Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

Vertrag welcher am unten angesetzten Tage zwischen der Stadtgemeinde Steyr einerseits und der Firma „Elektrizitätswerke in Steyr Gesellschaft m. b. G.“ andererseits abgeschlossen worden ist, wie folgt: § 1. Einleitung. „Wo abkürzungsweise das Wort Stadtgemeinde ge¬ nannt ist, ist hierunter die Stadtgemeinde Steyr zu ver¬ stehen; wo abkürzungweise das Wort Unternehmung gebraucht ist, ist darunter die Elektrizitätswerke Steyr Gesellschaft m. b. H. zu verstehen.“ Die Aktiengesellschaft Elektrizitätswerke Steyr, deren Umwandlung in die vorbezeichnete Gesellschaft mit be¬ schränkter Haftung erfolgt ist, erwarb auf Grund des Vertrages de dato 18. Februar 1896 das Recht, unter den in diesem Vertrage stipulierten Bedin¬ gungen und Einschränkungen in Steyr eine Zentralstation zu errichten und zu betreiben und die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze zur Verlegung ihrer elektrischen Leitung zu benützen. Dieses Recht ist bis Ende des Jahres 1917 durch die Rechte der Gesellschaft für Gasindustrie in Augsburg be¬ schränkt, deren Wahrnehmung der Unternehmung nach wie vor obliegt. Unter voller Aufrechterhaltung aller jener Verpflich¬ tungen der Unternehmung, welche derselben behufs der klaglosen Erfüllung der Vertragsrechte der Gesell¬ schaft für Gasindustrie bis zum 1. Dezember 1917 auf¬ erlegt sind, wurden nun bereits mit Vertrag de dato 13. März 1914 vorläufige Vereinbarungen getroffen und werden nunmehr zur weiteren Regelung des künftigen Ver¬ hältnisses in der Zeit nach 1917 zwischen der Stadt¬ gemeinde und der Unternehmung nachstehende Verein¬ barungen getroffen: § 2. Benützung des Ortsraumes. Die Stadtgemeinde berechtigt die Unternehmung gegen Erwirkung der nach Vorschrift der gewerbegesetzlichen Bestimmungen nötigen behördlichen Konsense für die von ihr geplanten elektrischen Anlagen, während der Dauer

2 dieses Vertrages die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze des beim Abschluß dieses Vertrages vorhandenen Stadt¬ gebietes sowie während der Vertragsdauer zuwachsender Teile des Gemeindegebietes — letztere unbeschadet erwor ihres be¬ bener Rechte — nicht bloß zum weiteren Betriebe tehenden Verteilungsnetzes, sondern nunmehr auchzur Ver¬ legung von Zuleitungskabeln und Freileitungen zur Zu¬ leitung von Elektrizität aus auswärts gelegenen fremden Kraftquellen, und zwar zur Verlegung des von ihr ge¬ planten, modernen, oberirdischen und unterirdischen, nach Maßgabe des Bedarfes und der Bestimmungen des vor¬ und liegenden Vertrages sich erweiternden Kabelnetzes Zu¬ Freileitungsnetzes und zur Anlage der damit im und sammenhange stehenden Transformatorstationen Ein¬ onstigen, zum elektrischen Leitungsnetze gehörigen richtungen zu benützen. Die Unternehmung ist berechtigt, auch von einem Strombezuge von auswärts ganz abzusehen und sich den Strom in eigenen, inner= oder außer¬ halb des Stadtgebietes gelegenen Zentralen zu erzeugen sowie auch ihre Leitungen in Steyr zur Abgabe elek¬ trischer Energie nach außerhalb des Stadtgebietes von Steyr gelegenen Ortlichkeiten zu verwenden, wenn da durch keine Schädigung der öffentlichen und privaten Inter¬ essen der Stadt oder deren Bewohner im Bezuge von Licht¬ oder Kraftstrom eintritt Auf andere als elektrische Energiequellen erstreckt sich dieser Vertrag nicht. § 3 Vertragsdauer. Die Dauer des in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechtes, die Straßen, Gassen, Brücken und Plätze der Stadtgemeinde zur Abgabe von Elektrizität be¬ nützen zu dürfen, wird einverständlich auf einen Zeitraum von 45 Jahren nach Endigung der durch den Gasvertrag gegebenen Beschränkungen, d. i. also vom 1. Jänner 1918 an bestimmt. Der Vertrag endet daher mit 31. Dezember 1962, ohne daß es einer vorausgehenden Kündigung bedarf. 4. 8 Ausschließlichkeitsrecht. Während der ersten 25 Jahre der im § 3 festgesetzten Vertragsdauer ist dieses Recht ein ausschließliches, so daß innerhalb dieses Zeitraumes weder die Stadtgemeinde selbst der Unternehmung durch Abgabe elektrischer Energie in Steyr Konkurrenz macht, noch auch einem Dritten die Be¬ willigung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie gestatten wird. Hiedurch wird das Recht jedes einzelnen, sich Elektrizität für den eigenen Bedarf zu erzeugen, nicht beschränkt. Die Stadtgemeinde behält sich jedoch das Recht vor, auch ortsansässigen einzelnen oder ebensolchen juristischen Personen, welche sich Elektrizität für den eigenen Bedarf elbst erzeugen, die Benützung öffentlicher Straßen, Gassen und Plätze unter Einhaltung der bau=, verkehrs= und sicher¬ heitspolizeilichen Vorschriften zu gestatten Eine Abgabe oder ein Verschleiß solchen elektrischen Stromes an irgendwelche Dritte ist jedoch während den Dauer des Ausschließlichkeitsrechtes selbstverständlich nicht gestattet.

3 Diesbezüglich steht der Stadtgemeinde und der Un ternehmung das Überwachungsrecht zu und hat ein Mißbrauch die sofortige und unnachsichtliche Entziehung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Raumes für den Betreffenden zur Folge, was in den fallweise auszu¬ tellenden Bewilligungsurkunden als Bedingung einzu¬ etzen ist. Unbeschadet dem vorstehend von der Stadtgemeinde der Unternehmung eingeräumten ausschließlichen Benützungs¬ rechte ist die Stadtgemeinde ferner berechtigt: 1. anderen Unternehmungen die Führung von Durch¬ jangsleitungen sowie die Errichtung von Unterstationen zu gestatten, doch dürfen diese Unternehmungen innerhalb des Stadtgemeindegebietes keine Elektrizität an dritte Per¬ onen abgeben; 2. Unternehmungen elektrischer Eisenbahnen die Elek¬ trizitätsleitung und Abgabe jedoch ausschließlich zu Bahn¬ zwecken im Stadtgemeindegebiete und die Benützung des Stadtgemeindegrundes zu diesen Zwecken zu gestatten In den unter 2 genannten Fällen wird übrigens je¬ desmal vorher von der Stadtgemeinde eine Einigung mit der Unternehmung wegen des Strombezuges und Strom¬ preises zu versuchen sein, ehe dem betreffenden Unterneh¬ men die Bewilligung erteilt wird. Hiebei wird die Stadtgemeinde bemüht sein, zu er¬ reichen, daß in solchen Fällen die Stromlieferung bei sonst gleichen Bedingungen an die Unternehmung vergeben werde. § 5 Zulassung fremden Stromes nach Ablauf des Ausschlie߬ licheiktsrechtes. Auch nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes bis zum Vertragsende wird die Stadtgemeinde anderen Unter¬ nehmern die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie nur dann er¬ teilen, wenn dieselben bei gleichen Abgabeleistungen auch onst günstigere Bedingungen, als diejenigen, welche die Stadtgemeinde mit der Unternehmung in diesem Vertrag vereinbart hat, bieten sollten, und diese es ablehnt, in diese von der Stadtgemeinde zu stellenden Bedingungen einzutreten. § 6. Ausnahmsweise Zulassung von fremden Stromlieferungen wegen Unvermögens der Gesellschaft, benötigten Strom zu liefern. Wäre die Unternehmung während der Dauer des Aus¬ schließlichkeitsrechtes oder nach dessen Ablauf außerstande ein für einen bestimmten Zweck in Steyr benötigtes Strom¬ juantum überhaupt oder zu den in diesem Vertragege¬ nannten Preisen zu liefern, so wäre die Stadtgemeinde be¬ rechtigt, anderen Unternehmern die Bewilligung zur Be¬ nützung des städtischen Grundes zur Abgabe von elektrischer Energie behufs Lieferung desjenigen Stromes zu erteilen, den die Unternehmung nicht liefern kann. Die dem an¬ deren Unternehmer diesbezüglich zu erteilende Bewilligung ist auf die Lieferung lediglich dieses Stromes einzu¬ chränken.

