Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

Vertrag welcher am unten angesetzten Tage zwischen der Stadt¬ gemeinde Steyr einerseits und der Firma „Elektrizitäts¬ werke in Steyr Gesellschaft m. b. H.“ andererseits abgeschlossen worden ist, wie folgt: § 1. Einleitung. „Wo abkürzungsweise das Wort Stadtgemeinde ge¬ nannt ist, ist hierunter die Stadtgemeinde Steyr zu ver¬ stehen; wo abkürzungsweise das Wort Unternehmung gebraucht ist, ist darunter die „Elektrizitätswerke in Steyr Gesellschaft m. b. H.“ zu verstehen.“ Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke Steyr, deren Umwandlung in die vorbezeichnete Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung erfolgt ist, erwarb auf Grund des Vertrages de dato 18. Februar 1896 das Recht, unter den in diesem Vertrage stipulierten Bedingungen und Einschränkungen in Steyr eine Zentralstation zu errichten und zu betreiben und die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze zur Verlegung ihrer elektrischen Leitung zu benützen. Dieses Recht ist bis Ende des Jahres 1917 durch die Rechte der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg be¬ schränkt, deren Wahrnehmung der Unternehmung nach wie vor obliegt. Unter voller Aufrechterhaltung aller jener Verpflich¬ tungen der Unternehmung, welche derselbe behufs der klaglosen Erfüllung der Vertragsrechte der Gesell¬ schaft für Gasindustrie bis zum 31. Dezember 1917 auf¬ * Angezeigt zur Gebührenbemessung am 21. November 1916 und sub Geb. Reg. Post 1088/16 verbucht. v. Feil m. p. Koßldorfer m. p.

— 2 — erlegt sind, wurden nun bereits mit Vertrag de dato 13. März 1914 vorläufige Vereinbarungen getroffen und werden nunmehr zur weiteren Regelung des künftigen Verhältnisses in der Zeit nach 1917 zwischen der Stadtgemeinde und der Unternehmung nachstehende Vereinbarungen getroffen: § 2. Benützung des Ortsraumes. Die Stadtgemeinde berechtigt die Unternehmungen gegen Erwirkung der nach Vorschrift der gewerbegesetzlichen Be¬ stimmungen nötigen behördlichen Konsense für die von ihr ge¬ planten elektrischen Anlagen, während der Dauer dieses Vertrages die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze des beim Ab¬ schluß dieses Vertrages vorhandenen Stadtgebietes sowie während der Vertragsdauer zuwachsende Teile des Gemeinde¬ nicht gebietes — letztere unbeschadet erworbener Rechte — blos zum weiteren Betriebe ihres bestehenden Verteilungs¬ netzes, sondern nunmehr auch zur Verlegung von Zuleitungs¬ kabeln und Freileitungen zur Zuleitung von Elektrizität aus auswärts gelegenen fremden Kraftquellen, und zwar zur Verlegung des von ihr geplanten, modernen, oberirdischen und unterirdischen, nach Maßgabe des Bedarfes und der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sich erweiternden Kabelnetzes und Freileitungsnetzes und zur Anlage der damit im Zusammenhange stehenden Transformatorstationen und sonstigen, zum elektrischen Leitungsnetze gehörigen Einrichtungen zu benützen. Die Unternehmung ist berechtigt, auch von einem Strombezuge von auswärts ganz abzusehen und sich den Strom in eigenen, inner= oder außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Zentralen zu erzeugen, sowie auch ihre Leitungen in Steyr zur Abgabe elektrischer Energie nach außerhalb des Stadtgebietes von Steyr gelegenen Oertlichkeiten zu verwenden, wenn dadurch keine Schädigung der öffentlichen und privaten Interessen der Stadt oder deren Bewohner im Bezuge von Licht= oder Kraftstrom eintritt. Auf andere als elektrische Energiequellen erstreckt sich dieser Vertrag nicht. § 3. Vertragsdauer. Die Dauer des in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechtes, die Straßen, Gassen, Brücken und Plätze der Stadtgemeinde zur Abgabe von Elektrizität be¬

— 3 — nützen zu dürfen, wird einverständlich auf einen Zeitraum von 45 Jahren nach Endigung der durch den Gasvertrag gegebenen Beschränkungen, d. i. also vom 1. Jänner 1918 an bestimmt. Der Vertrag endet daher mit 31. Dezember 1962, ohne daß es einer vorausgehenden Kündigung bedarf. § 4. Ausschließlichkeitsrecht. Während der ersten 25 Jahre der im § 3 festgesetzten Vertragsdauer ist dieses Recht ein ausschließliches, so daß innerhalb dieses Zeitraumes weder die Stadtgemeinde selbst der Unternehmung durch Abgabe elektrischer Energie in Steyr Konkurrenz macht, noch auch einem Dritten die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie gestatten wird. Hiedurch wird das Recht jedes einzelnen, sich Elektrizität für den eigenen Bedarf zu erzeugen, nicht beschränkt. Die Stadtgemeinde behält sich jedoch das Recht vor, auch ortsansässigen einzelnen oder ebensolchen juristischen Personen, welche sich Elektrizität für den eigenen Bedarf elbst erzeugen, die Benützung öffentlicher Straßen, Gassen und Plätze unter Einhaltung der bau=, verkehrs= und sicherheits¬ polizeilichen Vorschriften zu gestatten. Eine Abgabe oder ein Verschleiß solchen elektrischen Stromes an irgendwelche Dritte ist jedoch während der Dauer des Ausschließlichkeitsrechtes selbstverständlich nicht gestattet. Diesbezüglich steht der Stadtgemeinde und der Unter¬ nehmung das Ueberwachungsrecht zu und hat ein Mißbrauch die sofortige und unnachsichtliche Entziehung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Raumes für den Betreffenden zur Folge, was in den fallweise auszustellenden Bewilligungs¬ urkunden als Bedingung einzusetzen ist. Unbeschadet dem vorstehend von der Stadtgemeinde der Unternehmung eingeräumten ausschließlichen Benützungsrechte ist die Stadtgemeinde ferner berechtigt: 1. anderen Unternehmern die Führung von Durchgangs¬ leitungen sowie die Errichtung von Unterstationen zu ge¬ statten, doch dürfen die Unternehmungen innerhalb des Stadt¬ gemeindegebietes keine Elektrizität an dritte Personen abgeben; 2. Unternehmungen elektrischer Eisenbahnen die Elektri¬ zitätsleitung und Abgabe, jedoch ausschließlich zu Bahnzwecken im Stadtgemeindegebiete und die Benützung des Stadt¬ gemeindegrundes zu diesen Zwecken zu gestatten.

