Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

21 — halb 14 Tagen nach Zustellung des Straferkenntnisses Abhilfe beim ordentlichen Richter zu suchen. Die Unternehmung hat binnen acht Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses den Strafbetrag bei der städtischen Kasse zu bezahlen. § 23. Aenderung der Preise bei Einführung von Neuerungen. Sollten während der Vertragsdauer solche Aenderungen auf dem Gebiete der Elektrotechnik allgemein Eingang finden, die den Verkaufspreis der elektrischen Energie wesentlich ver¬ billigern, so hat eine entsprechende Herabsetzung der Strom¬ preise im gegenseitigen Einverständnisse zu erfolgen. Hiezu ist zunächst zwischen den Kontrahenten die Erzielung eines Einvernehmens zu versuchen. Es kann jedoch eine Preis¬ herabsetzung seitens der Stadtgemeinde nicht vor Ablauf des 10. Vertragsjahres gefordert werden. Sollten solche Erschwernisse in der Erzeugung oder dem Absatz der Elektrizität eintreten, welche die Stromkosten dauernd und wesentlich erhöhen, so soll in diesem Falle die Unternehmung das Recht haben, eine entsprechende Regulierung der Preise nach oben einzuführen. Auch in diesem Falle ist zunächst die Erzielung eines Einverständnisses mit der Stadt¬ gemeinde zu versuchen. Kommt jedoch in diesen vorgenannten Fällen ein Einverständnis zwischen den Kontrahenten nicht zustande, so hat über die Frage und das Ausmaß der Herabsetzung, beziehungsweise Erhöhung der Preise ein nach den Vorschriften der Zivil=Prozeßordnung zu konstituierendes Schiedsgericht zu entscheiden. Werden hingegen Elektrizitäts¬ steuern welcher Art immer eingeführt, so wird die Ueber¬ wälzung derselben auf die Konsumenten seitens der Unter¬ nehmung statthaft sein, ohne daß hiefür ein Einvernehmen mit der Stadtgemeinde zu pflegen wäre, jedoch darf die Er¬ höhung nicht mehr betragen, als es zur Deckung des betreffenden Steuerbetrages nötig ist. § 24. Tarifhoheit und Stromlieferungsbedingungen. Die diesem Vertrage angehefteten „Bedingungen und Tarif“ für die Abgabe elektrischen Stromes bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und dürfen ohne Zustimmung der Stadtgemeinde nicht abgeändert werden, dochsteht der Unternehmung der Abschluß von freiwilligen Vereinbarungen mit Privaten frei.

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