Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 17 — Diese Ausdehnung des Leitungsnetzes ist die Unternehmung auch schon vor dem 31. Dezember 1927 vorzunehmen ver¬ pflichtet, falls die eben erwähnten Voraussetzungen vorliegen, ohne Rücksicht darauf, ob im übrigen das Leitungsnetz im Umfange des Planes vollständig verlegt ist. Dagegen ist die Unternehmung nicht verhalten, in den 10 letzten Vertrags¬ jahren neue Privatkonsumenten anzuschließen, wenn ihr' hie¬ durch Investitionen an ihrem Leitungsnetze erwachsen ssollten; soferne aber in einem solchen Falle die Stadtgemeinde den Anschluß neuer Privatkonsumenten in diesen letzten 10 Jahren der Unternehmung aufträgt, ist diese gehalten, den Anschluß dann durchzuführen, wenn die Stadtgemeinde sich zur nach¬ träglichen Einlösung der bezüglichen Investitionen nach dem im § 8 erwähnten Schlüssel verpflichtet. Für Zwecke der öffentlichen Beleuchtung muß das Leitungsnetz, jedoch nur bis längstens 10 Jahre vor Ablauf des Vertrages, über Verlangen der Stadtgemeinde dann von der Unternehmung kostenlos verlängert werden, wenn die wirt¬ schaftliche Berechtigung für eine solche Verlängerung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen vorhanden ist. § 17. Herstellung der Inneneinrichtung. Die Herstellung und Unterhaltung von Inneneinrichtungen zur elektrischen Beleuchtung in Gebäuden kann nach freier Wahl des Elektrizitätsabnehmers entweder durch Arbeiter der Unternehmung oder andere hiezu konzessionierte Gewerbsleute auf Kosten desjenigen, der sie bestellt, angefertigt werden. Die von der Unternehmung geplante Einführung des Drehstromes erfordert die Auswechslung der jetzt bei den Kraftabnehmern in Verwendung stehenden Gleichstrommotoren; bei dieser Auswechslung wird die Unternehmung den ob¬ bezeichneten Besitzern der Gleichstrommotoren die neu ein¬ zustellenden Drehstrommotoren zum Selbstkostenpreise abgeben und über Verlangen Zahlungserleichterungen bis zur Ein¬ räumung von 12monatlichen Ratenzahlungen bewilligen. § 18. Ueberprüfungsrecht der Inneneinrichtung. Der Unternehmung bleibt jedoch das Recht vorbehalten, sämtliche Arbeiten kostenlos zu prüfen und bei schlecht ge¬ machten die Zuleitung der Elektrizität solange zu verweigern, bis alles in gutem Zustande hergestellt ist.

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