Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

der vollständigen Verpflegung §: 23. Jeder Arme, dessen Vermögensverhältnisse durch besondere Ereignisse sich in der Weise verändern, daß derselbe nicht mehr als mittellos zu betrachten ist, erscheint ver- pflichtet, den für ihn aus dem Armen– Institute gemachten Aufwand nach Mög- lichkeit zu ersetzen. §: 24. Über alle in der Armenversorgung der Gemeinde stehenden Arme ist ein genau- es Rapulare zu führen, welches nach Bezirken und Vierteln einzutheilen ist, und den Namen, Stand und Wohnort des Armen und die von ihm bezoge- ne Unterstützung zu enthalten hat, und in welches alle sich in dieser Richtung ergebende Veränderungen einzutragen sind. In diesem Armen–Rapulare, welches alljährlich neu zu verfassen ist, ist ein eigener Index anzulegen.

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