4 — In den unter 2 genannten Fällen wird übrigens jedesmal vorher von der Stadtgemeinde eine Einigung mit der Unter¬ nehmung wegen des Strombezuges und Strompreises zu versuchen sein, ehe dem betreffenden Unternehmen die Be¬ willigung erteilt wird. Hiebei wird die Stadtgemeinde bemüht sein, zu erreichen, daß in solchen Fällen die Stromlieferung bei sonst gleichen Bedingungen an die Unternehmung vergeben werde. § 5. Zulassung fremden Stromes nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes. Auch nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes bis zum Vertragsende wird die Stadtgemeinde anderen Unternehmern die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie nur dann erteilen, wenn dieselben bei gleichen Abgabeleistungen auch sonst günstigere Bedingungen, als diejenigen, welche die Stadtgemeinde mit der Unternehmung in diesem Vertrage vereinbart hat, bieten sollten, und diese es ablehnt, in diese von der Stadtgemeinde zu stellenden Bedingungen einzutreten. § 6. Ausnahmsweise Zulassung von fremden Strom¬ lieferungen wegen Unvermögens der Gesell¬ schaft, benötigten Strom zu liefern. Wäre die Unternehmung während der Dauer des Aus¬ schließlichkeitsrechtes oder nach dessen Ablauf außerstande, ein für einen bestimmten Zweck in Steyr benötigtes Strom¬ quantum überhaupt oder zu den in diesem Vertrage ge¬ nannten Preisen zu liefern, so wäre die Stadtgemeinde berechtigt, anderen Unternehmungen die Bewilligung zur Be¬ nützung des städtischen Grundes zur Abgabe von elektrischer Energie behufs Lieferung desjenigen Stromes zu erteilen, den die Unternehmung nicht liefern kann. Die dem anderen Unternehmer diesbezüglich zur erteilende Bewilligung ist auf die Lieferung lediglich dieses Stromes einzuschränken. Sowohl in diesem Falle, als im Falle des § 5, ist der Unternehmung zur Abgabe ihrer Erklärung und falls sie die Lieferung eines mit der gegebenen Anlage nicht herstellbaren Stromquantums doch selbst übernehmen wollte, zur Aus¬ führung der etwaigen Anlagevergrößerungen eine angemessene Frist einzuräumen.

5 S 7. Erhaltungspflicht und Heimfallsrecht. 1. Die von der Unternehmung geschaffene Anlage ist vonihr im Umfange des beiliegenden Planes auszubauen und stets in betriebsfähigem Zustande zu erhalten. Für die von der Stadtgemeinde in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechte räumt diese der Stadt¬ gemeinde das nachstehend bezeichnete Heimfallsrecht ein: Die Werke der Unternehmung fallen mit Ablauf des Vertrages samt allem zum Betriebe derselben dienlichen In¬ ventar, soweit dieses Eigentum der Unternehmung ist, in¬ sonders auch samt allen, ihr im Zeitpunkte der Auflösung gehörigen, von ihr zum Betriebe der Werke und Anlagen ver¬ wendeten Grundstücke und Baulichkeiten, Werkzeugen, Maschinen. dem ober= und unterirdischen Leitungsnetz samt zugehörigen Transformatoren, eingebauten Zählern und sonstigen Inventar¬ stücken der Stadtgemeinde anheim. Hiebei wird vereinbart, daß die Anlage in jenem Um¬ fange, wie sie am 31. Dezember 1927 bestehen wird, des Stadtgemeinde kostenlos anheimfällt. Würde aber bis zu diesem Zeitpunkte das nach Maßgabe des § 16 dieser Vertrages und der Uebergangsbestimmungen auszubauende Leitungsnetz nicht den in angeschlossenen Plänen ersichtlichen Umfang haben, so ist der fehlende Teil zwar auf Kosten der Unternehmung auszubauen, aber der Betrag der hiefür nach dem 31. Dezember 1927 gemachten Investitionen so zu be¬ handeln, als ob dieselben vor dem 31. Dezember 1927 erfolgt wären. Die gesamten Erweiterungen des Werkes, welche nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind und welche über die Auf¬ rechterhaltung des Standes desselben vom 31. Dezember 1927 hinausgehen, sind in der Abrechnung gegenüber der Stadt¬ gemeinde nach jenem Schlüssel zu amortisieren, der in § 9, Al. III, angeführt ist, und hat die Stadtgemeinde für diese Teile der Anlage den von der Unternehmung nicht amortisierten Rest des Aufwandes, wie er sich auf Grund dieses Schlüssels ergibt, zu bezahlen, soweit der betreffende Teil in betriebs¬ fähigem Zustande vorhanden ist. Nach dem 1. Jänner 1952 ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vorgenommene In¬ vestitionen braucht dieselbe nicht abzulösen; solche nach diesem Zeitpunkte etwa ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vor¬ genommenen Investitionen unterliegen jedoch ebenfalls dem Heimfallsrechte und die Stadtgemeinde kann, wenn sie will,

— 0 — auch die betreffenden ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Investitionen nach dem obigen Schlüssel ablösen, worüber sie sich ein halbes Jahr vor dem Zeitpunkte des Heimfalles zu erklären hat, widrigens die Unternehmung berechtigt wäre, die Investitionen zu entfernen, soweit hiedurch die Betriebs¬ fähigkeit der heimfallpflichtigen Anlage nicht leidet. Die Unternehmung wird der Stadtgemeinde alljährlich eine In¬ vestitionsabrechnung vorlegen. Auf die gegenwärtige Dampfkraftanlage samt dazu¬ gehörigen Grund und Gebäuden erstreckt sich das Heimfallsrecht dann nicht, wenn die Unternehmung für eine anderweitige hinreichende Reserveanlage im Sinne des § 21 dieses Ver¬ trages gesorgt hat. Wäre dies nicht geschehen, fällt auch die gesamte Dampf¬ kraftanlage der Stadtgemeinde heim. Hat die Unternehmung jedoch eine ausreichende Reserveanlage errichtet, kann die Dampfkraftanlage entfernt, beziehungsweise der dazu gehörige Grund verkauft werden. Zur Zeit des Heimfalles vorhandene Betriebsmaterialien sind der Unternehmung zu Selbstkosten abzulösen. Auf jene Anlageteile der Unternehmung, welche zur Zeit des Heimfalles außerhalb des Stadtgebietes liegen, mit Ausnahme jener Teile, welche zum Betriebe der Licht= und Kraftabgabe in Steyr gewidmet sind, erstreckt sich das Heimfallsrecht nicht. II. Der Stadtgemeinde steht die Befugnis zu, nach Ablauf des im § 4 festgesetzten Ausschließlichkeitsrechtes (31. Dezember 1942) das Elektrizitätswerk käuflich zu über¬ nehmen. Wenn die Stadtgemeinde dieses Recht ausüben will, hat sie ihre Absicht spätestens ein Jahr von dem Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschließlichkeit der Unternehmung bekannt¬ zugeben. Als Ablösungspreis wird das sechzehnfache des durchschnittlichen Ertrages der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkte der Einlösung unter Ausscheidung des ungünstigsten dieser fünf Jahre bestimmt. Der Ertrag wird berechnet, indem von den Einnahmen die Ausgaben an Betriebskosten und Steuern, nicht aber die Passivzinsen und die nach § 9 III zu berechnenden, auf diese fünf Jahre entfallenden Amorti¬ sationsquoten, abgezogen werden. Betriebsmaterial und Vorräte sind abgesondert zum Tagespreise abzulösen. Durch die Uebernahme des Werkes (Absatz I und II) soll die Stadtgemeinde keinesfalls verpflichtet werden, irgend¬ welche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezahlen oder zu übernehmen oder den Gesellschaftern für einen eventuellen

