Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

10 — in der Höhe wie sie gemäß § 9 II festgesetzt ist, und zwar unter Zugrundelegung der Annahme, daß diese Reserven sich als eine Erhöhung der Dividende in der ganzen Vertrags¬ dauer darstellen. An den vor dem 1. Jänner 1918 angesammelten Re¬ serven hat die Stadt keinerlei Anteil, diese Reserven sind in der Bilanz vom 31. Dezember 1917 gesondert auszuweisen. Beispiel: Die Unternehmung hat 830.000 K Kapital, sie zahlt 83.000 K = 10 Prozent Dividende, so ergibt sich folgende Abgabe vom Gewinn: (keine Abgabe vom Gewinn 41.500 K bis 5 Prozent 415 K Abgabe 8.300 K 5 bis 6 Prozent 5 Proz. = 581 K 7 8.300K 62 7 „ „ * 9 747K 8.300 K 7 " 8 „ 0 ═ 913 K 11 9 8.300 K 8 „ „ =1079 K 13 8.300 K 9 „10 9 3735 K Abgabe 83.000 K Soferne bei Erhöhung des Gesellschaftskapitales die Einzahlung von Stammeinlagen über ihren Nominalbetrag stattfindet, sind diese den Nominalbetrag überschreitenden Kapitalseinzahlungen nicht als Gewinn zu betrachten und daher der Stadtgemeinde gegenüber nicht abgabepflichtig. III. Die Unternehmung wird zur Vorsorge für den Heimfall einen Amortisationsfond bilden, welcher der Tilgung des Wertes der heimfallpflichtigen Anlage in der Zeit vom 1. Jänner 1928 bis zum Heimfall entspricht und auf einer 4 prozentigen Verzinsung der Amortisationsrente aufgebaut ist. Dieser Tilgungsplan wird von der Unternehmung behufs Ueberprüfung seiner Richtigkeit der Stadtgemeinde vor dem Jahre 1927 vorzulegen sein. Die Unternehmung ist ver¬ pflichtet, dem von der Stadtgemeinde hiezu bestellten Organ die Einsicht in die Bücher, sowie in alle zugehörigen Rechnungen und Behelfe zu gestatten. Selbstverständlich sind beim Heimfall an die Stadtgemeinde nur die Anlageteile, welche in diesem Vertrage bezeichnet sind, nicht aber die Reserven oder irgend welche andere Vermögens¬ teile der Unternehmung an die Stadtgemeinde heimfällig. Zur Leistung der hier festgesetzten Abgaben ist die Unternehmung auch dann verpflichtet, wenn sie Gegenansprüche an die Stadtgemeinde zu besitzen behauptet. Eine Kompensation der Abgaben mit eventuellen Gegenansprüchen der Unter¬ nehmung ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig.

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