Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 19 — berechtigt sein, daß ihr irgendwelche Ansprüche an die Stadt¬ gemeinde zustehen. Es ist also trotz des Bestandes solcher wie immer ge¬ arteten Ansprüche der Betrieb ununterbrochen fortzusetzen und die Entscheidung über solche Ansprüche dem ordentlichen Rechtswege vorzubehalten. § 21. Reserveanlage. Die Unternehmung verpflichtet sich, die in ihrem Besitze befindlichen Kraftmaschinen in betriebsfähigem Zustande zu erhalten, damit für den Fall einer Unterbrechung der Strom¬ zufuhr von außen keine längere Zeit währende Störung des Betriebes, bezw. Schädigung der Licht= und Kraftabnahme, eintreten kann. Selbstverständlich bezieht sich diese Maßnahme nur auf die gegenwärtig im Besitze der Unternehmung be¬ findliche Anzahl an Maschinen und kann die Unternehmung nicht verpflichtet werden, Strom über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit dieser Maschinen zu erzeugen. Es wird be¬ stimmt, daß im Falle der Störung der neuen Anlagen mit dem Betriebe der bestehenden Dampfanlage in erster Linie auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist. Von dieser Verpflichtung der Unternehmung wird dann abgesehen, wenn dieselbe für eine andere Reserve im Ausmaße der jetzigen Dampfkraftanlage vorgesorgt hat. Sobald dies der Fall ist, kann die Unternehmung ihre jetzige Kraftanlage nach ihrem eigenen Ermessen samt Gebäuden, Grundstücken usw. veräußern oder anderweitig darüber verfügen. (8 7 erster Absatz.) Sofern aber die Unternehmung keine eigene Reserve¬ anlage baut, ist sie verpflichtet, anstatt derselben, zum Zeit¬ punkte des Heimfalles den Erlös, welchen sie aus der Ver¬ äußerung der jetzt bestehenden Dampfkraftanlage und der bezüglichen Baulichkeiten und Grundstücke erzielt hat, in Barem an die Stadtgemeinde auszuzahlen. § 22. Strafbestimmungen. Im Falle einer ungerechtfertigten Einstellung des Betriebes hat die Unternehmung an die Stadtgemeinde zu bezahlen: a) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage für jeden Tag der Einstellung 200 K, wobei eine solche gänzliche Betriebseinstellung von mehr als 12 Stunden für einen vollen Tag gerechnet wird;

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