— 7 — Verlust an ihren Geschäftsanteilen aufzukommen. Die Be¬ richtigung der Passiven und die Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern ist vielmehr ausschließlich Sache der Gesellschaft. Das Unternehmen hat, soweit es sich um den Bestand von Passiven zur Zeit der Uebergabe handelt, die Stadtgemeinde vollkommen klaglos zu halten. Die Uebergabe des Werkes an die Stadtgemeinde hat demnach in jedem Falle vollkommen lastenfrei zu erfolgen. Soweit trotzdem Lasten bestehen sollten, hat die Unternehmung dieselben vor Uebergabe an die Stadtgemeinde zu bereinigen. Bezüglich Rekognitionszinsen und ähnlicher fortlaufender Leisiungen wird zwischen der Unternehmung und der Stadt¬ gemeinde im einzelnen Fall das Einvernehmen zu treffen sein. III. Die Unternehmung verpflichtet sich, vor Ablösung der Anlage durch die Stadtgemeinde, derselben Mitteilung über den zwischen ihr und dem allfälligen Stromlieferanten bestehenden Vertrag zu machen. Sofern dieser Stromlieferungs¬ vertrag eine Verlängerung über die Zeitdauer des Vertrages zwischen der Unternehmung und der Stadtgemeinde gestattet ist der Stadtgemeinde der Eintritt in diesen Stromlieferungs¬ vertrag anheimzustellen. Der gegenwärtige Stromlieferungs¬ vertrag bezieht sich auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Bei Ablauf dieses Vertrages wird die Unternehmung neue Verhandlungen wegen Sicherung ihres Strombezuges einleiten. Vor Abschluß dieser Verhandlungen wird die Unternehmung die Stadt¬ gemeinde von dem Inhalt der schwebenden Verhandlungen verständigen und, soferne ein Abkommen mit der Stadt¬ gemeinde hierüber möglich wird, bestrebt sein, der Stadt¬ gemeinde den Eintritt in den verlängerten Stromlieferungs¬ vertrag zu sichern. Hiedurch soll aber die Unternehmung in ihrer Entschließungsfreiheit, eine Eigenanlage zu errichten, nicht behindert werden. § 8. Uebernahme der Anlage durch die Stadt¬ gemeinde. Für den Fall der Auflösung (Liquidierung) oder des Konkurses der Unternehmung hat die Stadtgemeinde das Recht, die Gesamtanlage, d. i. die Gesamtheit jener Vermögens¬ stücke der Unternehmung, an welchen der Stadtgemeinde das Heimfallsrecht eingeräumt ist, nach der von der Stadtgemeinde zu treffenden Wahl entweder um den bis dahin noch nicht

— 8 — amortisierten Anschaffungswert oder um den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert zu übernehmen Die Stadtgemeinde hat diese ihre Wahl innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkte zu treffen, in welchem sie von dem Eintritte der obbezeichneten Voraussetzungen durch die Unternehmung verständigt worden ist. Die Unternehmung verpflichtet sich, ohne Verzug bei der Grundbuchseinlage, in welcher die Zentralstation vor¬ getragen werden wird, die Beschränkung des Eigentumsrechtes durch das in diesem Vertrage zugunsten der Stadtgemeinde bedungene Heimfallsrecht einverleiben und die hier vereinbarte Beschränkung des Verfügungsrechtes der Unternehmung, kraft welcher dieser Immobilienbesitz ohne Zustimmung der Stadt¬ gemeinde außer in dem im § 21 dieses Vertrages vorgesehenen Falle nicht veräußert und nur beschränkt verpfändet werden darf, als gegen jeden Dritten wirksam, im Sinne des § 20, lit. b Grundbuchgesetz, grundbücherlich anmerken zu lassen. Bei Heimfall des Werkes an die Stadtgemeinde nach Ablauf der Vertragsdauer Ende 1962 sowie im Falle der Einlösung desselben nach § 7 ad II mit Ablauf des Aus¬ schließlichkeitsrechtes zu Ende 1942, endlich im Falle der Uebernahme gemäß § 8 sind die der Stadtgemeinde zu¬ kommenden Anlagen samt Zubehör zu übergeben, und zwar auch dann, wenn bezüglich der Modalitäten der Uebergabe insbesondere wegen Zahlung eventueller Ablösungsbeträge, Ersätze oder Gegenforderungen welcher Art immer, irgend¬ welche Meinungsverschiedenheiten bestehen würden. § 9. Abgabe für Benützung des städtischen Orts¬ raumes. Anteil am Reingewinne. I. Die Unternehmung leistet der Stadtgemeinde ab 1. Jänner 1918 als Entgelt für die Benützung des städtischen Ortsraumes zu ihren geschäftlichen Zwecken eine Abgabe von den Reineinnahmen, welche ihr aus dem Stromverkaufe für Licht und Kraft im Ortsgebiete von Steyr zufließen. Diese Abgabe wird mit 4 Prozent von den tatsächlich erzielten Reineinnahmen aus dem Lichtstrom und mit 2 Prozent von den tatsächlich erzielten Reineinnahmen aus Kraftstrom be¬ messen. Diese Abgaben sind zu leisten während der Dauer der Aus¬ schließlichkeit und auch dann und insolange, als nach Ablauf derselben von keiner anderen Seite ein Stromvertrieb in

— 9 — Steyr stattfindet. Von dem von der Stadtgemeinde selbst bezahlten Entgelte für Elektrizität wird eine Abgabe nicht geleistet. Die Berechnung und Zahlung der Abgaben von den Reineinnahmen erfolgt auf Grund der Ausweise, welche die Unternehmung alljährlich liefert und deren Ueberprüfung durch Bucheinsicht der Stadtgemeinde vertragsmäßig zugestanden wird. Unter Reineinnahmen sind die Bruttoeinnahmen, welche der Unternehmung von ihren Abnehmern von Strom¬ lieferungen zufließen, verstanden, abzüglich der etwa darauf gewährten Rabatte und sonstigen Nachlässe. Zuschläge, welche zufolge etwaiger zukünftiger Steuergesetze die Unternehmung auf ihre Stromrechnungen machen muß, sind von den Ab¬ nehmern zu zahlen und sind nicht in die Abgabegrundlage einzubeziehen. Auch von den außerhalb Steyr erzielten Einnahmen hat die Unternehmung die gleichen Abgaben zu leisten. Wenn aber die betreffende auswärtige Gemeinde nach der daselbst er¬ zielten Einnahme von der Unternehmung eine Abgabe erheben sollte, wird diese Abgabe von der an die Stadtgemeinde zu leistenden Abgabe für diesen Teil der Stromeinnahme in Abzug gebracht, so daß also die Unternehmung in diesem Falle bloß die Differenz zwischen dem vertragsmäßigen Ab¬ gabenersatz von 4 Proz., bezw. 2 Proz. und dem in der betreffenden Nachbargemeinde eingehobenen Abgabensatz ab¬ zuführen hat. II. Die Unternehmung hat außerdem ebenfalls vom 1. Jänner 1918 an an die Stadtgemeinde eine weitere, von der Höhe des verteilten Reingewinnes (inklusive etwa aus¬ geschütteter Reserven) abhängige Abgabe auszubezahlen, deren Höhe wie folgt bestimmt wird: bei einem die 5 Proz. Dividende des Gesellschaftskapitales 5 Prozent der Unternehmung übersteigenden Jahreserträgnisse 7 bei 6 Prozent übersteigenden Erträgnis „ 7 9 „ „ 8 11 „ „ „ 13 9 „ * 10 15 von dem diese Prozentsätze übersteigenden zur Verteilung ge¬ langenden Jahresertrage, ohne Unterschied, ob selber aus der Stromabgabe in oder außerhalb Steyr erzielt wird. Sind bei Eintritt des Heimfallsrechtes Reserven vor¬ handen, so erhält die Stadtgemeinde auch von dem Betrage, welcher ein Zehntel des Anlagekapitales übersteigt, eine Abgabe

