicht be- sondre

Anordnungen bestehen, mit dem vom Armenrat ausgefertigten Armuts– oder Mittellosigkeits–Zeugnisse, sowie dem Zeugnis des Stadtarztes zu belegen. §: 19. Die Höhe der im Falle einer momen- tanen Hilfsbedürftigkeit dem Armen zu gewährenden einmaligen Unter- stützung ist von der Armen–Commission zu bestimmen, darf jedoch 10 fl nicht übersteigen. Die Auszahlung derselben erfolgt durch das städt. Cassaamt §: 20. Solche Arme, welche einer vorüberge- henden oder dauernden Unterstützung bedürftig sind, werden mit einem regelmässigen Armengeld betheilt, wel- ches den zu Steyr wohnenden, über per- sönliches Erscheinen bei der am ersten Freitag eines jeden Monats im Rathaus stattfindenden Auszahlung durch den Cassier der Armen–Commis- sion gegen Vorweisung des Zahlungs- büchels eingehändigt wird. Bei dieser

Anordnungen bestehen, mit dem vom Armenrat ausgefertigten Armuts– oder Mittellosigkeits–Zeugnisse, sowie dem Zeugnis des Stadtarztes zu belegen. §: 19. Die Höhe der im Falle einer momentanen Hilfsbedürftigkeit dem Armen zu gewährenden einmaligen Unterstützung ist von der Armen–Commission zu bestimmen, darf jedoch 10 fl nicht übersteigen. Die Auszahlung derselben erfolgt durch das städt. Cassaamt §: 20. Solche Arme, welche einer vorübergehenden oder dauernden Unterstützung bedürftig sind, werden mit einem regelmässigen Armengeld betheilt, welches den zu Steyr wohnenden, über persönliches Erscheinen bei der am ersten Freitag eines jeden Monats im Rathaus stattfindenden Auszahlung durch den Cassier der Armen–Commission gegen Vorweisung des Zahlungsbüchels eingehändigt wird. Bei dieser

Auszahlung sollen jederzeit einige Mitglieder der Armen–Commission anwesend sein. Außer diesen regelmäßigen Auszahlungen können in Folge von Spenden u. dgl. von der Armen–Commission auch außerordentliche Auszahlungen veranlaßt werden. Die Auszahlung der Unterstützungen an auswärts wohnhafte nach Steyr zuständige Arme erfolgt auf Grund der von ihnen einzusendenden Quittungen, welche mit der Lebensbestätigung des Betheilten durch das Pfarramt, und bei Erziehungsbeiträgen an schulpflichtige Kinder mit der Bestätigung über den regelmäßigen Schulbesuch durch die betreffende Schulleitung versehen sein müßen. Es werden 3 Kategorien von Armengelder festgesetzt. 1. mit monatlich .... 1 fl 2. mit monatlich .... 2 fl u. 3. mit monatlich .... 3 fl

Auszahlung sollen jederzeit einige Mitglieder der Armen–Commission anwesend sein. Außer diesen regelmäßigen Auszahlun- gen können in Folge von Spenden u. dgl. von der Armen–Commission auch außerordentliche Auszahlungen ver- anlaßt werden. Die Auszahlung der Unterstützungen an auswärts wohnhafte nach Steyr zuständige Arme erfolgt auf Grund der von ihnen einzusendenden Quit- tungen, welche mit der Lebensbe- stätigung des Betheilten durch das Pfarramt, und bei Erziehungsbei- trägen an schulpflichtige Kinder mit der Bestätigung über den regel- mäßigen Schulbesuch durch die betref- fende Schulleitung versehen sein müßen. Es werden 3 Kategorien von Armen- gelder festgesetzt. 1. mit monatlich .... 1 fl 2. mit monatlich .... 2 fl u. 3. mit monatlich .... 3 fl

§: 21. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien (§ 17 P. 7) kann nur an solche Personen erfolgen, welche vermö- ge der diesfälligen Anordnungen hie- rauf anspruchsberechtigt sind, und ist hierum mit einem eigenen Gesuche nachzusuchen. (§ 18 letzter Absatz) Im Falle der Verleihung eines solchen Genußes an einen mit ei- nem Armengeld betheilten Armen ist letz- teres in der Regel einzustellen. Soweit nicht in Folge spezieller Anordnun- gen anderweitige Bestimmungen fest- gesetzt sind, kann die Verleihung von Pfrün- den, Stiftungen und Stipendien nur über erfolgte Concurs–Ausschreibung auf Grund der anzulegenden Competen- ten–Tabelle erfolgen. §: 22. Die Aufname in ein Armenhaus ist eine dreifache: 1. die bloße Gewährung eines unentgeltlichen Unterstandes; 2. die Un- terstandsgewährung unter gleichzeitiger Anweisung eines Armengeldes; 3. die Aufname in ein Armenhaus unter Ge- währung

