Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

Es wird daher in diesen §. angeordnet, daß die Auszahlung im Rathause durch den von der Armen– Commission aus ihrer Mitte zu bestel- lenden Cassier, und in Anwesen- heit von einigen Mitgliedern der Armen–Kommission stattfinde. Das persönliche Erscheinen eines Armen hiezu, soweit derselbe natürlich nicht durch Krankheit oder dergleichen am Erscheinen verhindert ist, wird gefor- dert, und ist um so notwendiger, als gerade diese Auszahlungen ein Haupt- mittel der Evidenzhaltung der Armen sind, und bei dieser Gelegenheit etwaige Wohnungs–Veränderungen und dgl. am leichtesten richtig ge- stellt werden können. Die Auszah- lung wird endlich allmonatlich (statt der bisherigen wöchentlichen) festgesetzt, wie dies auch beispielwei- se in Linz der Fall ist. Dieser Pa- ragraph enthält weiters die Bestim- mung über die Höhe der regel- mässigen Armengelder, welche mit monatlich 1, 2 u. 3 fl. festgesetzt werden. Diese eingestellten Beträge bedürfen, da sie eine Erhöhung der gegenwär¬ tig bestehenden Armenportionen

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