10 — in der Höhe wie sie gemäß § 9 II festgesetzt ist, und zwar unter Zugrundelegung der Annahme, daß diese Reserven sich als eine Erhöhung der Dividende in der ganzen Vertrags¬ dauer darstellen. An den vor dem 1. Jänner 1918 angesammelten Re¬ serven hat die Stadt keinerlei Anteil, diese Reserven sind in der Bilanz vom 31. Dezember 1917 gesondert auszuweisen. Beispiel: Die Unternehmung hat 830.000 K Kapital, sie zahlt 83.000 K = 10 Prozent Dividende, so ergibt sich folgende Abgabe vom Gewinn: (keine Abgabe vom Gewinn 41.500 K bis 5 Prozent 415 K Abgabe 8.300 K 5 bis 6 Prozent 5 Proz. = 581 K 7 8.300K 62 7 „ „ * 9 747K 8.300 K 7 " 8 „ 0 ═ 913 K 11 9 8.300 K 8 „ „ =1079 K 13 8.300 K 9 „10 9 3735 K Abgabe 83.000 K Soferne bei Erhöhung des Gesellschaftskapitales die Einzahlung von Stammeinlagen über ihren Nominalbetrag stattfindet, sind diese den Nominalbetrag überschreitenden Kapitalseinzahlungen nicht als Gewinn zu betrachten und daher der Stadtgemeinde gegenüber nicht abgabepflichtig. III. Die Unternehmung wird zur Vorsorge für den Heimfall einen Amortisationsfond bilden, welcher der Tilgung des Wertes der heimfallpflichtigen Anlage in der Zeit vom 1. Jänner 1928 bis zum Heimfall entspricht und auf einer 4 prozentigen Verzinsung der Amortisationsrente aufgebaut ist. Dieser Tilgungsplan wird von der Unternehmung behufs Ueberprüfung seiner Richtigkeit der Stadtgemeinde vor dem Jahre 1927 vorzulegen sein. Die Unternehmung ist ver¬ pflichtet, dem von der Stadtgemeinde hiezu bestellten Organ die Einsicht in die Bücher, sowie in alle zugehörigen Rechnungen und Behelfe zu gestatten. Selbstverständlich sind beim Heimfall an die Stadtgemeinde nur die Anlageteile, welche in diesem Vertrage bezeichnet sind, nicht aber die Reserven oder irgend welche andere Vermögens¬ teile der Unternehmung an die Stadtgemeinde heimfällig. Zur Leistung der hier festgesetzten Abgaben ist die Unternehmung auch dann verpflichtet, wenn sie Gegenansprüche an die Stadtgemeinde zu besitzen behauptet. Eine Kompensation der Abgaben mit eventuellen Gegenansprüchen der Unter¬ nehmung ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig.

— 11 — Zum Zwecke der Sicherung des Rechtes der Stadtgemeinde auf den Bezug der Abgaben ist die Unternehmung verpflichtet, der Stadtgemeinde alljährlich die Bilanz vorzulegen. Der Stadtgemeinde steht bezüglich der Bilanz das Recht der Kontrolle durch ihre Vertreter im Vorstande, durch leitende Beamte der Stadtbuchhaltung oder durch ständig beeidigte gerichtliche Sachverständige unter Einsichtnahme in die Bücher, Schriften und Papiere des Unternehmens sowie die Befugnis, die Bilanz zu bemängeln, zu. § 10. Rechtsfolge der Zulassung fremden Stromes auf die von der Unternehmung gegenüber der Stadt übernommenen Leistungen. Die in diesem Vertrage zugunsten der Stadtgemeinde¬ vereinbarten Leistungen haben dann zu entfallen, wenn die Stadtgemeinde irgend einer anderen Unternehmung die Ber willigung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zu Verlegung elektrischer Leitungen zwecks Licht= und Kraftabgabe im Stadtgebiete oder in einer von der Unternehmungmit Strom versorgten auswärtigen Gemeinde erteilen würde, be¬ ziehungsweise nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes der Unternehmung, d. i. Ende 1942, selbst im Stadtgebiete elektrische Energie über den eigenen Bedarf der Stadtgemeinde hinaus erzeugen und absetzen sollte. Die Unternehmung hat demnach in diesen Fällen nur die nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuergesetzen vorzuschreibenden Abgaben zu leisten. Der Entfall der Abgaben tritt jedoch nicht ein, wenn die Stadtgemeinde unter den im § 5 und 6 dieses Vertrages erwähnten Voraussetzungen einem Dritten die Benützung des städtischen Ortsraumes zur Lieferung elektrischen Stromes bewilligt, ebenso dann nicht, wenn die Stadtgemeinde einem anderen Unternehmer lediglich die Bewilligung zum Durchzug einer elektrischen Leitung durch das Stadtgebiet von Steyr ohne Abgabe von Strom im Stadtgebiete oder einer von der Unternehmung mit Strom versorgten auswärtigen Ge¬ meinde erteilen würde. Sollte infolge Aenderung der Gesetzgebung, insbesondere durch Schaffung eines Elektrizitätsgesetzes, die Gemeinde ge¬ zwungen werden, einer anderen Unternehmung den Strom¬ vertrieb in Steyr und zu diesem Zwecke die Benützung städtischen Eigentums, insbesondere der Ortsräume zu gestatten,

— 12 — so soll eine derartige, nicht im freien Willen der Gemeinde gelegene Benützung auf die Abgabepflicht des freien Unter¬ nehmens keinen Einfluß haben, sondern die Unternehmung zur Leistung aller im Vertrage vorgesehenen Abgaben für die vereinbarte Dauer verpflichtet sein. Ebenso lehnt die Stadtgemeinde für alle evenruell durch Aenderung der Gesetzgebung, insbesondere durch Schaffung eines neuen Elektrizitätsgesetzes sich ergebenden Einschränkungen der im Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechte, jede Haftung und Ersatzpflicht ab und es sollen derartige gesetzliche Aenderungen des bestehenden Rechtszustandes auf Inhalt und Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß aus¬ üben. Sollte aber diese zukünftige Gesetzgebung der Stadt die rechtliche Möglichkeit geben, die Vertragsrechte der Ge¬ sellschaft aufrecht zu erhalten, so ist die Stadt zur Benützung dieser rechtlichen Möglichkeit verpflichtet. § 11. Gemeindeumlagen. Die Stadtgemeinde erklärt rechtsverbindlich, während der Vertragsdauer von der Unternehmung keine besonderen Gemeindeumlagen auf Licht= oder Kraftabsatz einzuheben, sondern nur die Abgaben zur Vorschreibung zu bringen, welche sie nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuergesetzen einzuheben berechtigt ist. Solche Abgaben sind von den Kon¬ sumenten zu tragen. § 12. Befolgung behördlicher Vorschriften. Die Stadtgemeinde gestattet der Unternehmung, während der Dauer dieses Vertrages die erforderlichen Aufgrabungen zur Legung und Erhaltung der Leitungen auf Kosten der Unternehmung gegen genaue Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages und der jeweilig bestehenden bau= verkehrs¬ und sicherheitspolizeilichen Vorschriften vorzunehmen. Vorlage der Pläne. Die Unternehmung ist aber verpflichtet, bei Anlage einer in der Richtung eines Straßenzuges führenden Leitung (Hauptleitung) oder bei Abänderung einer solchen den Trassen¬ plan, in welchem die bezüglichen Leitungen mit genauer An¬ gabe der Situation und der Tiefenlage, sowie alle Ausschalter ersichtlich zu machen sind, vorher dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen.