4 Sowohl in diesem Falle, als im Falle des § 5, ist der Unternehmung zur Abgabe ihrer Erklärung, und falls sie die Lieferung eines mit der gegebenen Anlage nicht herstellbaren Stromquantums doch selbst übernehmen wollte, zur Ausführung der etwaigen Anlagevergrößerun¬ gen eine angemessene Frist einzurämen. § 7. Erhaltungspflicht und Heimfallsrecht. * I. Die von der Unternehmung geschaffene Anlage ist von ihr im Umfange des beiliegenden Planes auszubauen und stets in betriebsfähigem Zustande zu erhalten Für die von der Stadtgemeinde in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechte räumt diese der Stadtgemeinde das nachstehend bezeichnete Heimfallsrecht ein Die Werke der Unternehmung fallen mit Ablauf des Vertrages samt allem zum Betriebe derselben dienlichen Inventar, soweit dieses Eigentum der Unternehmung ist, insbesondere auch samt allen, ihr im Zeitpunkte der Auf¬ lösung gehörigen, von ihr zum Betriebe der Werke und Anlagen verwendeten Grundstücke und Baulichkeiten, Werk¬ zeugen, Maschinen, dem ober= und unterirdischen Leitungs netz samt zugehörigen Transformatoren, eingebauten Zäh¬ lern und sonstigen Inventarstücken der Stadtgemeinde an¬ heim. Hiebei wird vereinbart, daß die Anlage in jenem Um¬ fange, wie sie am 31. Dezember 1927 bestehen wird, der Stadtgemeinde kostenlos anheimfällt. Würde aber bis zu diesem Zeitpunkte das nach Maßgabe des § 16 dieses Vertrages und der Übergangsbestimmungen auszubauende Leitungsnetz nicht den in angeschlossenen Plänen er¬ sichtlichen Umfang haben, so ist der fehlende Tei zwar auf Kosten der Unternehmung auszubauen, aber der Betrag der hiefür nach dem 31. Dezember 1927. ge¬ machten Investitionen so zu behandeln, als ob dieselben vor dem 31. Dezember 1927 erfolgt wären. Die gesamten Er¬ weiterungen des Werkes, welche nach diesem Zeitpunkte er¬ folgt sind und welche über die Aufrechterhaltung des Stan¬ des desselben vom 31. Dezember 1927 hinausgehen, sind in der Abrechnung gegenüber der Stadtgemeinde nach jenem Schlüssel zu amortisieren, der in § 9, Al. III, angeführt ist, und hat die Stadtgemeinde für diese Teile der An¬ lage den von der Unternehmung nicht amortisierten Rest des Aufwandes, wie er sich auf Grund dieses Schlüssels ergibt, zu bezahlen, soweit der betreffende Teil in betriebs¬ fähigem Zustande vorhanden ist. Nach dem 1. Jänner 1952 ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vorgenommene Investitionen braucht dieselbe nicht abzulösen; solche nach diesem Zeitpunkte etwa ohne Zustimmung der Stadtge¬ meinde vorgenommene Investitionen unterliegen jedoch ebenfalls dem Heimfallsrechte und die Stadtgemeinde kann, wenn sie will, auch die betreffenden ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Investitionen nach dem obigen Schlüssel ablösen, worüber sie sich ein halbes Jahr vor dem Zeit¬ punkte des Heimfalles zu erklären hat, widrigens die Un ternehmung berechtigt wäre, die Investitionen zu ent¬ fernen, soweit hiedurch die Betriebsfähigkeit der heim allpflichtigen Anlage nicht leidet. Die Unternehmung wirk der Stadtgemeinde alljährlich eine Investitionsabrechnung vorlegen

5 Auf die gegenwärtige Dampfkraftanlage samt dazuge¬ hörigen Grund und Gebäuden erstreckt sich das Heimfalls¬ recht dann nicht, wenn die Unternehmung für eine ander¬ weitige hinreichende Reserveanlage im Sinne des § 21 dieses Vertrages gesorgt hat Wäre dies nicht geschehen, fällt auch die gesamte Dampfkraftanlage der Stadtgemeinde heim. Hat die Un¬ ternehmung jedoch eine ausreichende Reserveanlage er richtet, kann die Dampfkraftanlage entfernt, beziehungs¬ weise der dazu gehörige Grund verkauft werden. Zur Zeit des Heimfalles vorhandene Betriebsmateria lien sind der Unternehmung zu Selbstkosten abzulösen Auf jene Anlageteile der Unternehmung, welche zur Zeit des Heimfalles außerhalb des Stadtgebietes liegen, mit Ausnahme jener Teile, welche zum Betriebe der Licht= und Kraftabgabe in Steyr gewidmet sind, erstreckt sich das Heim¬ fallsrecht nicht II. Der Stadtgemeinde steht die Befugnis zu, nach Ablauf des im § 4 festgesetzten Ausschließlichkeitsrechtes (31. Dezember 1942) das Elektrizitätswerk käuflich zu über¬ nehmen. Wenn die Stadtgemeinde dieses Recht ausüben wil hat sie ihre Absicht spätestens ein Jahr von dem Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschließlichkeit der Unternehmung be¬ kanntzugeben. Als Ablösungspreis wird das sechzehnfache des durchschnittlichen Ertrages der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkte der Einlösung unter Ausscheidung des ungünstigsten dieser fünf Jahre bestimmt. Der Ertra wird berechnet, indem von den Einnahmen die Ausgaben an Betriebskosten und Steuern, nicht aber die Passivzinser und die nach § 9 III zu berechnenden, auf diese fün Jahre entfallenden Amortisationsquoten, abgezogen wer¬ den. Betriebsmaterial und Vorräte sind abgesondert zum Tagespreise abzulösen. Durch die Übernahme des Werkes (Absatz I u. II) soll die Stadtgemeinde keinesfalls verpflichtet werden, ir¬ gendwelche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezah¬ len oder zu übernehmen oder den Gesellschaftern für einer eventuellen Verlust an ihren Geschäftsanteilen aufzu kommen. Die Berichtigung der Passiven und die Aus¬ einandersetzung mit den Gesellschaftern ist vielmehr aus¬ schließlich Sache der Gesellschaft. Das Unternehmen hat, soweit es sich um den Bestand von Passiven zur Zeit de lbergabe handelt, die Stadtgemeinde vollkommen klaglos zu halten. Die Übergabe des Werkes an die Stadtgemeinde hat demnach in jedem Falle vollkommen lastenfrei zu erfolgen Soweit trotzdem Lasten bestehen sollten, hat die Unterneh¬ mung dieselben vor Übergabe an die Stadtgemeinde zu bereinigen. Bezüglich Rekognitionszinsen und ähnlichen fortlaufender Leistungen wird zwischen der Unternehmung und der Stadtgemeinde im einzelnen Fall das Einverneh¬ men zu treffen sein III. Die Unternehmung verpflichtet sich, vor Ablö¬ ung der Anlage durch die Statdtgemeinde, derselben Mitteilung über den zwischen ihr und dem allfälligen Stromlieferanten bestehenden Vertrag zu machen. So¬ fern dieser Stromlieferungsvertrag eine Verlängerung über die Zeitdauer des Vertrages zwischen der Unterneh¬ mung und der Stadtgemeinde gestattet, ist der Stadt¬ gemeinde der Eintritt in diesen Stromlieferungsvertrag

