Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

§: 9. Der Armenrat hat sich, wie der Armen- vater hinsichtlich seines Viertels mit den Verhältnissen der Armen seines Bezirkes bekannt zu machen, und muß sich zu diesem Zwecke mit den Armenvätern so oft als möglich ins Einvernehmen setzen. Insbesonders obliegt demselben 1. Die genaue Evidenzhaltung sämmtlicher in seinem Bezirke wohnhaften Armen (§. 8 P. 2) 2. Die Aufnahme der Erhebungs-Protokolle mit denjenigen Armen seines Bezirkes, welche um eine ordentliche Betheilung oder die Aufnahme in ein Armenhaus nachsuchen, zu welchem Zwecke er von dem Gesuchsteller den von seinem Armen- vater ausgefertigten Meld–Zettel (§. 8 P. 3), sowie das vom Stadtarzt auszu- stellende Zeugnis abzuverlangen hat. Diese Erhebungs–Protokolle sind zu sam- meln und spätestens 8 Tage vor der nächsten Armencommissions–Sitzung dem mit dem Armen–Referate betrauten städt. Beamten zu übergeben. 3. Die Mitunterfertigung der vom Armen- vater behufs außerordentlichen Betheilung

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