Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

§: 21. Die Verleihung von Pfründen, Stiftungen und Stipendien (§ 17 P. 7) kann nur an solche Personen erfolgen, welche vermö- ge der diesfälligen Anordnungen hie- rauf anspruchsberechtigt sind, und ist hierum mit einem eigenen Gesuche nachzusuchen. (§ 18 letzter Absatz) Im Falle der Verleihung eines solchen Genußes an einen mit ei- nem Armengeld betheilten Armen ist letz- teres in der Regel einzustellen. Soweit nicht in Folge spezieller Anordnun- gen anderweitige Bestimmungen fest- gesetzt sind, kann die Verleihung von Pfrün- den, Stiftungen und Stipendien nur über erfolgte Concurs–Ausschreibung auf Grund der anzulegenden Competen- ten–Tabelle erfolgen. §: 22. Die Aufname in ein Armenhaus ist eine dreifache: 1. die bloße Gewährung eines unentgeltlichen Unterstandes; 2. die Un- terstandsgewährung unter gleichzeitiger Anweisung eines Armengeldes; 3. die Aufname in ein Armenhaus unter Ge- währung

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