Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

Anordnungen bestehen, mit dem vom Armenrat ausgefertigten Armuts– oder Mittellosigkeits–Zeugnisse, sowie dem Zeugnis des Stadtarztes zu belegen. §: 19. Die Höhe der im Falle einer momentanen Hilfsbedürftigkeit dem Armen zu gewährenden einmaligen Unterstützung ist von der Armen–Commission zu bestimmen, darf jedoch 10 fl nicht übersteigen. Die Auszahlung derselben erfolgt durch das städt. Cassaamt §: 20. Solche Arme, welche einer vorübergehenden oder dauernden Unterstützung bedürftig sind, werden mit einem regelmässigen Armengeld betheilt, welches den zu Steyr wohnenden, über persönliches Erscheinen bei der am ersten Freitag eines jeden Monats im Rathaus stattfindenden Auszahlung durch den Cassier der Armen–Commission gegen Vorweisung des Zahlungsbüchels eingehändigt wird. Bei dieser

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