Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

ist die nähere Erörterung derselben Sa- che der Durchführung, nur muß ich hiebei besonders die Wichtigkeit der sub 2 festgesetzten Bestimmung, wonach der Armenvater zur ge- nauen Evidenzhaltung seiner Ar- men verpflichtet ist, hervorheben, da von einer ordentlichen Evi- denzhaltung die ganze Handhabe der Armenpflege abhängt, und ohne die- selbe jede Reformation des Armen- wesens eitle Mühe wäre. § 9. behandelt die Obliegenheiten des Armenrates und wird sich diesfalls auf das beim § 8 Gesagte berufen. Ins- besonders ist nur der Punkt 8 her- vorzuheben, welcher die Ausfertigung der Armuts–, Mittellosigkeits– u. Leumunds–Zeugnisse den Armen- räten zuweist. Es ist schon lange ein mit der Stellung der Stadt Steyr als erste politische Instanz nicht im Einklang stehender Vorgang, daß diese Zeugnisse bisher noch immer von den Pfarrämtern ausgefertigt werden, welche nicht in der Lage sein können, die Verhältnisse des- jenigen, welcher um Ausstellung eines solchen Zeugnisses einschreitet,

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