§: 21. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien (§ 17 P. 7) kann nur an solche Personen erfolgen, welche vermöge der diesfälligen Anordnungen hierauf anspruchsberechtigt sind, und ist hierum mit einem eigenen Gesuche nachzusuchen. (§ 18 letzter Absatz) Im Falle der Verleihung eines solchen Genußes an einen mit einem Armengeld betheilten Armen ist letzteres in der Regel einzustellen. Soweit nicht in Folge spezieller Anordnungen anderweitige Bestimmungen festgesetzt sind, kann die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien nur über erfolgte Concurs–Ausschreibung auf Grund der anzulegenden Competenten–Tabelle erfolgen. §: 22. Die Aufname in ein Armenhaus ist eine dreifache: 1. die bloße Gewährung eines unentgeltlichen Unterstandes; 2. die Unterstandsgewährung unter gleichzeitiger Anweisung eines Armengeldes; 3. die Aufname in ein Armenhaus unter Gewährung

der vollständigen Verpflegung §: 23. Jeder Arme, dessen Vermögensverhältnisse durch besondere Ereignisse sich in der Weise verändern, daß derselbe nicht mehr als mittellos zu betrachten ist, erscheint verpflichtet, den für ihn aus dem Armen– Institute gemachten Aufwand nach Möglichkeit zu ersetzen. §: 24. Über alle in der Armenversorgung der Gemeinde stehenden Arme ist ein genaues Rapulare zu führen, welches nach Bezirken und Vierteln einzutheilen ist, und den Namen, Stand und Wohnort des Armen und die von ihm bezogene Unterstützung zu enthalten hat, und in welches alle sich in dieser Richtung ergebende Veränderungen einzutragen sind. In diesem Armen–Rapulare, welches alljährlich neu zu verfassen ist, ist ein eigener Index anzulegen.

der vollständigen Verpflegung §: 23. Jeder Arme, dessen Vermögensverhältnisse durch besondere Ereignisse sich in der Weise verändern, daß derselbe nicht mehr als mittellos zu betrachten ist, erscheint ver- pflichtet, den für ihn aus dem Armen– Institute gemachten Aufwand nach Mög- lichkeit zu ersetzen. §: 24. Über alle in der Armenversorgung der Gemeinde stehenden Arme ist ein genau- es Rapulare zu führen, welches nach Bezirken und Vierteln einzutheilen ist, und den Namen, Stand und Wohnort des Armen und die von ihm bezoge- ne Unterstützung zu enthalten hat, und in welches alle sich in dieser Richtung ergebende Veränderungen einzutragen sind. In diesem Armen–Rapulare, welches alljährlich neu zu verfassen ist, ist ein eigener Index anzulegen.

§: 25. Behufs genauer Evidenthaltung der Armen ist alljährlich vor Schluß des Jahres eine Armen–Hauptrevision durch die Armen- räte im Verein mit ihren Armen- vätern vorzunehmen, um hiedurch alle eingetretenen Veränderungen zu konstatiren und etwa vorhandene Irrthü- mer aufzuklären. Über das Ergebnis die- ser Revision ist bei der nächsten Armen– Commissions–Sitzung von jedem Armen- rat Bericht zu erstatten. §: 26. Die Sorge für Hintanhaltung des Strassen- bettels ist eine Hauptaufgabe der Armen- väter, Armenräte und der Armen–Commis- sion. Notorische Bettler sind der Gemeinde– Vorstehung anzuzeigen, welche auf Grund der polizeilichen und strafgesetzlichen Be- stimmungen gegen dieselben vorzuge- hen, und auswärts zuständige überdies nach dem Gesetze vom 27. Juli 1891 R. G. Bl. No 88 zu behandeln hat.

§: 25. Behufs genauer Evidenthaltung der Armen ist alljährlich vor Schluß des Jahres eine Armen–Hauptrevision durch die Armenräte im Verein mit ihren Armenvätern vorzunehmen, um hiedurch alle eingetretenen Veränderungen zu konstatiren und etwa vorhandene Irrthümer aufzuklären. Über das Ergebnis dieser Revision ist bei der nächsten Armen– Commissions–Sitzung von jedem Armenrat Bericht zu erstatten. §: 26. Die Sorge für Hintanhaltung des Strassenbettels ist eine Hauptaufgabe der Armenväter, Armenräte und der Armen–Commission. Notorische Bettler sind der Gemeinde– Vorstehung anzuzeigen, welche auf Grund der polizeilichen und strafgesetzlichen Bestimmungen gegen dieselben vorzugehen, und auswärts zuständige überdies nach dem Gesetze vom 27. Juli 1891 R. G. Bl. No 88 zu behandeln hat.