6 anheim zu stellen. Der gegenwärtige Stromlieferungsver¬ trag bezieht sich auf einen Zeitraum von 25 Jahren. Bei Ablauf dieses Vertrages wird die Unternehmung neue Verhandlungen wegen Sicherung ihres Strombezuges ein leiten. Vor Abschluß dieser Verhandlungen wird die Unter¬ nehmung die Stadtgemeinde von dem Inhalt der schweben¬ den Verhandlungen verständigen und soferne ein Abkom¬ men mit der Stadtgemeinde hierüber möglich wird, be strebt sein, der Stadtgemeinde den Anspruch auf den Ein¬ tritt in den verlängerten Stromlieferungsvertragzu sichern. Hiedurch soll aber die Unternehmung in ihrer Entschließungsfreiheit, eine Eigenanlage zu errichten, nicht behindert werden § 8 Üibernahme der Anlage durch die Stadtgemeinde. Für den Fall der Auflösung (Liquidierung) oder des Konkurses der Unternehmung hat die Stadtgemeinde das Recht, die Gesamtanlage, d. i. die Gesamtheit jener Vermögensstücke der Unternehmung, an welchen der Stadt¬ gemeinde das Heimfallsrecht eingeräumt ist, nach der vor der Stadtgemeinde zu treffenden Wahl entweder um der bis dahin noch nicht amortisierten Anschaffungswert oder um den gerichtlich zu erhebenden Schätzwert zu über¬ nehmen. Die Stadtgemeinde hat diese ihre Wahl innerhalb dreier Monate nach dem Zeitpunkte zu treffen, in welchem ie von dem Eintritte der obbezeichneten Voraussetzungen durch die Unternehmung verständigt worden ist. Die Unternehmung verpflichtet sich, ohne Verzug bei der Grundbuchseinlage, in welcher die Zentralstation vor¬ getragen werden wird, die Beschränkung des Eigentums rechtes durch das in diesem Vertrage zugunsten der Stadt¬ gemeinde bedungene Heimfallsrecht einverleiben und die hier vereinbarte Beschränkung des Verfügungsrechtes der Unternehmung, kraft welcher dieser Immobilienbesitz ohne Zustimmung der Stadtgemeinde außer in dem im § 21 dieses Vertrages vorgesehenen Falle nicht veräußert und nur beschränkt verpfändet werden darf, als gegen jeden Dritten wirksam, im Sinne des § 20, lit. b, Grundbuch¬ gesetz, grundbücherlich anmerken zu lassen Bei Heimfall des Werkes an die Stadtgemeinde nach Ablauf der Vertragsdauer Ende 1962 sowie im Falle der Einlösung desselben nach § 7 ad II mit Ablauf des Aus¬ schließlichkeitsrechtes zu Ende 1942, endlich im Falle der Übernahme gemäß § 8 sind die der Stadtgemeinde zukom menden Anlagen samt Zubehör zu übergeben, und zwar auch dann, wenn bezüglich der Modalitäten der Übergabe nsbesondere wegen Zahlung eventueller Ablösungsbeträge, Ersätze oder Gegenforderungen welcher Art immer, irgend¬ welche Meinungsverschiedenheiten bestehen würden § 9. Abgabe für Benützung des städtischen Ortsraumes. Anteil am Reingewinne I. Die Unternehmung leistet der Stadtgemeinde ab 1. Jänner 1918 als Entgelt für die Benützung des städtt schen Ortsraumes zu ihren geschäftlichen Zwecken eine Ab¬ gabe von den Reineinnahmen, welche ihr aus dem Strom¬ verkaufe für Licht und Kraft im Ortsgebiete von Steyr

zufließen. Diese Abgabe wird mit 4% von den tatsächlick erzielten Reineinnahmen aus dem Lichtstrom und mit 2% von den tatsächlich erzielten Reineinnahmen aus Kraft¬ strom bemessen Diese Abgaben sind zu leisten während der Dauer der Ausschließlichkeit und auch dann, und insolange, als nach Ablauf derselben von keiner anderen Seite ein Strom¬ vertrieb in Steyr stattfindet. Von dem von der Stadt¬ gemeinde selbst bezahlten Entgelte für Elektrizität wird eine Abgabe nicht geleistet. Die Berechnung und Zahlung der Ab¬ gabe von den Reineinnahmen erfolgt auf Grund der Aus¬ weise, welche die Unternehmung alljährlich liefert und deren Überprüfung durch Bucheinsicht der Stadtgemeinde vertragsmäßig zugestanden wird. Unter Reineinnahmer sind die Bruttoeinnahmen, welche der Unternehmung von ihren Abnehmern von Stromlieferungen zufließen, verstanden, abzüglich der etwa darauf gewährten Rabatte und sonstigen Nachlässe. Zuschläge, welche zufolge et¬ waiger zukünftiger Steuergesetze die Unternehmung au ihre Stromrechnungen machen muß, sind von den Abneh¬ mern zu zahlen und sind nicht in die Abgabegrundlage ein¬ zubeziehen. Auch von den außerhalb Steyr erzielten Einnahmen hat die Unternehmung die gleichen Abgaben zu leisten. Wenn aber die betreffende auswärtige Gemeinde nach der daselbst erzielten Einnahme von der Unternehmung eine Abgabe erheben sollte, wird diese Abgabe von der an die Stadtgemeinde zu leistenden Abgabe für diesen Teil der Stromeinnahme in Abzug gebracht, so daß also die Unter¬ nehmung in diesem Falle bloß die Differenz zwischen dem vertragsmäßigen Abgabensatz von 4%, bezw.-2% und den in der betreffenden Nachbargemeinde eingehobenen Ab¬ gabensatz abzuführen hat. II. Die Unternehmung hat außerdem ebenfalls vom 1. Jänner 1918 an an die Stadtgemeinde eine weitere, von der Höhe des verteilten Reingewinnes (inklusive etwe ausgeschütteter Reserven) abhängige Abgabe auszubezahlen, deren Höhe wie folgt bestimmt wird: bei einem die 5% Dividende des Gesellschaftskapitales 5% der Unternehmung übersteigenden Jahreserträgnisse 7% 6% übersteigenden Erträgnis bei 9% 7% „ 11% 87 # 7 13% 1 9% 7 7 10% 15% 7 7 von dem diese Prozentsätze übersteigenden zur Verteilung gelangenden Jahresertrage, ohne Unterschied ob selber aus der Stromabgabe in oder außerhalb Steyr erzielt wird Sind bei Eintritt des Heimfallrechtes Reserven vor handen, so erhält die Stadtgemeinde auch von dem Betrage welcher ein Zehntel des Anlagekapitales übersteigt, eine Abgabe in der Höhe, wie sie gemäß § 9 II festgesetzt ist, und zwar unter Zugrundelegung der Annahme, daß diese Reserven sich als eine Erhöhung der Dividende in der janzen Vertragsdauer darstellen. An den vor dem 1. Jänner 1918 angesammelten Re¬ erven hat die Stadt keinerlei Anteil, diese Reserven sind in der Bilanz vom 31. Dezember 1917 gesondert auszu¬ weisen 7

