Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

8. Die Hebung der Armenpflege und die Abstellung von Übelständen, insbeson- ders die Sorge für Hintanhaltung des Strassenbettels. §: 13. Über die Sitzungen der Armen–Commis- sion ist ein Protokoll zu führen, wel- ches von dem Vorsitzenden, dem Schriftfüh- rer und von 2 aus den Armen–Commissions– Mitgliedern durch den Vorsitzenden zu bestimmenden Revisoren zu unterzeich- nen ist. §. 14. In dringenden Fällen kann der Bürger- meister als Vorsitzender der Armen– Commission außerordentliche Unter- stützungen anweisen, oder die Aufnah- me in ein Armenhaus bewilligen, jedoch nur auf Grund des in § 8 P. 4 und § 9 P. 3. vorgeschriebenen Vorgan- ges und vorbehaltlich der nachträgli- chen Genemigung durch die Armen– Commission.

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