Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

langung von Pfründen, und hebe ich insbesonders hervor, daß die hiebei bisher übliche Vormerkung in keinem Falle mehr Platz greifen soll, nachdem hiedurch nur selten der Berücksichtigenswerteste beachtet werden kann, indem von der einen Erledigung zu der andern sich die Verhältnisse immer ändern, und es bei dem einzuführenden Usus, die Verleihung nur auf Grund von separaten Ansuchen und der hierüber anzulegenden Competenten– Tabelle vorzunehmen, immer jedermann freisteht, hierum einzuschreiten. § 22 spricht von der Aufname in ein Armenhaus. § 23. bestimmt die Fälle eines Rückersatzes an den Armenfond für geleistete Unterstützungen, die §§ 24 u. 25 behandeln die Evidenzhaltung der Armen. § 26 wegen Hintanhaltung des Bettelns werden schon in den frühern Paragraphen Anordnungen getroffen und die Sorge hiefür zu einer der Hauptaufgabe der Armenväter,

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