§: 27. Rekurse gegen die Beschlüsse der Armen– Commission gehen an den Gemeinderat, und sind binnen 14 Tagen bei der Gemeinde Vorstehung zu überreichen. Rekurse wider Entscheidungen des Gemeinderates in Armensachen, werden nach den Bestimmungen des Gemeinde–Statutes behandelt. V. Bestreitung der Auslagen §: 28. Zur Bestreitung der durch die Armenpflege erwachsenden Auslagen dienen: 1. die gewöhnlichen Einnahmen des Armen– Instituts u. Milden Versorgungsfondes, 2. Außerordentliche Einnahmen u. Spenden, 3. die bestehenden Stiftungen, Pfründen, Stipendien und dgl. 4. die einfließenden Strafgelder, 5. der Ertrag der Neujahrsammlung und von Woltätigkeits– Vorstellungen; 6. Vermächtnisse, 7. die Dotation aus der Gemeindekasse

§: 27. Rekurse gegen die Beschlüsse der Armen– Commission gehen an den Gemeinderat, und sind binnen 14 Tagen bei der Ge- meinde Vorstehung zu überreichen. Re- kurse wider Entscheidungen des Gemeinde- rates in Armensachen, werden nach den Bestimmungen des Gemeinde–Sta- tutes behandelt. V. Bestreitung der Auslagen §: 28. Zur Bestreitung der durch die Armenpflege erwachsenden Auslagen dienen: 1. die gewöhnlichen Einnahmen des Armen– Instituts u. Milden Versorgungsfondes, 2. Außerordentliche Einnahmen u. Spenden, 3. die bestehenden Stiftungen, Pfründen, Stipendien und dgl. 4. die einfließen- den Strafgelder, 5. der Ertrag der Neu- jahrsammlung und von Woltätigkeits– Vorstellungen; 6. Vermächtnisse, 7. die Dotation aus der Gemeindekasse

§: 29. Zur Regelung des Haushaltes für die Armenpflege ist alljährlich bis längstens Ende Oktober von der Armen–Commis- sion ein Präliminare auszuarbeiten, in welchem sämmtliche Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres zu verzeichnen, und wegen Bedeckung der letzteren die entsprechenden Vorschläge zu machen sind. Dieses Präliminare ist dem Gemeinderate zur Genemigung vor- zulegen. (§ 50 P. 2. Gem. Statut) VI. Wirksamkeit des Armen–Statuts §: 30. Dieses Armen–Statut tritt mit Neujahr 1876 in Wirksamkeit. Hiezu liegt vor nachstehender Amtsbericht: II. Löbliche Gemeinde–Vorstehung! Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 20. August d.J. beschlos- sen, das Armenwesen einer gründli- chen zeitgemäßen Reforn zu unter- ziehen und den Herrn Bürgermeister

§: 29. Zur Regelung des Haushaltes für die Armenpflege ist alljährlich bis längstens Ende Oktober von der Armen–Commission ein Präliminare auszuarbeiten, in welchem sämmtliche Einnahmen und Ausgaben des nächsten Jahres zu verzeichnen, und wegen Bedeckung der letzteren die entsprechenden Vorschläge zu machen sind. Dieses Präliminare ist dem Gemeinderate zur Genemigung vorzulegen. (§ 50 P. 2. Gem. Statut) VI. Wirksamkeit des Armen–Statuts §: 30. Dieses Armen–Statut tritt mit Neujahr 1876 in Wirksamkeit. Hiezu liegt vor nachstehender Amtsbericht: II. Löbliche Gemeinde–Vorstehung! Der Gemeinderat der Stadt Steyr hat in seiner Sitzung vom 20. August d.J. beschlossen, das Armenwesen einer gründlichen zeitgemäßen Reforn zu unterziehen und den Herrn Bürgermeister

