Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

16 — Die Ersatzansprüche der Unternehmung gegenüber etwa Schuldtragenden werden dadurch nicht berührt. Falls der Unternehmung an ihrem Eigentum ein Schaden durch Organe der Stadtgemeinde zugeht, haftet diese für das allfällige Verschulden ihrer Organe gegenüber der Unter¬ nehmung. Diese Haftung beschränkt sich jedoch nur auf Material¬ schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit seitens Angestellter der Stadtgemeinde entstanden sind, und darf auch nicht auf dabei etwa eingetretene Betriebsstörung und ihre Folgen aus¬ gedehnt werden, es sei denn, daß die Schädigung zufolge eines Auftrages der Stadtgemeinde erfolgt wäre. § 15. Tarif. Die Unternehmung verpflichtet sich, das elektrische Licht, respektive Kraft, an die Konsumenten unter den anliegenden Maximalbedingungen abzugeben, welche einen integrierenden Teil des Vertrages bilden. Hiebei wird noch festgestellt, daß die Stromtarife in Steyr niemals höher sein dürfen, als jene Tarife, welche die Unternehmung für die von ihr ver¬ sorgten auswärtigen Gemeinden aufstellt. Solange die im § 16 dieses Vertrages vorgesehene Ausgestaltung des Netzes nicht erfolgt ist, erfolgt die Abgabe elektrischen Stromes nur nach Maßgabe der bestehenden Leitungsanlagen. Anschlüsse, durch welche die Betriebssicherheit des Werkes gefährdet wird kann die Unternehmung ablehnen. Erachtet die Stadtgemeinde die Ablehnung nicht für begründet, so steht es ihr frei, die Entscheidung des kompetenten Gerichtes hierüber anzurufen. § 16. Erster Ausbau und spätere Erweiterung des Leitungsnetzes. Die Unternehmung ist verpflichtet, das Leitungsnetz, das sie gemäß § 7 ad I dieses Vertrages und den Uebergangs¬ bestimmungen in jenem Umfange verlegen wird, wie es auf dem diesem Vertrage beigehefteten, einen integrierenden Be¬ standteil desselben bildenden Plane verzeichnet ist, jeweils so auszudehnen, als auf einen Meter Verlängerung ein jährlicher Konsum von 12 Kilowattstunden für Licht oder 30 Kilowatt¬ stunden für Kraft auf die Dauer von mindestens 3 Jahren zu den tarifmäßigen Bedingungen von Abnehmern garantiert wird, deren Zahlungsfähigkeit keinen begründenden Bedenken unterliegt.

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