Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 2 — erlegt sind, wurden nun bereits mit Vertrag de dato 13. März 1914 vorläufige Vereinbarungen getroffen und werden nunmehr zur weiteren Regelung des künftigen Verhältnisses in der Zeit nach 1917 zwischen der Stadtgemeinde und der Unternehmung nachstehende Vereinbarungen getroffen: § 2. Benützung des Ortsraumes. Die Stadtgemeinde berechtigt die Unternehmungen gegen Erwirkung der nach Vorschrift der gewerbegesetzlichen Be¬ stimmungen nötigen behördlichen Konsense für die von ihr ge¬ planten elektrischen Anlagen, während der Dauer dieses Vertrages die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze des beim Ab¬ schluß dieses Vertrages vorhandenen Stadtgebietes sowie während der Vertragsdauer zuwachsende Teile des Gemeinde¬ nicht gebietes — letztere unbeschadet erworbener Rechte — blos zum weiteren Betriebe ihres bestehenden Verteilungs¬ netzes, sondern nunmehr auch zur Verlegung von Zuleitungs¬ kabeln und Freileitungen zur Zuleitung von Elektrizität aus auswärts gelegenen fremden Kraftquellen, und zwar zur Verlegung des von ihr geplanten, modernen, oberirdischen und unterirdischen, nach Maßgabe des Bedarfes und der Bestimmungen des vorliegenden Vertrages sich erweiternden Kabelnetzes und Freileitungsnetzes und zur Anlage der damit im Zusammenhange stehenden Transformatorstationen und sonstigen, zum elektrischen Leitungsnetze gehörigen Einrichtungen zu benützen. Die Unternehmung ist berechtigt, auch von einem Strombezuge von auswärts ganz abzusehen und sich den Strom in eigenen, inner= oder außerhalb des Stadtgebietes gelegenen Zentralen zu erzeugen, sowie auch ihre Leitungen in Steyr zur Abgabe elektrischer Energie nach außerhalb des Stadtgebietes von Steyr gelegenen Oertlichkeiten zu verwenden, wenn dadurch keine Schädigung der öffentlichen und privaten Interessen der Stadt oder deren Bewohner im Bezuge von Licht= oder Kraftstrom eintritt. Auf andere als elektrische Energiequellen erstreckt sich dieser Vertrag nicht. § 3. Vertragsdauer. Die Dauer des in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechtes, die Straßen, Gassen, Brücken und Plätze der Stadtgemeinde zur Abgabe von Elektrizität be¬

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