Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 3 — nützen zu dürfen, wird einverständlich auf einen Zeitraum von 45 Jahren nach Endigung der durch den Gasvertrag gegebenen Beschränkungen, d. i. also vom 1. Jänner 1918 an bestimmt. Der Vertrag endet daher mit 31. Dezember 1962, ohne daß es einer vorausgehenden Kündigung bedarf. § 4. Ausschließlichkeitsrecht. Während der ersten 25 Jahre der im § 3 festgesetzten Vertragsdauer ist dieses Recht ein ausschließliches, so daß innerhalb dieses Zeitraumes weder die Stadtgemeinde selbst der Unternehmung durch Abgabe elektrischer Energie in Steyr Konkurrenz macht, noch auch einem Dritten die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie gestatten wird. Hiedurch wird das Recht jedes einzelnen, sich Elektrizität für den eigenen Bedarf zu erzeugen, nicht beschränkt. Die Stadtgemeinde behält sich jedoch das Recht vor, auch ortsansässigen einzelnen oder ebensolchen juristischen Personen, welche sich Elektrizität für den eigenen Bedarf elbst erzeugen, die Benützung öffentlicher Straßen, Gassen und Plätze unter Einhaltung der bau=, verkehrs= und sicherheits¬ polizeilichen Vorschriften zu gestatten. Eine Abgabe oder ein Verschleiß solchen elektrischen Stromes an irgendwelche Dritte ist jedoch während der Dauer des Ausschließlichkeitsrechtes selbstverständlich nicht gestattet. Diesbezüglich steht der Stadtgemeinde und der Unter¬ nehmung das Ueberwachungsrecht zu und hat ein Mißbrauch die sofortige und unnachsichtliche Entziehung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Raumes für den Betreffenden zur Folge, was in den fallweise auszustellenden Bewilligungs¬ urkunden als Bedingung einzusetzen ist. Unbeschadet dem vorstehend von der Stadtgemeinde der Unternehmung eingeräumten ausschließlichen Benützungsrechte ist die Stadtgemeinde ferner berechtigt: 1. anderen Unternehmern die Führung von Durchgangs¬ leitungen sowie die Errichtung von Unterstationen zu ge¬ statten, doch dürfen die Unternehmungen innerhalb des Stadt¬ gemeindegebietes keine Elektrizität an dritte Personen abgeben; 2. Unternehmungen elektrischer Eisenbahnen die Elektri¬ zitätsleitung und Abgabe, jedoch ausschließlich zu Bahnzwecken im Stadtgemeindegebiete und die Benützung des Stadt¬ gemeindegrundes zu diesen Zwecken zu gestatten.

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