Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1919

— 7 — Verlust an ihren Geschäftsanteilen aufzukommen. Die Be¬ richtigung der Passiven und die Auseinandersetzung mit den Gesellschaftern ist vielmehr ausschließlich Sache der Gesellschaft. Das Unternehmen hat, soweit es sich um den Bestand von Passiven zur Zeit der Uebergabe handelt, die Stadtgemeinde vollkommen klaglos zu halten. Die Uebergabe des Werkes an die Stadtgemeinde hat demnach in jedem Falle vollkommen lastenfrei zu erfolgen. Soweit trotzdem Lasten bestehen sollten, hat die Unternehmung dieselben vor Uebergabe an die Stadtgemeinde zu bereinigen. Bezüglich Rekognitionszinsen und ähnlicher fortlaufender Leisiungen wird zwischen der Unternehmung und der Stadt¬ gemeinde im einzelnen Fall das Einvernehmen zu treffen sein. III. Die Unternehmung verpflichtet sich, vor Ablösung der Anlage durch die Stadtgemeinde, derselben Mitteilung über den zwischen ihr und dem allfälligen Stromlieferanten bestehenden Vertrag zu machen. Sofern dieser Stromlieferungs¬ vertrag eine Verlängerung über die Zeitdauer des Vertrages zwischen der Unternehmung und der Stadtgemeinde gestattet ist der Stadtgemeinde der Eintritt in diesen Stromlieferungs¬ vertrag anheimzustellen. Der gegenwärtige Stromlieferungs¬ vertrag bezieht sich auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Bei Ablauf dieses Vertrages wird die Unternehmung neue Verhandlungen wegen Sicherung ihres Strombezuges einleiten. Vor Abschluß dieser Verhandlungen wird die Unternehmung die Stadt¬ gemeinde von dem Inhalt der schwebenden Verhandlungen verständigen und, soferne ein Abkommen mit der Stadt¬ gemeinde hierüber möglich wird, bestrebt sein, der Stadt¬ gemeinde den Eintritt in den verlängerten Stromlieferungs¬ vertrag zu sichern. Hiedurch soll aber die Unternehmung in ihrer Entschließungsfreiheit, eine Eigenanlage zu errichten, nicht behindert werden. § 8. Uebernahme der Anlage durch die Stadt¬ gemeinde. Für den Fall der Auflösung (Liquidierung) oder des Konkurses der Unternehmung hat die Stadtgemeinde das Recht, die Gesamtanlage, d. i. die Gesamtheit jener Vermögens¬ stücke der Unternehmung, an welchen der Stadtgemeinde das Heimfallsrecht eingeräumt ist, nach der von der Stadtgemeinde zu treffenden Wahl entweder um den bis dahin noch nicht

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