— 13 — Die Genehmigung kann nicht verweigert werden, es wäre denn, daß öffentliche Rücksichten wichtiger Art dagegen sprechen oder die betreffende Leitungsanlage den Bedingungen dieses Vertrages nicht entspricht. Die Genehmigung ist jeweils innerhalb drei Tagen nach Ansuchen zu erteilen. In diesen Ausführungsplänen sind die in der Nähe der Leitungen bestehenden städtischen und anderen Objekte, welche durch die gedachten Herstellungen berührt werden, ersichtlich zu machen. Einsichtnahme in die Stadtpläne. Zur leichteren Ermittlung der Lage, eventuell Kon¬ struktion dieser Objekte, wird der Unternehmung die Einsicht¬ nahme in die im Besitze der Stadtgemeinde befindlichen Pläne, deren Abzeichnung und die Einholung mündlicher Auskünfte beim städtischen Bauamte, soweit als möglich, sowie die nötigenfalls erforderliche Vornahme von Straßen¬ aufbrechungen gestattet. Anzeigepflicht. Vermeidung von Beschädigungen. Wenn von einer in einer städtischen Straße oder in einem städtischen Grundstücke bestehenden elektrischen Leitung (Hauptleitung) eine Abzweigung in irgend ein einzelnes Objekt erfolgen soll, und wenn durch diese Zweigleitung bloß eine Traversierung der städtischen Straße oder des städtischen Grundes notwendig ist, so genügt eine einfache, an den Bürgermeister zu richtende schriftliche Anzeige dieser Her¬ stellung. Der Beginn jeder Arbeit, welche ein Aufbrechen des städtischen Grundes bedingt, ist wenigstens 24 Stunden früher und in besonders dringlichen Fällen gleichzeitig mit dem Beginne der Arbeit der Stadtgemeinde schriftlich zu melden. Wenn mit der Legung, Abänderung oder Ausbesserung einer Leitung begonnen wurde, so sind die darauf bezüglichen Arbeiten mit einer Beschleunigung und unter tunlichster Ver¬ meidung einer Beeinträchtigung des Verkehrs bis zu ihrer gänzlichen Vollendung ununterbrochen fortzusetzen. Die Unter¬ nehmung ist verpflichtet, sich bei der Ausführung der Leitungen und anderer Herstellungen in den Straßen genau nach den behördlichen Anordnungen, insbesondere in verkehrs= und sicherheitspolizeilicher Beziehung zu benehmen und den Straßenkörper wieder in den früheren Stand herzustellen.

— 14 — Bei allen Aufgrabungen, wie bei Legung und Ausbesserung der Leitungen, müssen alle Beschädigungen an Kanälen, Wasserleitungen, Gasröhren, Baumanpflanzungen, Gebäuden und anderen Objekten mit möglichster Sorgfalt vermieden werden; kommen solche dennoch durch Verschulden der Unter¬ nehmung oder ihrer bestellten Organe vor, so hat die Unter¬ nehmung alsogleich geeignete Abhilfe, eventuell Schadenersatz zu leisten. Berücksichtigung des alten Stadtbildes. Bei Legung oder Anbringung der elektrischen Leitungen ist seitens der Unternehmung auch auf den Charakter des alten Stadtbildes Rücksicht zu nehmen und darf bei besonders schönen, bezw. historischen Bauten keine störende Anlage er¬ richtet werden. Die nötigen Transformatorenhäuschen sind am Auf¬ stellungsorte möglichst dem Baucharakter der Umgebung an¬ zupassen. Anbringung von Versicherungen. Desgleichen ist die Unternehmung gehalten, bei Legung oder Anbringung von Leitungen alle zum Schutze der Um¬ gebung und des Verkehres notwendigen Versicherungen an¬ zuwenden. § 13. Pflicht zur Umlegung der Leitungen. Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, die Umlegung der Leitung in dem der Stadtgemeinde gehörigen Grunde, in Straßen, Gassen, Wegen, auf Plätzen, Brücken und in Garten¬ anlagen, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten er¬ scheint, innerhalb einer von Fall zu Fall zu bestimmenden angemessenen Zeit zu verlangen. Tragung der Kosten bei Leitungsänderungen. Jede solche aus öffentlichen Rücksichten oder durch Bau¬ führungen notwendige Abänderung der Leitungstrassen, sowie Versetzung der hiezu nötigen Objekte muß auf Kosten der Unternehmung ohne irgend einen Entschädigungsanspruch an die Stadtgemeinde oder an Private geschehen. Ablauf der Herstellungsfrist. Wenn die Unternehmung eine ihr genehmigte Leitungs¬ anlage innerhalb eines Jahres vom Tage der erhaltenen

— 15 — Bewilligung nicht hergestellt haben sollte, so ist die Genehmigung für für diese Leitungsanlage als erloschen zu betrachten und im den Fall der wieder beabsichtigten Ausführung neuerdings Sinne der Bestimmungen dieses Vertragsabschnitttes um die Genehmigung hiefür anzusuchen. Aufsichtsrecht der Stadtgemeinde über den Zustand der Anlagen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, auf ihre Kosten zu jeder Zeit von dem Zustande und dem Betriebe der sämt¬ lichen auf Grund dieses Vertrages errichteten Anlagen, sowie der Erzeugungsstätten und anderer dazugehöriger Objekte Kenntnis zu nehmen, sowie auch, so oft sie es für notwendig erachtet, eine spezielle Untersuchung derselben, insoweit eine solche Untersuchung mit den Bestimmungen des Vertrages im Zusammenhange steht, unter Zuziehung von sachkundigen Organen der Stadtgemeinde oder anderer Sachverständiger vorzunehmen. Behebung konstatierter Mängel. Die Unternehmung ist verpflichtet, die durch die Organe der Stadtgemeinde oder durch andere von der Stadtgemeinde berufene Sachverständige bei den Untersuchungen konstatierten Mängel, falls durch selbe die Sicherheit der Person und des Eigentums oder die Betriebsfähigkeit gefährdet erscheint, binnen kürzester Zeit, nach Umständen über erfolgte Anordnung sofort zu beseitigen. § 14. Haftung der Unternehmung. Die Unternehmung haftet für allen Schaden, welcher durch ihr oder ihrer Bestellten Verschulden an privatem, städtischem, ärarischem oder sonst öffentlichem Eigentume verursacht wird, und hat, wenn diesfalls Entschädigungs¬ ansprüche an die Stadtgemeinde erhoben werden, derselben Vertretung und Schadloshaltung zu leisten und dieselbe voll¬ kommen klaglos zu halten. Die Unternehmung ist nicht berechtigt, für die durch Bekämpfung eines Schadenfeuers oder von Wassernöten an ihren wo immer angebrachten Installierungen, Stromleitungen, Säulen, Trägern, Transformatoren usw. verursachte Be¬ schädigungen eine Vergütung von der Feuerwehr, von der Gemeinde oder von dem betreffenden Besitzer zu verlangen.

16 — Die Ersatzansprüche der Unternehmung gegenüber etwa Schuldtragenden werden dadurch nicht berührt. Falls der Unternehmung an ihrem Eigentum ein Schaden durch Organe der Stadtgemeinde zugeht, haftet diese für das allfällige Verschulden ihrer Organe gegenüber der Unter¬ nehmung. Diese Haftung beschränkt sich jedoch nur auf Material¬ schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit seitens Angestellter der Stadtgemeinde entstanden sind, und darf auch nicht auf dabei etwa eingetretene Betriebsstörung und ihre Folgen aus¬ gedehnt werden, es sei denn, daß die Schädigung zufolge eines Auftrages der Stadtgemeinde erfolgt wäre. § 15. Tarif. Die Unternehmung verpflichtet sich, das elektrische Licht, respektive Kraft, an die Konsumenten unter den anliegenden Maximalbedingungen abzugeben, welche einen integrierenden Teil des Vertrages bilden. Hiebei wird noch festgestellt, daß die Stromtarife in Steyr niemals höher sein dürfen, als jene Tarife, welche die Unternehmung für die von ihr ver¬ sorgten auswärtigen Gemeinden aufstellt. Solange die im § 16 dieses Vertrages vorgesehene Ausgestaltung des Netzes nicht erfolgt ist, erfolgt die Abgabe elektrischen Stromes nur nach Maßgabe der bestehenden Leitungsanlagen. Anschlüsse, durch welche die Betriebssicherheit des Werkes gefährdet wird kann die Unternehmung ablehnen. Erachtet die Stadtgemeinde die Ablehnung nicht für begründet, so steht es ihr frei, die Entscheidung des kompetenten Gerichtes hierüber anzurufen. § 16. Erster Ausbau und spätere Erweiterung des Leitungsnetzes. Die Unternehmung ist verpflichtet, das Leitungsnetz, das sie gemäß § 7 ad I dieses Vertrages und den Uebergangs¬ bestimmungen in jenem Umfange verlegen wird, wie es auf dem diesem Vertrage beigehefteten, einen integrierenden Be¬ standteil desselben bildenden Plane verzeichnet ist, jeweils so auszudehnen, als auf einen Meter Verlängerung ein jährlicher Konsum von 12 Kilowattstunden für Licht oder 30 Kilowatt¬ stunden für Kraft auf die Dauer von mindestens 3 Jahren zu den tarifmäßigen Bedingungen von Abnehmern garantiert wird, deren Zahlungsfähigkeit keinen begründenden Bedenken unterliegt.