8 Beispiel: Die Unternehmung hat 830.000 K Kapital, sie zahlt 83.000 K = 10% Dividende, so ergibt sich fol¬ gende Abgabe vom Gewinn 41.500 K bis 50 (keineAbgabe vom Gewinn 8.300 K 5 bis 6% 415 K Abgabe 5% 7% — 8.300 K 6 „ 7% 581 K 9% — 8.300 K 7 „ 8% 747 K 7 8.300 K 8 „ 9% 913 K 11% — 77 8.300 K 9 „ 10% 13% = 1079 K 83.000 K 3735 K Abgab Soferne bei Erhöhung des Gesellschaftskapitales die Einzahlung von Stammeinlagen über ihren Nominalbe trag stattfindet, sind diese den Nominalbetrag überschrei¬ tenden Kapitalseinzahlungen nicht als Gewinn zu betrach¬ ten und daher der Stadtgemeinde gegenüber nicht abgabe pflichtig III. Die Unternehmung wird zur Vorsorge für den Heimfall einen Amortisationsfonds bilden, welcher der Til¬ gung des Wertes der heimfallpflichtigen Anlage in der Zeit vom 1. Jänner 1928 bis zum Heimfall entspricht und auf einer 4%igen Verzinsung der Amortisationsrente aufgebaut ist. Dieser Tilgungsplan wird von der Unter¬ nehmung behufs Überprüfung seiner Richtigkeit der Stadt¬ gemeinde vor dem Jahre 1927 vorzulegen sein. Die Unternehmung ist verpflichtet, dem von der Stadtgemeinde hiezu bestellten Organ die Einsicht in die Bücher, sowie in alle zugehörigen Rechnungen und Behelfe zu gestatten Selbstverständlich sind beim Heimfall an die Stadt¬ gemeinde nur die Anlageteile, welche in diesem Vertrag bezeichnet sind, nicht aber die Reserven oder irgend welche andere Vermögensteile der Unternehmung an die Stadt¬ gemeinde heimfällig. Zur Leistung der hier festgesetzten Abgaben ist die Unternehmung auch dann verpflichtet, wenn sie Gegenan¬ sprüche an die Stadtgemeinde zu besitzen behauptet. Ein Kompensation der Abgaben mit eventuellen Gegenan sprüchen der Unternehmung ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig. Zum Zwecke der Sicherung des Rechtes der Stadt¬ gemeinde auf den Bezug der Abgaben ist die Unterneh¬ mung verpflichtet, der Stadtgemeinde alljährlich die Bi¬ lanz vorzulegen. Der Stadtgemeinde steht bezüglich der Bilanz das Recht der Kontrolle durch ihre Vertreter im Vorstande, durch leitende Beamte der Stadtbuchhaltung oder durch ständig beeidigte gerichtliche Sachverständig unter Einsichtnahme in die Bücher, Schriften und Papiere des Unternehmens sowie die Befugnis, die Bilanz zu be¬ mängeln, zu. § 10. Rechtsfolge der Zulassung fremden Stromes auf die von der Unternehmung gegenüber der Stadt übernommenen Leistungen. Die in diesem Vertrage zugunsten der Stadtgemeinde vereinbarten Leistungen haben dann zu entfallen, wenn die Stadtgemeinde irgend einer anderen Unternehmung die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Verlegung elektrischer Leitungen zwecks Licht= unt Kraftabgabe im Stadtgebiete oder in einer von der Un¬ ternehmung mit Strom versorgten auswärtigen Gemeinde

9 erteilen würde, beziehungsweise nach Ablauf des Aus schließlichkeitsrechtes der Unternehmung, d. i. Ende 1942, elbst im Stadtgebiete elektrische Energie über den eigenen Bedarf der Stadtgemeinde hinaus erzeugen und absetzen ollte. Die Unternehmung hat demnach in diesenFällen nur die nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuerge¬ etzen vorzuschreibenden Abgaben zu leisten Der Entfall der Abgaben tritt jedoch nicht ein, wenn die Stadtgemeinde unter den im § 5 und 6 dieses Ver¬ trages erwähnten Voraussetzungen einem Dritten die Be¬ nützung des städtischen Ortsraumes zur Lieferung elek trischen Stromes bewilligt, ebenso dann nicht, wenn die Stadtgemeinde einem anderen Unternehmer lediglich die Bewilligung zum Durchzug einer elektrischen Leitung durch das Stadtgebiet von Steyr ohne Abgabe von Strom im Stadtgebiete oder einer von der Unternehmung mit Stron versorgten auswärtigen Gemeinde erteilen würde Sollte infolge Anderung der Gesetzgebung, insbeson¬ dere durch Schaffung eines Elektrizitätsgesetzes, die Ge meinde gezwungen werden, einer anderen Unternehmung den Stromvertrieb in Steyr und zu diesem Zwecke die Be¬ nützung städtischen Eigentums, insbesondere der Orts¬ räume, zu gestatten, so soll eine derartige, nicht im freien Willen der Gemeinde gelegene Benützung auf die Ab¬ gabepflicht des Unternehmens keinen Einfluß haben, son¬ dern die Unternehmung zur Leistung aller im Vertrage vorgesehenen Abgaben für die vereinbarte Dauer verpflich tet sein Ebenso lehnt die Stadtgemeinde für alle eventuell durch Anderung der Gesetzgebung, insbesondere durch Schaffung eines neuen Elektrizitätsgesetzes sich ergebenden Einschränkungen der im Vertrage der Unternehmung ein geräumten Rechte, jede Haftung und Ersätzpflicht ab und es sollen derartige gesetzliche Anderungen des bestehenden Rechtszustandes auf Inhalt und Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß ausüben. Sollte aber diese zukünftige Ge¬ setzgebung der Stadt die rechtliche Möglichkeit geben, die Vertragsrechte der Gesellschaft aufrecht zu erhalten, so is die Stadt zur Benützung dieser rechtlichen Möglichkeit ver¬ pflichtet. § 11 Gemeindeumlagen. Die Stadtgemeinde erklärt rechtsverbindlich, während der Vertragsdauer von der Unternehmung keine besonderen Gemeindeumlagen auf Licht= oder Kraftabsatz einzuheben, ondern nur die Abgaben zur Vorschreibung zu bringen, welche sie nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuer¬ gesetzen einzuheben berechtigt ist. Solche Abgaben sind von den Konsumenten zu tragen. § 12. Befolgung behördlicher Vorschriften Die Stadtgemeinde gestattet der Unternehmung, während der Dauer dieses Vertrages die erforderlichen Aufgrabungen zur Legung und Erhaltung der Lei¬ tungen auf Kosten der Unternehmung gegen genaue Ein¬ haltung der Bestimmungen dieses Vertrages und der je¬ weilig bestehenden bau=, verkehrs= und sicherheitspolizei¬ lichen Vorschriften vorzunehmen.

