Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 11 — Zum Zwecke der Sicherung des Rechtes der Stadtgemeinde auf den Bezug der Abgaben ist die Unternehmung verpflichtet, der Stadtgemeinde alljährlich die Bilanz vorzulegen. Der Stadtgemeinde steht bezüglich der Bilanz das Recht der Kontrolle durch ihre Vertreter im Vorstande, durch leitende Beamte der Stadtbuchhaltung oder durch ständig beeidigte gerichtliche Sachverständige unter Einsichtnahme in die Bücher, Schriften und Papiere des Unternehmens sowie die Befugnis, die Bilanz zu bemängeln, zu. § 10. Rechtsfolge der Zulassung fremden Stromes auf die von der Unternehmung gegenüber der Stadt übernommenen Leistungen. Die in diesem Vertrage zugunsten der Stadtgemeinde¬ vereinbarten Leistungen haben dann zu entfallen, wenn die Stadtgemeinde irgend einer anderen Unternehmung die Ber willigung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zu Verlegung elektrischer Leitungen zwecks Licht= und Kraftabgabe im Stadtgebiete oder in einer von der Unternehmungmit Strom versorgten auswärtigen Gemeinde erteilen würde, be¬ ziehungsweise nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes der Unternehmung, d. i. Ende 1942, selbst im Stadtgebiete elektrische Energie über den eigenen Bedarf der Stadtgemeinde hinaus erzeugen und absetzen sollte. Die Unternehmung hat demnach in diesen Fällen nur die nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuergesetzen vorzuschreibenden Abgaben zu leisten. Der Entfall der Abgaben tritt jedoch nicht ein, wenn die Stadtgemeinde unter den im § 5 und 6 dieses Vertrages erwähnten Voraussetzungen einem Dritten die Benützung des städtischen Ortsraumes zur Lieferung elektrischen Stromes bewilligt, ebenso dann nicht, wenn die Stadtgemeinde einem anderen Unternehmer lediglich die Bewilligung zum Durchzug einer elektrischen Leitung durch das Stadtgebiet von Steyr ohne Abgabe von Strom im Stadtgebiete oder einer von der Unternehmung mit Strom versorgten auswärtigen Ge¬ meinde erteilen würde. Sollte infolge Aenderung der Gesetzgebung, insbesondere durch Schaffung eines Elektrizitätsgesetzes, die Gemeinde ge¬ zwungen werden, einer anderen Unternehmung den Strom¬ vertrieb in Steyr und zu diesem Zwecke die Benützung städtischen Eigentums, insbesondere der Ortsräume zu gestatten,

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2