Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 18 — § 19. Eigener Bedarf der Stadtgemeinde. Sollte die Stadtgemeinde zu irgend einem Zeitpunkte während der Vertragsdauer die Einführung elektrischen Lichtes zu Zwecken der öffentlichen Beleuchtung, also zur Beleuchtung einzelner Straßen oder des ganzen Stadtgebietes, beschließen, so ist die Unternehmung verpflichtet, der Stadtgemeinde 50 Prozent Rabatt von den im Tarife ersichtlichen Strom¬ preisen zu gewähren, wenn nicht anderweitige günstigere Ver¬ einbarungen zustande kommen. Diese Tarifermäßigung hat auch einzutreten, wenn die Stadtgemeinde die Einführung elektrischer Beleuchtung in ihr gehörigen Gebäuden wünscht. Ebenso gewährt die Unternehmung der Stadtgemeinde sofern selbe elektrische Kraft für motorische Zwecke zu beziehen wünscht, von dem im Kraft=Tarif festgesetzten Preisen und zwarfür unbeschränkten Betrieb 50 Prozent Rabatt und jenen für beschränkten Betrieb 40 Prozent Rabatt. Installationen für die Stadtgemeinde hat die Unter¬ nehmung zu Selbstkostenpreisen auszuführen. § 20. Ununterbrochene Betriebsführung. Vom Zeitpunkte der Fertigstellung und Inbetriebsetzung der einzelnen der geplanten Anlagen hat die Unternehmung dieselben ununterbrochen in der in diesem Vertrage festgesetzten Art und Weise zu betreiben. Auf die bestehende Dampfzentrale bezieht sich diese Vor¬ schrift nicht. Eine Unterbrechung des Betriebes der Anlage kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn dieselbe auf behördliche Anordnung erfolgt, welche Anordnung jedoch nicht zufolge eines Verschuldens der Unternehmung oder deren Rechtsnachfolger, bezw. der bestellten Organe erlassen worden sein darf, oder wenn sie mit Zustimmung des Gemeinderates eintritt, oder wenn sie endlich durch höhere Gewalt, wie Krieg, Streik, Feuersbrünste, Ueberschwemmungen, andere elementare Ereignisse oder unvorhergesehene und unabwendbare Betriebsstörungen herbeigeführt wird. In allen diesen Fällen darf die Unterbrechung nur solange dauern, als zur Be¬ seitigung des Hindernisses unbedingt notwendig ist. Insbesondere soll die Unternehmung zu einer Unter¬ brechung des Betriebes auch nicht unter der Begründung

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