ersucht, diesfalls in einer der nächsten Sitzungen auf Grund des Elaborates der Armen Section die betreffenden Anträge zu stellen. Vom Herrn Bürgermeister beauftragt, hierüber die geeigneten Vorschläge auszuarbeiten, beehre ich mich in der Anlage das Armenstatut für die Stadt Steyr sammt 2 Stk. Beilagen ergebenst zu unterbreiten und hiebei zu bemerken, daß die Vorlage dieses, einen bedeutenden Aufwand von Zeit und Mühe erfordenden Elaborates erst jetzt erfolgt, nachdem die der löblichen Gemeinde–Vorstehung ohnehin bekannte Geschäftsüberhäufung die Verfassung einer so ausgedehnten Arbeit verzöger- te. Ich muß bemerken, daß das von mir ausgearbeitete Armenstatut sammt Beilagen auf den von mir während meiner Amtswirksamkeit in Linz und hier beruhenden Erfahrungen begründet ist, und daß die hiemit beantragte Reform sich an die im Jahre 1870 in Linz durchgeführte Armen– Reform, welche sich laut eingeholter Erkundigung seither vollkommen

ersucht, diesfalls in einer der nächsten Sitzungen auf Grund des Elaborates der Armen Section die betref- fenden Anträge zu stellen. Vom Herrn Bürgermeister beauftragt, hie- rüber die geeigneten Vorschläge aus- zuarbeiten, beehre ich mich in der Anlage das Armenstatut für die Stadt Steyr sammt 2 Stk. Beilagen ergebenst zu unterbreiten und hiebei zu bemerken, daß die Vorlage dieses, einen bedeutenden Aufwand von Zeit und Mühe erfordenden Elabo- rates erst jetzt erfolgt, nachdem die der löblichen Gemeinde–Vorstehung ohnehin bekannte Geschäftsüberhäufung die Verfas- sung einer so ausgedehnten Arbeit verzöger- te. Ich muß bemerken, daß das von mir ausgearbeitete Armenstatut sammt Beilagen auf den von mir während meiner Amtswirksamkeit in Linz und hier beruhenden Erfahrungen begründet ist, und daß die hiemit bean- tragte Reform sich an die im Jahre 1870 in Linz durchgeführte Armen– Reform, welche sich laut eingeholter Erkundigung seither vollkommen

bewährte und als musterhaft gelten kann, anschließt; selbstverständlich mit der Berücksichtigung der maß- gebenden hiesigen Verhältnisse. Über- dieß habe ich im Auftrage des Herrn Bürgermeisters mir persönlich in Linz durch den Referenten im Armenwe- sen in den gesammten Geschäftsgang hinsichtlich der Armenpflege Einsicht ver- schafft, und die hiebei erlangten Auf- schlüsse entsprechend verwertet. In- dem ich daher bitte, dieses Elaborat der löblichen Armen–Section des Gemein- derates zur Begutachtung und sohin dem löblichen Gemeinderate zur Be- schlußfassung vorzulegen, erlaube ich mir nur noch nachfolgende Bemerkungen im Allgemeinen und zu speziellen Bestimmungen des Statutes anzuführen. Die Notwendigkeit einer Reform des Armenwesens überhaupt, welches in seinem gegenwärtigen Bestande den Zeitverhältnissen in keiner Weise mehr entspricht, bedarf wol keiner weiteren Erörterung, da jeder wel- cher mit den einschlägigen Umständen bekannt ist, die Mangelhaftigkeit des- selben in jeder Richtung einsieht. Ich

bewährte und als musterhaft gelten kann, anschließt; selbstverständlich mit der Berücksichtigung der maßgebenden hiesigen Verhältnisse. Überdieß habe ich im Auftrage des Herrn Bürgermeisters mir persönlich in Linz durch den Referenten im Armenwesen in den gesammten Geschäftsgang hinsichtlich der Armenpflege Einsicht verschafft, und die hiebei erlangten Aufschlüsse entsprechend verwertet. Indem ich daher bitte, dieses Elaborat der löblichen Armen–Section des Gemeinderates zur Begutachtung und sohin dem löblichen Gemeinderate zur Beschlußfassung vorzulegen, erlaube ich mir nur noch nachfolgende Bemerkungen im Allgemeinen und zu speziellen Bestimmungen des Statutes anzuführen. Die Notwendigkeit einer Reform des Armenwesens überhaupt, welches in seinem gegenwärtigen Bestande den Zeitverhältnissen in keiner Weise mehr entspricht, bedarf wol keiner weiteren Erörterung, da jeder welcher mit den einschlägigen Umständen bekannt ist, die Mangelhaftigkeit desselben in jeder Richtung einsieht. Ich