10 Vorlage der Pläne. Die Unternehmung ist aber verpflichtet, bei Anlage einer in der Richtung eines Straßenzuges führenden Lei¬ tung (Hauptleitung) oder bei Abänderung einer solcher den Trassenplan, in welchem die bezüglichen Leitungen mit genauer Angabe der Situation und der Tiefenlage owie alle Ausschalter ersichtlich zu machen sind, vorher dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung kann nicht verweigert werden, es wäre denn, daß öffentliche Rücksichten wichtiger Art da¬ gegen sprechen oder die betreffende Leitungsanlage den Be¬ dingungen dieses Vertrages nicht entspricht. Die Genehmi gung ist jeweils innerhalb drei Tagen nach Ansuchen zu erteilen. In diesen Ausführungsplänen sind die in der Nähe der Leitungen bestehenden städtischen und anderen Objekte welche durch die gedachten Herstellungen berührt werden ersichtlich zu machen. Einsichtnahme der Stadtpläne. Zur leichteren Ermittlung der Lage, eventuell Kon¬ struktion dieser Objekte, wird der Unternehmung die Ein¬ sichtnahme in die im Besitze der Stadtgemeinde befindlichen Pläne, deren Abzeichnung und die Einhebung mündlichen Auskünfte beim städtischen Bauamte, soweit als möglich sowie die nötigenfalls erforderliche Vornahme von Straßen¬ aufbrechungen gestattet. Anzeigepflicht. Vermeidung von Beschädigungen. Wenn von einer in einer städtischen Straße oder in einem städtischen Grundstücke bestehenden elektrischen Lei¬ tung (Hauptleitung) eine Abzweigung in irgend ein einzel¬ nes Objekt erfolgen soll, und wenn durch diese Zweiglei¬ tung bloß eine Traversierung der städtischen Straße oder des städtischen Grundes notwendig ist, so genügt eine ein fache, an den Bürgermeister zu richtende schriftliche An zeige dieser Herstellung. Der Beginn jeder Arbeit, welche ein Aufbrechen des städtischen Grundes bedingt, ist wenigstens 24 Stunden früher und in besonders dringlichen Fällen gleichzeitig mit dem Beginne der Arbeit der Stadtgemeinde schriftlich zu melden. Wenn mit der Legung, Abänderung oder Ausbesse¬ rung einer Leitung begonnen wurde, so sind die darauf be¬ züglichen Arbeiten mit aller Beschleunigung und unter tun¬ lichster Vermeidung einer Beeinträchtigung des Verkehres bis zu ihrer gänzlichen Vollendung ununterbrochen fort¬ zusetzen. Die Unternehmung ist verpflichtet, sich bei der Ausführung der Leitungen und anderer Herstellungen in den Straßen genau nach den behördlichen Anordnungen, insbesondere in verkehrs= und sicherheitspolizeilicher Be¬ ziehung zu benehmen und den Straßenkörper wieder in den früheren Stand herzustellen. Bei allen Aufgrabun¬ gen, wie bei Legung und Ausbesserung der Lei¬ tungen, müssen alle Beschädigungen an Kanälen, Wasser¬ leitungen, Gasröhren, Baumanpflanzungen, Gebäuden und anderen Objekten mit möglichster Sorgfalt vermieden werden; kommen solche dennoch durch Verschulden der Un¬ ternehmung oder ihrer bestellten Organe vor, so hat die Unternehmung alsogleich geeignete Abhilfe, eventuell Schadenersatz zu leisten.

11 Berücksichtigung des alten Stadtbildes. Bei Legung oder Anbringung der elektrischen Lei¬ tungen ist seitens der Unternehmung auch auf den Charak¬ ter des alten Stadtbildes Rücksicht zu nehmen und dar bei besonders schönen, bezw. historischen Bauten keine stö¬ rende Anlage errichtet werden Die nötigen Transformatorenhäuschen sind am Auf¬ stellungsorte möglichst dem Baucharakter der Umgebung anzupassen. Anbringung von Versicherungen. Desgleichen ist die Unternehmung gehalten, bei Legung oder Anbringung von Leitungen alle zum Schutze der Um¬ jebung und des Verkehres notwendigen Versicherungen an¬ zuwenden. § 13. Pflicht zur Umlegung der Leitungen. Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, die Umlegung der Leitung in dem der Stadtgemeinde gehörigen Grunde in Straßen, Gassen, Wegen, auf Plätzen, Brücken und in Gartenanlagen, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten ge¬ boten erscheint, innerhalb einer von Fall zu Fall zu be stimmenden angemessenen Zeit zu verlangen Tragung der Kosten bei Leitungsänderungen. Jede solche aus öffentlichen Rücksichten oder durch Bauführungen notwendige Abänderung der Leitungs¬ trassen, sowie Versetzung der hiezu nötigen Objekte muß auf Kosten der Unternehmung ohne irgend einen Entschä¬ digungsanspruch an die Stadtgemeinde oder an Private geschehen. Ablauf der Herstellungsfrist. Wenn die Unternehmung eine ihr genehmigte Lei¬ tungsanlage innerhalb eines Jahres vom Tage der er¬ haltenen Bewilligung nicht hergestellt haben sollte, so ist die GBenehmigung für diese Leitungsanlage als erloschen zu betrachten und für den Fall der wieder beabsichtigten Aus¬ führung neuerdings im Sinne der Bestimmungen dieses Vertragsabschnittes um die Genehmigung hiefür anzusuchen. Aufsichtsrecht der Stadtgemeinde über den Zustand der Anlagen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, auf ihre Kosten zu jeder Zeit von dem Zustande und Betriebe der sämtlichen, auf Grund dieses Vertrages errichteten Anlagen, sowie der Erzeugungsstätten und anderer dazugehöriger Objekte Kenntnis zu nehmen, sowie auch, so oft sie es für notwendig erachtet, eine spezielle Untersuchung derselben, insoweit eine solche Untersuchung mit den Bestimmungen dieses Vertrages im Zusammenhange steht, unter Zuziehung von sachkun digen Organen der Stadtgemeinde oder anderer Sachver¬ ständiger vorzunehmen Behebung konstatierter Mängel. Die Unternehmung ist verpflichtet, die durch die Or¬ gane der Stadtgemeinde oder durch andere von der Stadt¬

12 gemeinde berufene Sachverständige bei den Untersuchungen konstatierten Mängel, falls durch selbe die Sicherheit der Person und des Eigentums oder die Betriebsfähigkeit ge¬ fährdet erscheint, binnen kürzester Zeit, nach Umständen über erfolgte Anordnung sofort zu beseitigen. § 14. Haftung der Unternehmung. Die Unternehmung haftet für allen Schaden, welcher durch ihr oder ihrer Bestellten Verschulden an privatem städtischem, ärarischem oder sonst öffentlichem Eigentume verursacht wird, und hat, wenn diesfalls Entschädigungs ansprüche an die Stadtgemeinde erhoben werden, derselben Vertretung und Schadloshaltung zu leisten und dieselbe vollkommen klaglos zu halten Die Unternehmung ist nicht berechtigt, für die durch Bekämpfung eines Schadenfeuers oder von Wassernöten an ihren wo immer angebrachten Installierungen, Strom¬ leitungen, Säulen, Trägern, Transformatoren usw. ver¬ ursachte Beschädigungen eine Vergütung von der Feuer¬ wehr, von der Gemeinde oder von dem betreffenden Be¬ sitzer zu verlangen. Die Ersatzansprüche der Unternehmung gegenüber etwe Schuldtragenden werden dadurch nicht berührt. Falls der Unternehmung an ihrem Eigentum ein Schaden durch Organe der Stadtgemeinde zugeht, haftet diese für das allfällige Verschulden ihrer Organe gegenüber der Unternehmung Diese Haftung beschränkt sich jedoch nur auf Material schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit seitens Angestell¬ ter der Stadtgemeinde entstanden sind, und darf auch nicht auf dabei etwa eingetretene Betriebsstörungen und ihre Folgen ausgedehnt werden, es sei denn, daß die Schädigung zufolge eines Auftrages der Stadtgemeinde erfolgt wäre § 15. Tarif Die Unternehmung verpflichtet sich, das elektrische Licht, respektive Kraft, an die Konsumenten unter den anliegen¬ den Maximalbedingungen abzugeben, welche einen in tegrierenden Teil dieses Vertrages bilden. Hiebei wird noch festgestellt, daß die Stromtarife in Steyr niemals höher sein dürfen, als jene Tarife, welche die Unterneh¬ mung für die von ihr versorgten auswärtigen Gemeinden aufstellt. Solange die im § 16 dieses Vertrages vorgesehene Ausgestaltung des Netzes nicht erfolgt ist, erfolgt die Ab¬ gabe elektrischen Stromes nur durch Maßgabe der bestehen¬ den Leitungsanlagen. Anschlüsse, durch welche die Betriebs¬ icherheit des Werkes gefährdet wird, kann die Unter¬ nehmung ablehnen. Erachtet die Stadtgemeinde die Ab¬ lehnung nicht für begründet, so steht es ihr frei, die Ent¬ cheidung des kompetenten Gerichtes hierüber anzurufen. § 16. Erster Ausbau und spätere Erweiterung des Leitungsnetzes Die Unternehmung ist verpflichtet, das Leitungsnetz, das sie gemäß § 7 ad I dieses Vertrages und den Über¬ gangsbestimmungen in jenem Umfange verlegen wird, wie es auf dem diesem Vertrage beigehefteten, einen integrie¬ renden Bestandteil desselben bildenden Plane verzeichnet

