Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

30 — Bedingungen für den Anschluß von Anlagen nach dem Pauschaltarif (C). Für Anlagen nach dem Pauschaltarif gelten folgende Be¬ stimmungen: 1. Es werden nach diesem Tarife Lichtinstallationen angeschlossen, welche den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen des Werkes ent¬ sprechen, jedoch behält sich das Werk vor, in besonderen Fällen, in welchen triftige Gründe gegen die Pauschallierung sprechen, zu ent¬ scheiden, ob es der Anmeldung Folge leistet oder den Anschluß nach einem der anderen Tarifsysteme vorzieht. Die Pauschalverträge werden nur für ganze Lichtanlagen eines Abnehmers abgeschlossen, nicht aber für Teile einer solchen Anlage. 2. Die Kosten der elektrischen Einrichtung hinter dem Zähler hat der Konsument zu tragen, dagegen besorgt das Werk beim Pauschaltarif die Beistellung und in normalen Grenzen auch den Austausch der Lampen kostenlos und verrechnet keine Zählermiete. Jede Installation wird vor dem ersten Einschalten mit neuen Lampen versehen, die Spezialsockeln für die vereinbarten Kerzenstärken besitzen; außerdem wird jede solche Lampe, wenn sie ausgebrannt dem Werke zurückgestellt wird, jedoch nur ein mal in jedem Kalenderjahre kostenlos umgetauscht, jeder weitere Austausch erfolgt gegen Verrechnung. Die Kontrolle wird durch einen Jahresstempel auf der Lampe bewirkt. 3. Der Strompreis wird für die installierten Kerzenstärken bemessen und beträgt 1 K pro Normalkerze und Jahr. Für den allfälligen Bezug von Heiz= und Kraftstrom bei Pauschalinstallationen gelten die Bestimmungen des Zählertarifes (A). Heiz= und Kraftverbrauchsobjekte sind daher gesondert mittelst Zähler anzuschließen. Die Monatsraten des Pauschales werden innerhalb 14 Tagen vor Anfang des Monates fällig. Das Elektrizitätswerk hat das Recht, in die Pauschalinstallationen zu seiner eigenen Information jederzeit aufseine Kosten Zähler oder andere Apparate einzubauen, deren Angaben jedoch für die Abrechnung ohne Belang sind. 4. Die Lampen sind beim Elektrizitätswerke zu beziehen und werden, mit Ausnahme der kostenlosen Ersatzlampen, zum jeweils billigsten Marktpreise berechnet. Sämtliche Lampen gehen durch die Prüfstelle der Einkaufs=Genossenschaft Oesterr. und Ung. Elektrizitätswerke, wo sie auf Stromverbrauch und Brenndauer untersucht werden und werden vom Werke nur dortselbst gutbefundene Lampen hinausgegeben. Solche Lampen, die dessen ungeachtet, und zwar nachweislich nicht durch Verschulden des Konsumenten, bald nach dem Einschalten zugrunde¬

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