werde einer weiteren Auseinandersetzung in dieser Richtung umsomehr enthoben, als die Armen-Section in ihrer Eingabe vom 14. August d.J. auf die Notwendigkeit einer Reform selbst hingewiesen, und wie erwähnt, der Gemeinderat dieselbe durchzuführen beschlossen hat. Es erübrigt daher nur, zu den einzelnen Bestimmungen des festzusetzenden Armen–Statutes die Begründung anzuführen. Der Name Armen–Statut, welches eigentlich nichts anders als eine Erläuterung und Ausführung des § 47 P. 8 des Gemeinde–Statutes ist, empfiehlt sich von selbst. Dasselbe zerfällt in VI Abschnitte und 30 §. Der erste Abschnitt behandelt die allgemeinen Bestimmungen über die Handhabe der Armenpflege überhaupt. Der zweite Abschnitt erörtert die Institutionen der Armenräte, Armenväter und Armenhausväter, im dritten ist von der Armen–Commission des Näheren die Sprache; der vierte Abschnitt erörtert die Arten der Armen Versorgung und den Vorgang, wie ein Armer zu einer solchen gelangen kann; im fünften wird

werde einer weiteren Auseinanderset- zung in dieser Richtung umsomehr enthoben, als die Armen-Section in ihrer Eingabe vom 14. August d.J. auf die Notwendigkeit einer Reform selbst hingewiesen, und wie erwähnt, der Gemeinderat dieselbe durchzufüh- ren beschlossen hat. Es erübrigt daher nur, zu den einzelnen Bestimmun- gen des festzusetzenden Armen–Sta- tutes die Begründung anzuführen. Der Name Armen–Statut, welches eigent- lich nichts anders als eine Erläuterung und Ausführung des § 47 P. 8 des Ge- meinde–Statutes ist, empfiehlt sich von selbst. Dasselbe zerfällt in VI Abschnit- te und 30 §. Der erste Abschnitt be- handelt die allgemeinen Bestim- mungen über die Handhabe der Armenpflege überhaupt. Der zweite Abschnitt erörtert die Institutionen der Armenräte, Armenväter und Armenhausväter, im dritten ist von der Armen–Commission des Näheren die Sprache; der vierte Ab- schnitt erörtert die Arten der Ar- men Versorgung und den Vorgang, wie ein Armer zu einer solchen gelangen kann; im fünften wird

über die Bestreitung der Auslagen ge- sprochen; und der VI. Abschnitt setzt den Anfang der Wirksamkeit des Armen–Sta- tutes fest. I. Abschnitt, Handhabung der Armen- pflege zerfällt in vier Paragraphe: §: 1 bestimmt die Competenz der Gemeinde in Sachen der Armenpflege. §: 2. Dieser Paragraph führt eine neue Ein- richtung, nemlich das Institut der Ar- men–Commission ein. Es ist wiederholt im Gemeinderate selbst anerkannt worden, daß die Sachen des Armenwesens, insbesonders die Gewährung von Unterstützungen und Aufname in Armenhäuser unmög- lich in vollkommen richtiger Weise vom Gemeinderate, der mit den ein- zelnen Verhältnissen nicht vertraut und bekannt sein kann, gehandhabt werden kann; andererseits hängt gerade von der Kenntnis der per- sönlichen Verhältnisse der Armen die Zu- erkennung von Unterstützungen und dergleichen ab, und ist es schon aus Rücksichten der Gerechtigkeit not- wendig, hierin nur auf Grund von eingehend gepflogenen Erhebungen

über die Bestreitung der Auslagen gesprochen; und der VI. Abschnitt setzt den Anfang der Wirksamkeit des Armen–Statutes fest. I. Abschnitt, Handhabung der Armenpflege zerfällt in vier Paragraphe: §: 1 bestimmt die Competenz der Gemeinde in Sachen der Armenpflege. §: 2. Dieser Paragraph führt eine neue Einrichtung, nemlich das Institut der Armen–Commission ein. Es ist wiederholt im Gemeinderate selbst anerkannt worden, daß die Sachen des Armenwesens, insbesonders die Gewährung von Unterstützungen und Aufname in Armenhäuser unmöglich in vollkommen richtiger Weise vom Gemeinderate, der mit den einzelnen Verhältnissen nicht vertraut und bekannt sein kann, gehandhabt werden kann; andererseits hängt gerade von der Kenntnis der persönlichen Verhältnisse der Armen die Zuerkennung von Unterstützungen und dergleichen ab, und ist es schon aus Rücksichten der Gerechtigkeit notwendig, hierin nur auf Grund von eingehend gepflogenen Erhebungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2