13 ist, jweils soweit auszudehnen, als auf einenMeten Verlängerung ein jährlicher Konsum von 12Kilo¬ wattstunden für Licht oder 30 Kilowattstunden für Kraft auf die Dauer von mindestens 3 Jahren zu den tarifmä¬ ßigen Bedingungen von Abnehmern garantiert wird, de ren Zahlungsfähigkeit keinen begründeten Bedenken unter¬ liegt. Diese Ausdehnung des Leitungsnetzes ist die Unter¬ nehmung auch schon vor dem 31. Dezember 1927 vorzu¬ nehmen verpflichtet, falls die eben erwähnten Voraus¬ etzungen vorliegen, ohne Rücksicht darauf, ob im übriger das Leitungsnetz im Umfange des Planes vollständig ver legt ist. Dagegen ist die Unternehmung nicht verhalten n den 10 letzten Vertragsjahren neue Privatkonsumenten anzuschließen, wenn ihr hiedurch Investitionen an ihrem Leitungsnetze erwachsen sollten; soferne aber in einem sol¬ chen Falle die Stadtgemeinde den Anschluß neuer Privat konsumenten in diesen letzten 10 Jahren der Unternehmung aufträgt, ist diese gehalten, den Anschluß dann durchzu¬ ühren, wenn die Stadtgemeinde sich zur nachträglichen Einlösung der bezüglichen Investitionen nach dem im § erwähnten Schlüssel verpflichtet Für die Zwecke der öffentlichen Beleuchtung muß das Leitungsnetz, jedoch nur bis längstens 10 Jahre vor Ab¬ lauf des Vertrages, über Verlangen der Stadtgemeinde dann von der Unternehmung kostenlos verlängert werden, wenn die wirtschaftliche Berechtigung für eine solche Ver¬ längerung gemäß Absatz 1 dieses Paragraphen vorhan¬ den ist § 17 Herstellung der Inneneinrichtung Die Herstellung und Unterhaltung der Inneneinrich¬ tungen zur elektrischen Beleuchtung in Gebäuden kann nach reier Wahl des Elektrizitätsabnehmers entweder durch Arbeiter der Unternehmung oder andere hiezu konzessio¬ nierte Gewerbsleute auf Kosten desjenigen, der sie bestellt. angefertigt werden. Die von der Unternehmung geplante Einführung des Drehstromes erfordert die Auswechslung der jetzt bei der Kraftabnehmern in Verwendung stehenden Gleichstrom motoren; bei dieser Auswechslung wird die Unternehmun den obbezeichneten Besitzern der Gleichstrommotoren die neueinzustellenden Drehstrommotoren zum Selbstkosten¬ preise abgeben und über Verlangen Zahlungserleichterungen bis zur Einräumung von 12monatlichen Ratenzahlungen bewilligen. § 18. Überprüfungsrecht der Inneneinrichtung Der Unternehmung bleibt jedoch das Recht vorbehal¬ ten, sämtliche Arbeiten kostenlos zu prüfen und bei schlecht gemachten die Zuleitung der Elektrizität solange zu ver¬ weigern, bis alles in gutem Zustande hergestellt ist. § 19. Eigener Bedarf der Stadtgemeinde. Sollte die Stadtgemeinde zu irgend einemZeitpunkte während der Vertragsdauer die Einführung elektrischen Lichtes zu Zwecken der öffentlichen Beleuchtung, also zur Beleuchtung einzelner Straßen oder des ganzen Stadtge¬

14 bietes, beschließen, so ist die Unternehmung verpflichtet, der Stadtgemeinde 50% Rabatt von den im Tarife er¬ sichtlichen Strompreisen zu gewähren, wenn nicht ander¬ weitige günstigere Vereinbarungen zustande kommen Diese Tarifermäßigung hat auch einzutreten, wenn die Stadtgemeinde die Einführung elektrischer Beleuchtung in ihr gehörigen Gebäuden wünscht Ebenso gewährt die Unternehmung der Stadtgemeinde, sofern selbe elektrische Kraft für motorische Zwecke zu be¬ ziehen wünscht, von den im Kraft=Tarif festgesetzten Prei sen und zwar für unbeschränkten Betrieb 50% Rabatt uind jenen für beschränkten Betrieb 40% Rabatt. Installationen für die Stadtgemeinde hat die Unter¬ nehmung zu Selbstkostenpreisen auszuführen. § 20. Ununterbrochene Betriebsführung. Vom Zeitpunkte der Fertigstellung und Inbetrieb setzung jeder einzelnen der geplanten Anlagen hat die Unter¬ nehmung dieselben ununterbrochen in der in diesem Ver¬ trage festgesetzten Art und Weise zu betreiben Auf die bestehende Dampfzentrale bezieht sich diese Vorschrift nicht Eine Unterbrechung des Betriebes der Anlage kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die¬ selbe auf behördliche Anordnung, erfolgt, welche Anord¬ nung jedoch nicht zufolge eines Verschuldens der Unter¬ iehmung oder deren Rechtsnachfolger, bezw. der bestellter Organe erlassen worden sein darf, oder wenn sie mit Zu¬ stimmung des Gemeinderates eintritt, oder wenn sie end lich durch höhere Gewalt, wie Krieg, Streik, Feuersbrünste, Überschwemmungen, andere elementare Ereignisse oder un¬ vorhergesehene und unabwendbare Betriebsstörungen her¬ beigeführt wird. In allen diesen Fällen darf die Unter¬ brechung nur solange dauern, als zur Beseitigung des Hin dernisses unbedingt notwendig ist Insbesondere soll die Unternehmung zu einer Un terbrechung des Betriebes auch nicht unter der Begrün¬ dung berechtigt sein, daß ihr irgendwelche Ansprüche an die Stadtgemeinde zustehen. Es ist also trotz des Bestandes solcher wie immer ge¬ arteten Ansprüche der Betrieb ununterbrochen fortzusetzen und die Entscheidung über solche Ansprüche dem ordent¬ lichen Rechtswege vorzubehalten. § 21. Reserveanlage. Die Unternehmung verpflichtet sich, die in ihrem Be¬ sitze befindlichen Kraftmaschinen in betriebsfähigem Zu¬ tande zu erhalten, damit für den Fall einer Unterbrechung der Stromzufuhr von außen keine längere Zeit währende Störung des Betriebes, bezw. Schädigung der Licht= und Kraftabnahme, eintreten kann. Selbstverständlich bezieh ich diese Maßnahme nur auf die gegenwärtig im Besitze der Unternehmung befindliche Anzahl an Maschinen und kann die Unternehmung nicht verpflichtet werden, Strom über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit dieser Maschinen zu erzeugen. Es wird bestimmt, daß im Falle der Störung der neuen Anlagen mit dem Betriebe der bestehenden Dampf¬ anlage in erster Linie auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist.