— 17 — Diese Ausdehnung des Leitungsnetzes ist die Unternehmung auch schon vor dem 31. Dezember 1927 vorzunehmen ver¬ pflichtet, falls die eben erwähnten Voraussetzungen vorliegen, ohne Rücksicht darauf, ob im übrigen das Leitungsnetz im Umfange des Planes vollständig verlegt ist. Dagegen ist die Unternehmung nicht verhalten, in den 10 letzten Vertrags¬ jahren neue Privatkonsumenten anzuschließen, wenn ihr' hie¬ durch Investitionen an ihrem Leitungsnetze erwachsen ssollten; soferne aber in einem solchen Falle die Stadtgemeinde den Anschluß neuer Privatkonsumenten in diesen letzten 10 Jahren der Unternehmung aufträgt, ist diese gehalten, den Anschluß dann durchzuführen, wenn die Stadtgemeinde sich zur nach¬ träglichen Einlösung der bezüglichen Investitionen nach dem im § 8 erwähnten Schlüssel verpflichtet. Für Zwecke der öffentlichen Beleuchtung muß das Leitungsnetz, jedoch nur bis längstens 10 Jahre vor Ablauf des Vertrages, über Verlangen der Stadtgemeinde dann von der Unternehmung kostenlos verlängert werden, wenn die wirt¬ schaftliche Berechtigung für eine solche Verlängerung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen vorhanden ist. § 17. Herstellung der Inneneinrichtung. Die Herstellung und Unterhaltung von Inneneinrichtungen zur elektrischen Beleuchtung in Gebäuden kann nach freier Wahl des Elektrizitätsabnehmers entweder durch Arbeiter der Unternehmung oder andere hiezu konzessionierte Gewerbsleute auf Kosten desjenigen, der sie bestellt, angefertigt werden. Die von der Unternehmung geplante Einführung des Drehstromes erfordert die Auswechslung der jetzt bei den Kraftabnehmern in Verwendung stehenden Gleichstrommotoren; bei dieser Auswechslung wird die Unternehmung den ob¬ bezeichneten Besitzern der Gleichstrommotoren die neu ein¬ zustellenden Drehstrommotoren zum Selbstkostenpreise abgeben und über Verlangen Zahlungserleichterungen bis zur Ein¬ räumung von 12monatlichen Ratenzahlungen bewilligen. § 18. Ueberprüfungsrecht der Inneneinrichtung. Der Unternehmung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, sämtliche Arbeiten kostenlos zu prüfen und bei schlecht ge¬ machten die Zuleitung der Elektrizität solange zu verweigern, bis alles in gutem Zustande hergestellt ist.

— 18 — § 19. Eigener Bedarf der Stadtgemeinde. Sollte die Stadtgemeinde zu irgend einem Zeitpunkte während der Vertragsdauer die Einführung elektrischen Lichtes zu Zwecken der öffentlichen Beleuchtung, also zur Beleuchtung einzelner Straßen oder des ganzen Stadtgebietes, beschließen, so ist die Unternehmung verpflichtet, der Stadtgemeinde 50 Prozent Rabatt von den im Tarife ersichtlichen Strom¬ preisen zu gewähren, wenn nicht anderweitige günstigere Ver¬ einbarungen zustande kommen. Diese Tarifermäßigung hat auch einzutreten, wenn die Stadtgemeinde die Einführung elektrischer Beleuchtung in ihr gehörigen Gebäuden wünscht. Ebenso gewährt die Unternehmung der Stadtgemeinde sofern selbe elektrische Kraft für motorische Zwecke zu beziehen wünscht, von dem im Kraft=Tarif festgesetzten Preisen und zwarfür unbeschränkten Betrieb 50 Prozent Rabatt und jenen für beschränkten Betrieb 40 Prozent Rabatt. Installationen für die Stadtgemeinde hat die Unter¬ nehmung zu Selbstkostenpreisen auszuführen. § 20. Ununterbrochene Betriebsführung. Vom Zeitpunkte der Fertigstellung und Inbetriebsetzung der einzelnen der geplanten Anlagen hat die Unternehmung dieselben ununterbrochen in der in diesem Vertrage festgesetzten Art und Weise zu betreiben. Auf die bestehende Dampfzentrale bezieht sich diese Vor¬ schrift nicht. Eine Unterbrechung des Betriebes der Anlage kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dieselbe auf behördliche Anordnung erfolgt, welche Anordnung jedoch nicht zufolge eines Verschuldens der Unternehmung oder deren Rechtsnachfolger, bezw. der bestellten Organe erlassen worden sein darf, oder wenn sie mit Zustimmung des Gemeinderates eintritt, oder wenn sie endlich durch höhere Gewalt, wie Krieg, Streik, Feuersbrünste, Ueberschwemmungen, andere elementare Ereignisse oder unvorhergesehene und unabwendbare Betriebsstörungen herbeigeführt wird. In allen diesen Fällen darf die Unterbrechung nur solange dauern, als zur Be¬ seitigung des Hindernisses unbedingt notwendig ist. Insbesondere soll die Unternehmung zu einer Unter¬ brechung des Betriebes auch nicht unter der Begründung

— 19 — berechtigt sein, daß ihr irgendwelche Ansprüche an die Stadt¬ gemeinde zustehen. Es ist also trotz des Bestandes solcher wie immer ge¬ arteten Ansprüche der Betrieb ununterbrochen fortzusetzen und die Entscheidung über solche Ansprüche dem ordentlichen Rechtswege vorzubehalten. § 21. Reserveanlage. Die Unternehmung verpflichtet sich, die in ihrem Besitze befindlichen Kraftmaschinen in betriebsfähigem Zustande zu erhalten, damit für den Fall einer Unterbrechung der Strom¬ zufuhr von außen keine längere Zeit währende Störung des Betriebes, bezw. Schädigung der Licht= und Kraftabnahme, eintreten kann. Selbstverständlich bezieht sich diese Maßnahme nur auf die gegenwärtig im Besitze der Unternehmung be¬ findliche Anzahl an Maschinen und kann die Unternehmung nicht verpflichtet werden, Strom über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit dieser Maschinen zu erzeugen. Es wird be¬ stimmt, daß im Falle der Störung der neuen Anlagen mit dem Betriebe der bestehenden Dampfanlage in erster Linie auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist. Von dieser Verpflichtung der Unternehmung wird dann abgesehen, wenn dieselbe für eine andere Reserve im Ausmaße der jetzigen Dampfkraftanlage vorgesorgt hat. Sobald dies der Fall ist, kann die Unternehmung ihre jetzige Kraftanlage nach ihrem eigenen Ermessen samt Gebäuden, Grundstücken usw. veräußern oder anderweitig darüber verfügen. (8 7 erster Absatz.) Sofern aber die Unternehmung keine eigene Reserve¬ anlage baut, ist sie verpflichtet, anstatt derselben, zum Zeit¬ punkte des Heimfalles den Erlös, welchen sie aus der Ver¬ äußerung der jetzt bestehenden Dampfkraftanlage und der bezüglichen Baulichkeiten und Grundstücke erzielt hat, in Barem an die Stadtgemeinde auszuzahlen. § 22. Strafbestimmungen. Im Falle einer ungerechtfertigten Einstellung des Betriebes hat die Unternehmung an die Stadtgemeinde zu bezahlen: a) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage für jeden Tag der Einstellung 200 K, wobei eine solche gänzliche Betriebseinstellung von mehr als 12 Stunden für einen vollen Tag gerechnet wird;

