Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 9 — Steyr stattfindet. Von dem von der Stadtgemeinde selbst bezahlten Entgelte für Elektrizität wird eine Abgabe nicht geleistet. Die Berechnung und Zahlung der Abgaben von den Reineinnahmen erfolgt auf Grund der Ausweise, welche die Unternehmung alljährlich liefert und deren Ueberprüfung durch Bucheinsicht der Stadtgemeinde vertragsmäßig zugestanden wird. Unter Reineinnahmen sind die Bruttoeinnahmen, welche der Unternehmung von ihren Abnehmern von Strom¬ lieferungen zufließen, verstanden, abzüglich der etwa darauf gewährten Rabatte und sonstigen Nachlässe. Zuschläge, welche zufolge etwaiger zukünftiger Steuergesetze die Unternehmung auf ihre Stromrechnungen machen muß, sind von den Ab¬ nehmern zu zahlen und sind nicht in die Abgabegrundlage einzubeziehen. Auch von den außerhalb Steyr erzielten Einnahmen hat die Unternehmung die gleichen Abgaben zu leisten. Wenn aber die betreffende auswärtige Gemeinde nach der daselbst er¬ zielten Einnahme von der Unternehmung eine Abgabe erheben sollte, wird diese Abgabe von der an die Stadtgemeinde zu leistenden Abgabe für diesen Teil der Stromeinnahme in Abzug gebracht, so daß also die Unternehmung in diesem Falle bloß die Differenz zwischen dem vertragsmäßigen Ab¬ gabenersatz von 4 Proz., bezw. 2 Proz. und dem in der betreffenden Nachbargemeinde eingehobenen Abgabensatz ab¬ zuführen hat. II. Die Unternehmung hat außerdem ebenfalls vom 1. Jänner 1918 an an die Stadtgemeinde eine weitere, von der Höhe des verteilten Reingewinnes (inklusive etwa aus¬ geschütteter Reserven) abhängige Abgabe auszubezahlen, deren Höhe wie folgt bestimmt wird: bei einem die 5 Proz. Dividende des Gesellschaftskapitales 5 Prozent der Unternehmung übersteigenden Jahreserträgnisse 7 bei 6 Prozent übersteigenden Erträgnis „ 7 9 „ „ 8 11 „ „ „ 13 9 „ * 10 15 von dem diese Prozentsätze übersteigenden zur Verteilung ge¬ langenden Jahresertrage, ohne Unterschied, ob selber aus der Stromabgabe in oder außerhalb Steyr erzielt wird. Sind bei Eintritt des Heimfallsrechtes Reserven vor¬ handen, so erhält die Stadtgemeinde auch von dem Betrage, welcher ein Zehntel des Anlagekapitales übersteigt, eine Abgabe

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