Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

28 Lampen eingehoben, welche pro Normalkerze und Monat 3 Heller be¬ trägt. Für die angeschlossenen Motore, Heiz= und Kochapparate wird keine Gebühr verrechnet. Die Grundgebühr für den Beleuchtungsanschluß wird zuzüglich dem zählermäßig ermittelten Betrage für Kilowattstundenverbrauch allmonatlich einkassiert. Bruchteile eines Monateswerden für voll gerechnet. 4. Die Lampen sind beim Elektrizitätswerk zu beziehen und werden, mit Ausnahme der kostenlosen Ersatzlampen, zum jeweils billigsten Marktpreise berechnet. Sämtliche Lampen gehen durch die Prüfstelle der Einkaufs=Genossenschaft Oesterr. und Ung. Elektrizitätswerke, wo sie auf Stromverbrauch und Brenndauer untersucht werden und werden vom Werke nur dortselbst gutbefundene Lampen hinausgegeben. Solche Lampen, die dessen ungeachtet, und zwar nachweislich nicht durch Ver¬ chulden des Konsumenten, bald nach dem Einschalten zugrundegehen, werden allenfalls, unbeschadet der sonstigen Austauschbedingungen, kostenlos ausgewechselt. 5. Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vorhergegangene Kündigung und unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtswegvon Seite des Konsumenten zu unterbrechen, wenn der Konsument a) Lampen oder sonstige Stromverbraucher anschließt, welche nicht dem Werke angemeldet sind oder sonstige Aenderungen an der In¬ tallation ohne Kenntnis des Werkes bewirkt b)eine gegen die Vereinbarung verstoßende Erhöhung der Kerzenzahl vornimmt und, nachdem dies festgestellt wurde, die Nachzahlung des sich ergebenden Mehrbetrages verweigert. Die Nachzahlung wird berechnet für die Zeit der letzten Revision, aber längstens für sechs Monate; dem Beauftragten des Werkes die Ueberprüfung der Anlage er¬ c) schwert oder unmöglich macht d)seinen Zahlungsverpflichtungen dem Werke gegenüber nicht nach¬ kommt. Das Werk kann dann nach seiner Wahl entweder die Strom¬ lieferung ohne Kündigung einstellen und den nach dem Ver¬ hältnisse der Zeit berechneten Teil des fälligen Betrages ein¬ fordern, oder den schuldenden Betrag einfordern und auf der klaglosen restlichen Erfüllung des Vertrages bestehen; den allgemeinen Stromlieferungs=Bedingungen des Werkes sonstwie zuwiderhandelt. 6. Vorliegendes Uebereinkommen gilt zunächst auf die Dauer eines Jahres und wird nach Ablauf stillschweigend um ein Jahr verlängert, wenn nicht vom Konsumenten oder vom Werke die Kündigung erfolgt. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der ortsüblichen Wohnungs¬ Kündigung, bezw. nach den von den einzelnen Mietern diesbezüglich eingegangenen Verbindlichkeiten.—Eine Ausnahme findet nur bei einer dienstweisen Versetzung des Wohnungsinhabers statt. In diesem Falle erlischt die Zahlungsverpflichtung mit dem 1. des dem Verlassen der betreffenden Räume folgenden Monates. Die Zählermiete ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, und zwar auch dann zu entrichten, wenn die Anlage zeitweise nicht benützt

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