Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

22 — § 25. Aenderung des Gesellschaftsvertrages. Die Unternehmung hat in ihren Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen aufzunehmen: 1. die Stadtgemeinde ist berechtigt, einen Vertreter in den Vorstand als Mitglied zu entsenden, welcher auch dem weiteren Vollzugsausschusse anzugehören hat; 2. mindestens die Hälfte der Geschäftsführer muß in Steyr ihren Wohnsitz haben; 3. der Stadtgemeinde wird das Recht zum Bezuge je¬ weilig herausgegebener neuer Stammanteile der Unternehmung bis zum Höchstbetrage von jeweils ein Viertel der jeweiligen Neuemission eingeräumt. Dieses Recht hat die Stadt¬ gemeinde Steyr zu den für den Bezug neuer Stammanteile von der Unternehmung festzusetzenden Bedingungen, und zwar ist ihr hiefür jeweils längstens zweimonatliche Erklärungsfrist einzuräumen. Dieses Recht der Stadtgemeinde erlischt aber mit dem Ablauf der Ausschließlichkeit der Unternehmung laut § 4. Sollte die Stadtgemeinde von ihrem Bezugsrechte Ge¬ brauch machen, so wird sie auch verlangen können, im Vor¬ stande der Unternehmung im Verhältnis ihres Besitzes zum Gesamtstammkapital vertreten zu sein; 4. die Unternehmung muß ihren Sitz in Steyr haben; 5. eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitales oder einer gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Stammeinlagen während der Dauer des Elektrizitätsvertrages, ebenso jede Belastung, beziehungsweise Verpfändung der heimfallpflichtigen Immobilien samt Zubehör oder Mobilien ist an die früher einzu¬ holende Zustimmung der Stadtgemeinde geknüpft. Aenderungen der vorstehend aufzunehmenden Bestimmungen des Gesellschafts¬ vertrages sind nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig. Mit der vorschriftsmäßigen Fertigung dieses Vertrages treten alle früheren diesbezüglichen Rechte und Verpflichtungen außer Kraft und haben die neuen Bestimmungen für die Unternehmung und ihre Rechtsnachfolger Gültigkeit. Ohne vorherige Genehmigung darf weder ein Verkauf der Anlage noch eine weitere Umwandlung der Unternehmung stattfinden. § 26. Sonstiges. Alle Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten.

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