— 20 — b) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage in der Dauer bis zu 12 Stunden 10 K für jede Stunde der Einstellung, eine angefangene Stunde für voll gerechnet; c) bei teilweiser Einstellung der Licht= oder Kraftanlage 2 K für jede Stunde; eine begonnene Stunde für voll gerechnet. Diese Konventionalstrafen unterliegen keiner Einschränkung oder richterlichen Mäßigung; d) wenn die ungerechtfertigte oder verschuldete Betriebs¬ einstellung länger als 6 Monate dauert, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, sogleich die Liquidierung des Unternehmens zu verlangen und die ihr für den Fall der Liquidierung eingeräumten Uebernahmsrechte auszuüben. Die Unternehmung unterwirft sich ferner nachfolgenden Konventionalstrafen: a) wenn sie die auferlegten Planvorlagen oder die vor¬ geschriebenen Anzeigen, endlich die Vorlage der im § 12 vorgeschriebenen Ausweise rechtzeitig zu machen unterläßt, 10—100 K, für jeden Fall einer Kontravention: b)wenn die Beschädigungen, die an dem Straßenkörper oder an sonstigen Objekten, welche durch zu Zwecken der Beleuchtung oder Kraftabgabe von der Unternehmung bewerkstelligte Arbeiten entstanden sind, nicht sofort ordnungsmäßig beseitigt, beziehungsweise die hiezu er¬ forderlichen Arbeiten einleitet und ordnungsmäßig fort¬ gesetzt, für jeden Fall des Säumnisses 10—40 K, wo¬ durch die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes selbst nicht berührt wird; e) wenn sie die im Sinne des § 13 aufgetragene Umlegung der Leitung nicht innerhalb der bestimmten Frist vor¬ nimmt, für jeden Tag des Säumnisses 10—100 K. Vorstehende Strafbestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Nichterfüllung der Vertragspflicht ohne ein Ver¬ schulden der Unternehmung oder ihre Bestellten herbeigeführt wird, wobei jedoch der Nachweis, daß auf Seite der Unter¬ nehmung oder ihrer Bestellten kein Verschulden eingetreten sei, von dieser zu erbringen ist. Das Straferkenntnis im Rahmen des vorstehenden Aus¬ maßes fällt der Bürgermeister und wird selbes der Unter¬ nehmung schriftlich bekanntgegeben, der es freisteht, innerhalb drei Tagen vom Tage der Zustellung an, den Rekurs an den Gemeinderat zu ergreifen, welcher sohin entscheidet; wenn die Unternehmung dafür hält, daß die Voraussetzungen eines Straferkenntnisses nicht gegeben sind, ist sie berechtigt, inner¬

21 — halb 14 Tagen nach Zustellung des Straferkenntnisses Abhilfe beim ordentlichen Richter zu suchen. Die Unternehmung hat binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses den Strafbetrag bei der städtischen Kasse zu bezahlen. § 23. Aenderung der Preise bei Einführung von Neuerungen. Sollten während der Vertragsdauer solche Aenderungen auf dem Gebiete der Elektrotechnik allgemein Eingang finden, die den Verkaufspreis der elektrischen Energie wesentlich ver¬ billigern, so hat eine entsprechende Herabsetzung der Strom¬ preise im gegenseitigen Einverständnisse zu erfolgen. Hiezu ist zunächst zwischen den Kontrahenten die Erzielung eines Einvernehmens zu versuchen. Es kann jedoch eine Preis¬ herabsetzung seitens der Stadtgemeinde nicht vor Ablauf des 10. Vertragsjahres gefordert werden. Sollten solche Erschwernisse in der Erzeugung oder dem Absatz der Elektrizität eintreten, welche die Stromkosten dauernd und wesentlich erhöhen, so soll in diesem Falle die Unternehmung das Recht haben, eine entsprechende Regulierung der Preise nach oben einzuführen. Auch in diesem Falle ist zunächst die Erzielung eines Einverständnisses mit der Stadt¬ gemeinde zu versuchen. Kommt jedoch in diesen vorgenannten Fällen ein Einverständnis zwischen den Kontrahenten nicht zustande, so hat über die Frage und das Ausmaß der Herabsetzung, beziehungsweise Erhöhung der Preise ein nach den Vorschriften der Zivil=Prozeßordnung zu konstituierendes Schiedsgericht zu entscheiden. Werden hingegen Elektrizitäts¬ steuern welcher Art immer eingeführt, so wird die Ueber¬ wälzung derselben auf die Konsumenten seitens der Unter¬ nehmung statthaft sein, ohne daß hiefür ein Einvernehmen mit der Stadtgemeinde zu pflegen wäre, jedoch darf die Er¬ höhung nicht mehr betragen, als es zur Deckung des betreffenden Steuerbetrages nötig ist. § 24. Tarifhoheit und Stromlieferungsbedingungen. Die diesem Vertrage angehefteten „Bedingungen und Tarif“ für die Abgabe elektrischen Stromes bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und dürfen ohne Zustimmung der Stadtgemeinde nicht abgeändert werden, dochsteht der Unternehmung der Abschluß von freiwilligen Vereinbarungen mit Privaten frei.

22 — § 25. Aenderung des Gesellschaftsvertrages. Die Unternehmung hat in ihren Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen aufzunehmen: 1. die Stadtgemeinde ist berechtigt, einen Vertreter in den Vorstand als Mitglied zu entsenden, welcher auch dem weiteren Vollzugsausschusse anzugehören hat; 2. mindestens die Hälfte der Geschäftsführer muß in Steyr ihren Wohnsitz haben; 3. der Stadtgemeinde wird das Recht zum Bezuge je¬ weilig herausgegebener neuer Stammanteile der Unternehmung bis zum Höchstbetrage von jeweils ein Viertel der jeweiligen Neuemission eingeräumt. Dieses Recht hat die Stadt¬ gemeinde Steyr zu den für den Bezug neuer Stammanteile von der Unternehmung festzusetzenden Bedingungen, und zwar ist ihr hiefür jeweils längstens zweimonatliche Erklärungsfrist einzuräumen. Dieses Recht der Stadtgemeinde erlischt aber mit dem Ablauf der Ausschließlichkeit der Unternehmung laut § 4. Sollte die Stadtgemeinde von ihrem Bezugsrechte Ge¬ brauch machen, so wird sie auch verlangen können, im Vor¬ stande der Unternehmung im Verhältnis ihres Besitzes zum Gesamtstammkapital vertreten zu sein; 4. die Unternehmung muß ihren Sitz in Steyr haben; 5. eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitales oder einer gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Stammeinlagen während der Dauer des Elektrizitätsvertrages, ebenso jede Belastung, beziehungsweise Verpfändung der heimfallpflichtigen Immobilien samt Zubehör oder Mobilien ist an die früher einzu¬ holende Zustimmung der Stadtgemeinde geknüpft. Aenderungen der vorstehend aufzunehmenden Bestimmungen des Gesellschafts¬ vertrages sind nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig. Mit der vorschriftsmäßigen Fertigung dieses Vertrages treten alle früheren diesbezüglichen Rechte und Verpflichtungen außer Kraft und haben die neuen Bestimmungen für die Unternehmung und ihre Rechtsnachfolger Gültigkeit. Ohne vorherige Genehmigung darf weder ein Verkauf der Anlage noch eine weitere Umwandlung der Unternehmung stattfinden. § 26. Sonstiges. Alle Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

