Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

werde einer weiteren Auseinandersetzung in dieser Richtung umsomehr enthoben, als die Armen-Section in ihrer Eingabe vom 14. August d.J. auf die Notwendigkeit einer Reform selbst hingewiesen, und wie erwähnt, der Gemeinderat dieselbe durchzuführen beschlossen hat. Es erübrigt daher nur, zu den einzelnen Bestimmungen des festzusetzenden Armen–Statutes die Begründung anzuführen. Der Name Armen–Statut, welches eigentlich nichts anders als eine Erläuterung und Ausführung des § 47 P. 8 des Gemeinde–Statutes ist, empfiehlt sich von selbst. Dasselbe zerfällt in VI Abschnitte und 30 §. Der erste Abschnitt behandelt die allgemeinen Bestimmungen über die Handhabe der Armenpflege überhaupt. Der zweite Abschnitt erörtert die Institutionen der Armenräte, Armenväter und Armenhausväter, im dritten ist von der Armen–Commission des Näheren die Sprache; der vierte Abschnitt erörtert die Arten der Armen Versorgung und den Vorgang, wie ein Armer zu einer solchen gelangen kann; im fünften wird

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