Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

d) b den a) 15 Von dieser Verpflichtung der Unternehmung wird dann abgesehen, wenn dieselbe für eine andereRe serve im Ausmaße der jetzigen Dampfkraftanlage vor¬ gesorgt hat. Sobald dies der Fall ist, kann die Unterneh¬ mung ihre jetzige Kraftanlage nach ihrem eigenen Ermessen amt Gebäuden, Grundstücken usw. veräußern oder ander¬ weitig darüber verfügen. (§ 7 erster Absatz.) Sofern aber die Unternehmung keine eigene Reserve¬ anlage baut, ist sie verpflichtet, anstatt derselben, zum Zeit¬ punkte des Heimfalles den Erlös, welchen sie aus der Ver¬ äußerung der jetzt bestehenden Dampfkraftanlage und der bezüglichen Baulichkeiten und Grundstücke erzielt hat, in Barem an die Stadtgemeinde auszuzahlen § 22. Strafbestimmungen Im Falle einer ungerechtfertigten Einstellung des Be triebes hat die Unternehmung an die Stadtgemeinde zu bezahlen: a) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage für jeden Tag der Einstellung 200 K, wobei eine solche gänzliche Betriebseinstellung von mehr als 12 Stun¬ den für einen vollen Tag gerechnet wird; b) bei Einstellung der gesamten Licht= oder Kraftanlage in der Dauer bis zu 12 Stunden 10 K für jede Stunde der Einstellung, eine angefangene Stunde für voll gerechnet c) bei teilweiser Einstellung der Licht= oder Kraftanlage 5 K für jede Stunde; eine begonnene Stunde für voll gerechnet. Diese Konventionalstrafen unterliegen keiner Einschränkung oder richterlichen Mäßigung wenn die ungerechtfertigte oder verschuldete Betriebs¬ einstellung länger als 6 Monate dauert, so ist die Stadtgemeinde berechtigt, sogleich die Liquidierung des Unternehmens zu verlangen und die ihr für den Fall der Liquidierung eingeräumten Übernahmsrechte aus¬ zuüben. Die Unternehmung unterwirft sich ferner nachfolgen¬ Konventionalstrafen: wenn sie die auferlegten Planvorlagen oder die vor geschriebenen Anzeigen, endlich die Vorlage der im § 12 vorgeschriebenen Ausweise rechtzeitig zu machen unterläßt, 10—100 K, für jeden Fall einer Kontra¬ vention wenn die Beschädigungen, die an dem Straßenkörper oder an sonstigen Objekten, welche durch zu Zwecken der Beleuchtung oder Kraftabgabe von der Unterneh¬ mung bewerkstelligte Arbeiten entstanden sind, nicht sofort ordnungsmäßig beseitigt, beziehungsweise die hiezu erforderlichen Arbeiten einleitet und ordnungs¬ mäßig fortsetzt, für jeden Fall des Säumnisses 10—10 K, woduich die Verpflichtung zur Wiederher¬ stellung des früheren Zustandes selbst nicht berührt wird wenn sie die im Sinne des § 13 aufgetragene Umle¬ c) gung der Leitung nicht innerhalb der bestimmten Frist vornimmt, für jeden Tag des Säumnisses 10 bis 100 K. Vorstehende Strafbestimmungen finden keine Anwen¬ dung, wenn die Nichterfüllung der Vertragspflicht ohne ein Verschulden der Unternehmung oder ihrer Bestellten herbei¬

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