23 — Die Stadt Steyr gilt als Vollzugsort des Vertrages. Bei allen Streitigkeiten unterwersen sich alle Vertragsteile rücksichtlich aller aus diesem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten den österreichischen Gesetzen und dem Gerichtsstande des mit Rücksicht auf den Streitgegenstand kompetenten k. k. Gerichtes zu Steyr. Dieser Vertrag wird in einem Exemplar ausgefertigt, welches in Verwahrung der Stadtgemeinde verbleibt und von welchem die Unternehmung auf ihre Kosten sich beglaubigte Abschriften anfertigen lassen kann. Sämtliche mit diesem Vertrage verbundenen Stempel und Staats=Gebühren fallen zu Lasten der Unternehmung. S 27. Uebergangsbestimmung. Im § 7, Absatz I, hat die Unternehmung die Ver¬ pflichtung übernommen, das Leitungsnetz gemäß dem vor¬ gelegten Plane während der Vertragsdauer auszubauen, und nach § 16 ist sie verpflichtet, dieses Netz und Erweiterungen desselben schon vor dem 31. Dezember 1927 nach Maßgabe des Vorhandenseins von Bezugsanmeldungen auszuführen. Während der Dauer der durch den Krieg und seine Folgen geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse kann auf die Er¬ füllung dieser Verpflichtung nicht gedrungen werden. * * * Zur Unterfertigung dieses Vertrages seitens der Stadt¬ gemeinde Steyr sind infolge Beschlusses die Herren Bürger¬ meister Julius Gschaider, Gemeinderat Dr. Karl Harrant und Gemeinderat Franz Kirchberger ermächtigt, von Seite der Unternehmung wird dieser Vertrag durch zwei firmierungs¬ berechtigte Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Steyr, am 18. November 1916. Elektrizitätswerke in Steyr Gesellschaft m. b. H. H. Hofmann m. p. Dr. Carl Beurle m. p. Für die Stadtgemeinde Steyr: Julius Gschaider m. p. Bürgermeister. Dr. Carl Harant m. p. Franz Kirchberger m. p. Gemeinderat Gemeinderat

24 — Anhang. Bedingungen und Tarif für die Lieferung von elektrischem Strom aus den Elektrizitätswerken Steyr. Bedingungen für den Anschluß nach dem Zählertarif (A). Für Anlagen nach dem Zählertarif gelten folgende Bestimmungen: 1. Es werden nach diesem Tarife Licht= und Kraftinstallationen jeder Art und in jedem Umfange angeschlossen, soferne sie den all¬ gemeinen Stromlieferungsbedingungen entsprechen. 2. Die Kosten der elektrischen Einrichtungen hinter dem Zähler hat der Konsument zu tragen, auchobliegt ihm die Beistellung und Aus¬ wechslung der verwendeten Glühlampen auf seine Kosten. Die Glüh¬ lampen sollen normale Edisonsockel besitzen. 3. Der Preis des elektrischenStromes für Beleuchtungszwecke be¬ trägt nachdem Zählertarife per Kilowattstunde 70 k. Der Preis des elektrischen Stromes für Kraftzwecke beträgt a) 30 h pro Kilowattstunde für unbeschränkten Betrieb b) für beschränkten Betrieb d. i. mit Ausschluß der Winter¬ abendstunden (genannt Sperrzeit) nach untenstehendem Kalender 24 k c) ür Doppeltarif, nur für Anlagen über 3 PS, während der 60 f Winterabendstunden nach untenstehendem Kalender * * Während der übrigen Tages= und Nachtzeit: Für Anlagen von 3—10 PS 24 7 Für Anlagen über 10 PS 20 h Als Winterabendstunden (genanntSperrstundenzeit) gelten: 15. bis 31. Oktober 5—8 Uhr von 1. November 30. ½5—8 H „ „ 1. Dezember 4—8 31. „ H „ 31. 1. 4—8 Jänner H. „ „ 28. Februar 1. ½5—8 „ „ „ 1. „ 15. März 5—8 „ 9

25 — Die Ermittlung des Energieverbrauches fürmotorische Zwecke erfolgt getrennt von jenen für Beleuchtung durchbesondere Zähler. Für die Kraftstrominanspruchnahme werden folgende Rabatte eingeräumt: bis 1000 Benützungsstunden 0Prozent von 1001 2000 15 „ „ „ 3000 2001 25 „ „ „ „ „ 5000 33 „ 3001 „ „ über 5000 40 „ „ Die Rabatte verstehen sich stufenweise undwerden für jede Be¬ nützungsstundenstufe gesondert verrechnet. Die Anzahl der Benützungsstunden ergibt sich, wenn die gesamten, in einem Kalenderjahre verbrauchten Kilowattstunden durch Anschlu߬ leistung in Kilowatt dividiert wird. Die Bestimmungen der Anschlußleistung ergibt sich auf Grund der Anmeldung sowie der Ueberprüfung der angeschlossenen Anlage. Bezieht sich eine Rabattabrechnung auf den Stromverbrauch von weniger als einem vollen Kalenderjahre, so wird die Anzahl der für die Rabattberechnung maßgebenden Benützungsstunden pro rata temporis bestimmt. 4. Für diese Zähler, welche amtlich geeicht sind, wird eine Miete eingehoben und beträgt diese für jeden Zähler: bis zu 1000 Watt K 15.— „ „ „ * 2000 22.50 „„ „ „ „ 30.— 5000 „ „ „ — 45. „ „ 10000 „ * „ 4 „ „ 15000 60.— „ „ „ 20000 „ und darüber„ 72. ∆ „ Insolange noch die alten Zähler im Gebrauchestehen, bleiben für diese die bisherigen Zählermieten in Kraft. Dem Abnehmer steht es frei, sich den Zähler selbst zu beschaffen doch haben in diesem Falle die vorgeschriebene, bezw. vom Elektrizitäts¬ werk jeweils verlangte Nachprüfung (Nacheichung) und die etwa nötigen Reparaturen auch auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers zu geschehen. Bei einer allgemeinen Verbilligung der Zähler ist die Zähler¬ mieteentsprechend herabzusetzen. Die Beträge für den gelieferten Strom zuzüglich der Zählermiete werden monatlich einkassiert. Die Zählermiete ist so lange zu bezahlen, als der Zähler sich beim Konsumenten befindet, auch wenn der Apparat dort nicht benützt wird. Bruchteile eines Monates werden für voll gerechnet. 5. Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vor¬ hergegangene Kündigung und unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg von Seite des Konsumenten zu unterbrechen, wenn der Konsument a) dem Beauftragten des Werkes den Zutritt zu einer Installation verweigert b) seinen Zahlungsverpflichtungen dem Elektrizitätswerke gegenüber nicht pünktlich nachkommt, oder

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