Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

wenden habe.– Wie der in diesem §. erläuterte Vorgang sich in der Praxis gestaltet, erlaube ich mir der mündlichen Erörterung vorzubehalten. § 19 spricht über die außerordentliche einmalige Unterstützung. Der § 20 regelt die Auszahlung der gewöhnlichen Armengelder. Es kann nicht verkannt werden, daß der gegenwärtige Usus, wonach das Armengeld den Armenvätern vom Amte zugetragen, und von diesen in ihrem Hause an die Armen vertheilt wird, der geordneten Geschäftsführung einer großen Gemeinde nicht mehr entspricht. Zu allen ämtlichen Verrichtungen ist eben das Amtsgebäude vorhanden, und in demselben ist der einzige Ort, wo Amtsgeschäfte abgethan werden sollen. Auch die schon betonte notwendige Centralisation in der Armenpflege läßt es als ein Bedürfnis erscheinen, daß die Aus- zahlung durch ein bestimmtes Organ im Amte veranlaßt werde.

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