Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

14 bietes, beschließen, so ist die Unternehmung verpflichtet, der Stadtgemeinde 50% Rabatt von den im Tarife er¬ sichtlichen Strompreisen zu gewähren, wenn nicht ander¬ weitige günstigere Vereinbarungen zustande kommen Diese Tarifermäßigung hat auch einzutreten, wenn die Stadtgemeinde die Einführung elektrischer Beleuchtung in ihr gehörigen Gebäuden wünscht Ebenso gewährt die Unternehmung der Stadtgemeinde, sofern selbe elektrische Kraft für motorische Zwecke zu be¬ ziehen wünscht, von den im Kraft=Tarif festgesetzten Prei sen und zwar für unbeschränkten Betrieb 50% Rabatt uind jenen für beschränkten Betrieb 40% Rabatt. Installationen für die Stadtgemeinde hat die Unter¬ nehmung zu Selbstkostenpreisen auszuführen. § 20. Ununterbrochene Betriebsführung. Vom Zeitpunkte der Fertigstellung und Inbetrieb setzung jeder einzelnen der geplanten Anlagen hat die Unter¬ nehmung dieselben ununterbrochen in der in diesem Ver¬ trage festgesetzten Art und Weise zu betreiben Auf die bestehende Dampfzentrale bezieht sich diese Vorschrift nicht Eine Unterbrechung des Betriebes der Anlage kann nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn die¬ selbe auf behördliche Anordnung, erfolgt, welche Anord¬ nung jedoch nicht zufolge eines Verschuldens der Unter¬ iehmung oder deren Rechtsnachfolger, bezw. der bestellter Organe erlassen worden sein darf, oder wenn sie mit Zu¬ stimmung des Gemeinderates eintritt, oder wenn sie end lich durch höhere Gewalt, wie Krieg, Streik, Feuersbrünste, Überschwemmungen, andere elementare Ereignisse oder un¬ vorhergesehene und unabwendbare Betriebsstörungen her¬ beigeführt wird. In allen diesen Fällen darf die Unter¬ brechung nur solange dauern, als zur Beseitigung des Hin dernisses unbedingt notwendig ist Insbesondere soll die Unternehmung zu einer Un terbrechung des Betriebes auch nicht unter der Begrün¬ dung berechtigt sein, daß ihr irgendwelche Ansprüche an die Stadtgemeinde zustehen. Es ist also trotz des Bestandes solcher wie immer ge¬ arteten Ansprüche der Betrieb ununterbrochen fortzusetzen und die Entscheidung über solche Ansprüche dem ordent¬ lichen Rechtswege vorzubehalten. § 21. Reserveanlage. Die Unternehmung verpflichtet sich, die in ihrem Be¬ sitze befindlichen Kraftmaschinen in betriebsfähigem Zu¬ tande zu erhalten, damit für den Fall einer Unterbrechung der Stromzufuhr von außen keine längere Zeit währende Störung des Betriebes, bezw. Schädigung der Licht= und Kraftabnahme, eintreten kann. Selbstverständlich bezieh ich diese Maßnahme nur auf die gegenwärtig im Besitze der Unternehmung befindliche Anzahl an Maschinen und kann die Unternehmung nicht verpflichtet werden, Strom über das Ausmaß der Leistungsfähigkeit dieser Maschinen zu erzeugen. Es wird bestimmt, daß im Falle der Störung der neuen Anlagen mit dem Betriebe der bestehenden Dampf¬ anlage in erster Linie auf öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen ist.

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