Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 13 — Die Genehmigung kann nicht verweigert werden, es wäre denn, daß öffentliche Rücksichten wichtiger Art dagegen sprechen oder die betreffende Leitungsanlage den Bedingungen dieses Vertrages nicht entspricht. Die Genehmigung ist jeweils innerhalb drei Tagen nach Ansuchen zu erteilen. In diesen Ausführungsplänen sind die in der Nähe der Leitungen bestehenden städtischen und anderen Objekte, welche durch die gedachten Herstellungen berührt werden, ersichtlich zu machen. Einsichtnahme in die Stadtpläne. Zur leichteren Ermittlung der Lage, eventuell Kon¬ struktion dieser Objekte, wird der Unternehmung die Einsicht¬ nahme in die im Besitze der Stadtgemeinde befindlichen Pläne, deren Abzeichnung und die Einholung mündlicher Auskünfte beim städtischen Bauamte, soweit als möglich, sowie die nötigenfalls erforderliche Vornahme von Straßen¬ aufbrechungen gestattet. Anzeigepflicht. Vermeidung von Beschädigungen. Wenn von einer in einer städtischen Straße oder in einem städtischen Grundstücke bestehenden elektrischen Leitung (Hauptleitung) eine Abzweigung in irgend ein einzelnes Objekt erfolgen soll, und wenn durch diese Zweigleitung bloß eine Traversierung der städtischen Straße oder des städtischen Grundes notwendig ist, so genügt eine einfache, an den Bürgermeister zu richtende schriftliche Anzeige dieser Her¬ stellung. Der Beginn jeder Arbeit, welche ein Aufbrechen des städtischen Grundes bedingt, ist wenigstens 24 Stunden früher und in besonders dringlichen Fällen gleichzeitig mit dem Beginne der Arbeit der Stadtgemeinde schriftlich zu melden. Wenn mit der Legung, Abänderung oder Ausbesserung einer Leitung begonnen wurde, so sind die darauf bezüglichen Arbeiten mit einer Beschleunigung und unter tunlichster Ver¬ meidung einer Beeinträchtigung des Verkehrs bis zu ihrer gänzlichen Vollendung ununterbrochen fortzusetzen. Die Unter¬ nehmung ist verpflichtet, sich bei der Ausführung der Leitungen und anderer Herstellungen in den Straßen genau nach den behördlichen Anordnungen, insbesondere in verkehrs= und sicherheitspolizeilicher Beziehung zu benehmen und den Straßenkörper wieder in den früheren Stand herzustellen.

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