Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

5 S 7. Erhaltungspflicht und Heimfallsrecht. 1. Die von der Unternehmung geschaffene Anlage ist vonihr im Umfange des beiliegenden Planes auszubauen und stets in betriebsfähigem Zustande zu erhalten. Für die von der Stadtgemeinde in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechte räumt diese der Stadt¬ gemeinde das nachstehend bezeichnete Heimfallsrecht ein: Die Werke der Unternehmung fallen mit Ablauf des Vertrages samt allem zum Betriebe derselben dienlichen In¬ ventar, soweit dieses Eigentum der Unternehmung ist, in¬ sonders auch samt allen, ihr im Zeitpunkte der Auflösung gehörigen, von ihr zum Betriebe der Werke und Anlagen ver¬ wendeten Grundstücke und Baulichkeiten, Werkzeugen, Maschinen. dem ober= und unterirdischen Leitungsnetz samt zugehörigen Transformatoren, eingebauten Zählern und sonstigen Inventar¬ stücken der Stadtgemeinde anheim. Hiebei wird vereinbart, daß die Anlage in jenem Um¬ fange, wie sie am 31. Dezember 1927 bestehen wird, des Stadtgemeinde kostenlos anheimfällt. Würde aber bis zu diesem Zeitpunkte das nach Maßgabe des § 16 dieser Vertrages und der Uebergangsbestimmungen auszubauende Leitungsnetz nicht den in angeschlossenen Plänen ersichtlichen Umfang haben, so ist der fehlende Teil zwar auf Kosten der Unternehmung auszubauen, aber der Betrag der hiefür nach dem 31. Dezember 1927 gemachten Investitionen so zu be¬ handeln, als ob dieselben vor dem 31. Dezember 1927 erfolgt wären. Die gesamten Erweiterungen des Werkes, welche nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind und welche über die Auf¬ rechterhaltung des Standes desselben vom 31. Dezember 1927 hinausgehen, sind in der Abrechnung gegenüber der Stadt¬ gemeinde nach jenem Schlüssel zu amortisieren, der in § 9, Al. III, angeführt ist, und hat die Stadtgemeinde für diese Teile der Anlage den von der Unternehmung nicht amortisierten Rest des Aufwandes, wie er sich auf Grund dieses Schlüssels ergibt, zu bezahlen, soweit der betreffende Teil in betriebs¬ fähigem Zustande vorhanden ist. Nach dem 1. Jänner 1952 ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vorgenommene In¬ vestitionen braucht dieselbe nicht abzulösen; solche nach diesem Zeitpunkte etwa ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vor¬ genommenen Investitionen unterliegen jedoch ebenfalls dem Heimfallsrechte und die Stadtgemeinde kann, wenn sie will,

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