Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

bedeutet wurde, daß sie zur Verstellung des am Seidl–Felde nächst der Bahnhofstrasse gepachteten Grunde mit Wägen nicht berechtigt sei, nachdem das Aufstellen von Wägen an einem öffentlichen Platze aus polizeilichen Rücksichten nicht geduldet werden könne, da weiters die Gränzen der Strasse hiedurch unkenntlich gemacht werden und sehr häufig die Wagen nicht auf dem Felde allein, sondern auch auf die Strasse herein gestellt würden. Referent spricht, nach Verlesung des Rekurses, in welchem ausgeführt wird, daß die Gemeinde Vorstehung nicht berechtigt sei, die Faßzieher–Commune in ihren Verfügungsrechte mit ihrem gepachteten Grunde einzuschränken, die Ansicht der Sektion dahin aus, daß der Faßzieher–Commune die Benützung des von der Frau Seidl längs der Bahnhofstrasse gepachteten Grundes nicht untersagt werden könne, und stellt betreff der weiters geengten Übelstände den Antrag: Es sei künftighin jede Verstellung der Bahnhofstrasse und der angrenzenden städtischen Grundes ohne weitere Ermahnung

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