d) b den a) 15 Von dieser Verpflichtung der Unternehmung wird dann abgesehen, wenn dieselbe für eine andereRe serve im Ausmaße der jetzigen Dampfkraftanlage vor¬ gesorgt hat. Sobald dies der Fall ist, kann die Unterneh¬ mung ihre jetzige Kraftanlage nach ihrem eigenen Ermessen amt Gebäuden, Grundstücken usw. veräußern oder ander¬ weitig darüber verfügen. (§ 7 erster Absatz.) Sofern aber die Unternehmung keine eigene Reserve¬ anlage baut, ist sie verpflichtet, anstatt derselben, zum Zeit¬ punkte des Heimfalles den Erlös, welchen sie aus der Ver¬ äußerung der jetzt bestehenden Dampfkraftanlage und der bezüglichen Baulichkeiten und Grundstücke erzielt hat, in Barem an die Stadtgemeinde auszuzahlen § 22. Strafbestimmungen Im Falle einer ungerechtfertigten Einstellung des Be triebes hat die Unternehmung an die Stadtgemeinde zu bezahlen: a) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage für jeden Tag der Einstellung 200 K, wobei eine solche gänzliche Betriebseinstellung von mehr als 12 Stun¬ den für einen vollen Tag gerechnet wird; b) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage in der Dauer bis zu 12 Stunden 10 K für jede Stunde der Einstellung, eine angefangene Stunde für voll gerechnet c) bei teilweiser Einstellung der Licht= oder Kraftanlage 5 K für jede Stunde; eine begonnene Stunde für voll gerechnet. Diese Konventionalstrafen unterliegen keiner Einschränkung oder richterlichen Mäßigung wenn die ungerechtfertigte oder verschuldete Betriebs¬ einstellung länger als 6 Monate dauert, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, sogleich die Liquidierung des Unternehmens zu verlangen und die ihr für den Fall der Liquidierung eingeräumten Übernahmsrechte aus¬ zuüben. Die Unternehmung unterwirft sich ferner nachfolgen¬ Konventionalstrafen: wenn sie die auferlegten Planvorlagen oder die vor geschriebenen Anzeigen, endlich die Vorlage der im § 12 vorgeschriebenen Ausweise rechtzeitig zu machen unterläßt, 10—100 K, für jeden Fall einer Kontra¬ vention wenn die Beschädigungen, die an dem Straßenkörper oder an sonstigen Objekten, welche durch zu Zwecken der Beleuchtung oder Kraftabgabe von der Unterneh¬ mung bewerkstelligte Arbeiten entstanden sind, nicht sofort ordnungsmäßig beseitigt, beziehungsweise die hiezu erforderlichen Arbeiten einleitet und ordnungs¬ mäßig fortsetzt, für jeden Fall des Säumnisses 10—10 K, woduich die Verpflichtung zur Wiederher¬ stellung des früheren Zustandes selbst nicht berührt wird wenn sie die im Sinne des § 13 aufgetragene Umle¬ c) gung der Leitung nicht innerhalb der bestimmten Frist vornimmt, für jeden Tag des Säumnisses 10 bis 100 K. Vorstehende Strafbestimmungen finden keine Anwen¬ dung, wenn die Nichterfüllung der Vertragspflicht ohne ein Verschulden der Unternehmung oder ihrer Bestellten herbei¬

16 geführt wird, wobei jedoch der Nachweis, daß auf Seite der Unternehmung oder ihrer Bestellten kein Verschulden einge¬ treten sei, von dieser zu erbringen ist Das Straferkenntnis im Rahmen des vorstehenden Ausmaßes fällt der Bürgermeister, und wird selbes der Unternehmung schriftlich bekanntgegeben, der es freisteht, innerhalb drei Tagen vom Tage der Zustellung an, den Rekurs an den Gemeinderat zu ergreifen, welcher sohin entscheidet; wenn die Unternehmung dafür hält, daß die Voraussetzungen eines Straferkenntnisses nicht gegeben sind ist sie berechtigt, innerhalb 14 Tagen nach Zustellung des Straferkenntnisses Abhilfe beim ordentlichen Richter zu uchen Die Unternehmung hat binnen acht Tagen nach Rechts¬ kraft des Erkenntnisses den Strafbetrag bei der städtischen Kasse zu bezahlen. § 23. Anderung der Preise bei Einführung von Neuerungen. Sollten während der Vertragsdauer solche Anderungen auf dem Gebiete der Elektrotechnik allgemein Eingang finden, die den Verkaufspreis der elektrischen Energie we¬ entlich verbilligern, so hat eine entsprechende Herabsetzung der Strompreise im gegenseitigen Einverständnisse zu er¬ folgen. Hiezu ist zunächst zwischen den Kontrahenten die Erzielung eines Einvernehmens zu versuchen. Es kann je¬ doch eine Preisherabsetzung seitens der Stadtgemeinde nicht vor Ablauf des 10. Vertragsjahres gefordert werden. Sollten solche Erschwernisse in der Erzeugung oder dem Absatz der Elektrizität eintreten, welche die Stromkosten dauernd und wesentlich erhöhen, so soll in diesem Falle die Unternehmung das Recht haben, eine entsprechende Regu¬ lierung der Preise nach oben einzuführen. Auch in diesem Falle ist zunächst die Erzielung eines Einverständnisses mit der Stadtgemeinde zu versuchen. Kommt jedoch in diesen vorgenannten Fällen ein Einverständnis zwischen den Kon¬ trahenten nicht zustande, so hat über diese Frage und das Ausmaß der Herabsetzung, beziehungsweise Erhöhung der Preise ein nach den Vorschriften der Zivil=Prozeßordnung zu konstituierendes Schiedsgericht zu entscheiden. Werden ingegen Elektrizitätssteuern welcher Art immer eingeführt so wird die Überwälzung derselben auf die Konsumenten eitens der Unternehmung statthaft sein, ohne daß hiefür ein Einvernehmen mit der Stadtgemeinde zu pflegen wäre, edoch darf die Erhöhung nicht mehr betragen, als es zur Deckung des betreffenden Steuerbetrages nötig ist. § 24. Tarifhoheit und Stromlieferungsbedingungen. Die diesem Vertrage angehefteten „Bedingungen und Tarif“ für die Abgabe elektrischen Stromes bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und dürfen ohne Zustimmung der Stadtgemeinde nicht abgeändert wer¬ den, doch steht der Unternehmung der Abschluß von frei¬ willigen Vereinbarungen mit Parteien frei § 25. Anderung des Gesellschaftsvertrages. Die Unternehmung hat in ihren Gesellschaftsvertrag die Bestimmungen aufzunehmen:

17 1. die Stadtgemeinde ist berechtigt, einen Vertreter in den Vorstand als Mitglied zu entsenden, welcher auch dem weiteren Vollzugsausschusse anzugehören hat; 2. mindestens die Hälfte der Geschäftsführer muß in Steyr ihren Wohnsitz haben 3. der Stadtgemeinde wird das Recht zum Bezuge je¬ weilig herausgegebener neuer Stammanteile der Unterneh¬ mung bis zum Höchstbetrage von jeweils ein Viertel der jeweiligen Neuemission eingeräumt. Dieses Recht hat die Stadtgemeinde Steyr zu den für den Bezug neuer Stamm¬ anteile von der Unternehmung festzusetzenden Bedingungen und zwar ist ihr hiefür jeweils eine längstens zweimonat liche Erklärungsfrist einzuräumen. Dieses Recht der Stadt¬ gemeinde erlischt aber mit dem Ablauf der Ausschließlichkeit der Unternehmung laut § 4. Sollte die Stadtgemeinde von ihrem Bezugsrechte Gebrauch machen, so wird sie auch verlangen können, im Vorstande der Unternehmung im Verhältnis ihres Besitzes zum Gesamtstammkapital ver¬ treten zu sein; 4. die Unternehmung muß ihren Sitz in Steyr haben 5. eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitales oder einer gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Stammein¬ lagen während der Dauer des Elektrizitätsvertrages, eben¬ o jede Belastung, beziehungsweise Verpfändung der heim¬ allpflichtigen Immobilien samt Zugehör oder Mobilier st an die früher einzuholende Zustimmung der Stadtge meinde geknüpft. Anderungen der vorstehend aufzunehmen¬ den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig Mit der vorschriftsmäßigen Fertigung dieses Ver¬ trages treten alle früheren diesbezüglichen Rechte und Ver¬ pflichtungen außer Kraft und haben die neuen Bestimmun¬ gen für die Unternehmung und ihre Rechtsnachfolger Gül¬ tigkeit. Ohne vorherige Genehmigung seitens der Stadt¬ gemeinde darf weder ein Verkauf der Anlage noch eine weitere Umwandlung der Unternehmung stattfinden § 26 Sonstiges. Alle Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen wegen Ver¬ letzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten Die Stadt Steyr gilt als Vollzugsort des Vertrages Bei allen Streitigkeiten unterwerfen sich alle Vertragsteile rücksichtlich aller aus diesem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten den österreichischen Gesetzen und den Gerichtsstande des mit Rücksicht auf den Streitgegenstand kompetenten k. k. Gerichtes zu Steyr. Dieser Vertrag wird in einem Exemplar ausgefertigt welches in Verwahrung der Stadtgemeinde verbleibt und von welchem die Unternehmung auf ihre Kosten sich be¬ glaubigte Abschriften anfertigen lassen kann. Sämtliche mit diesem Vertrage verbundenen Stempe und Staatsgebühren fallen zu Lasten der Unternehmung 27. 8 Übergangsbestimmung. Im § 7, Absatz I, hat die Unternehmung die Ver¬ flichtung übernommen, das Leitungsnetz gemäß dem vor¬ gelegten Plane während der Vertragsdauer auszubauen,

18 und nach § 16 ist sie verpflichtet, dieses Netz und Erwei¬ terungen desselben schon vor dem 31. Dezember 1927 nach Maßgabe des Vorhandenseins von Bezugsanmeldungen auszuführen. Während der Dauer der durch den Krieg und eine Folgen geschaffenen außerordentlichen Verhältnisse kann auf die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht gedrun¬ gen werden. * Vertrages eitens der zur Unterfertigung dieses die Herren Stadtgemeinde Steyr sind infolge Beschlusses Dr. Carl Bürgermeister Julius Gschaider, Gemeinderat Harrant und Gemeinderat Franz Kirchberger ermächtigt von Seite der Unternehmung wird dieser Vertrag durch zwei firmierungsberechtigte Vorstandsmitglieder unter¬ zeichnet. 1916. Steyr, am

Anhang. Bedingungen und Tarif für die Tieferung von elektrischem 1 Strom aus den Elektrizitatswerken Steyr Bedingungen für den Anschluß nach dem Zählertarif (A). Für Anlagen nach dem Zählertarif gelten folgende Bestimmungen 1. Es werden nach diesem Tarife Licht= und Kraftinstal¬ lationen jeder Art und in jedem Umfange angeschlossen, soferne sie den allgemeinen Stromlieferungsbedingungen des Werkes entsprechen. 2. Die Kosten der elektrischen Einrichtungen hinter dem Zähler hat der Konsument zu tragen, auch obliegt ihm die Beistellung und Auswechslung der verwendeten Glühlam¬ pen auf seine Kosten. Die Glühlampen sollen normal Edisonsockel besitzen. 3. Der Preis des elektrischen Stromes für Beleuchtungs¬ zwecke beträgt nach dem Zählertarife per Kilowattstunde 70 R. DerPreis des elektrischen Stromes für Kraftzwecke beträgt pro Kilowattstunde für unbeschränkten Betrieb 30 k a b) für beschränkten Betrieb (d. i. mit Ausschluß der nad Winterabendstunden (genannt Sperrzeit) 24 untenstehendem Kalender c) ür Doppeltarif, nur für Anlagen über 3 PS während der Winterabendstunden nach unten¬ 60 k stehendem Kalender Nachtzeit Während der übrigen Tages= und Für Anlagen von 3—10 PS 24 k 20 k Für Anlagen über 10 PS Als Winterabendstunden (genannt Sperrstundenzeit) gelten: 5—8 Uhr 15. bis 31. Oktober von ½5—8 1. „ 30. November 7 4—87 1. „ 31. Dezember 4—8 „ 1. „ 31. Jänner ½5—8„ Februar 1. „ 28. 5—8 „ 1. „ 15. März „

20 Die Ermittlung des Energieverbrauches für motorische Zwecke erfolgt getrennt von jenen für Beleuchtung durch besondere Zähler. Für die Kraftstrominanspruchnahme werden folgende Rabatte eingeräumt: 0% bis 1000 Benützungsstunden 15% von 1001 „ 2000 „ 25% „ 2001 „ 3000 7 33% 3001 „ 5000 40% über 5000 stufenweise und werden für Die Rabatte verstehen sich Benützungsstundenstufe gesondert verrechnet. jede Die Anzahl der Benützungsstunden ergibt sich, wenn die gesamten, in einem Kalenderjahre verbrauchten Kilo¬ wattstunden durch die Anschlußleistung in Kilowatt divi¬ diert wird. Die Bestimmungen der Anschlußleistung ergibt sich auf Grund der Anmeldung sowie der Überprüfung der an¬ geschlossenen Anlage Bezieht sich eine Rabattabrechnung auf den Strom¬ verbrauch von weniger als einem vollen Kalenderjahre, so wird die Anzahl der für die Rabattberechnung maßgeben¬ den Benützungsstunden pro rata temporis bestimmt 4. Für diese Zähler, welche amtlich geeicht sind, wird eine Miete eingehoben und beträgt diese für jeden Zähler: bis zu 1000 Watt 15. 22.50 2000„ „ 5000 30.— „ „ „ 45.— „ „ 10000 7 60.— „ „ 15000 72.-— , und darüber „ „ 20000 Insolange jedoch noch die alten Zähler im Gebrauche Zählermieten in stehen, bleiben für diese die bisherigen Kraft. Dem Abnehmer steht es frei, sich den Zähler selbst zu beschaffen, doch haben in diesem Falle die vorgeschrie¬ bene, bezw. vom Elektrizitätswerk jeweils verlangte Nach¬ prüfung (Nacheichung) und die etwa nötigen Reparaturen auch auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers zu ge schehen Bei einer allgemeinen Verbilligung der Zähler ist die Zählermiete entsprechend herabzusetzen. Die Beträge für den gelieferten Strom zuzüglich der Zählermiete werden monatlich einkassiert. Die Zählermiete ist so lange zu bezahlen, als der Zähler sich beim Kon sumenten befindet, auch wenn der Apparat dort nicht be¬ nützt wird. Bruchteile eines Monates werden für voll ge¬ rechnet 5. Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromliefe¬ rung ohne vorhergegangene Kündigung und unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg von Seite des Konsumen¬ tenzu unterbrechen, wenn der Konsument a) dem Beauftragten des Werkes denZutritt zu einer Installation verweigert b) seinen Zahlungsverpflichtungen dem Elektrizitätswerke gegenüber nicht pünktlich nachkommt, oder c) den allgemeinen Stromlieferungs=Bedingungen des Werkes zuwiderhandelt.

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