Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

17 1. die Stadtgemeinde ist berechtigt, einen Vertreter in den Vorstand als Mitglied zu entsenden, welcher auch dem weiteren Vollzugsausschusse anzugehören hat; 2. mindestens die Hälfte der Geschäftsführer muß in Steyr ihren Wohnsitz haben 3. der Stadtgemeinde wird das Recht zum Bezuge je¬ weilig herausgegebener neuer Stammanteile der Unterneh¬ mung bis zum Höchstbetrage von jeweils ein Viertel der jeweiligen Neuemission eingeräumt. Dieses Recht hat die Stadtgemeinde Steyr zu den für den Bezug neuer Stamm¬ anteile von der Unternehmung festzusetzenden Bedingungen und zwar ist ihr hiefür jeweils eine längstens zweimonat liche Erklärungsfrist einzuräumen. Dieses Recht der Stadt¬ gemeinde erlischt aber mit dem Ablauf der Ausschließlichkeit der Unternehmung laut § 4. Sollte die Stadtgemeinde von ihrem Bezugsrechte Gebrauch machen, so wird sie auch verlangen können, im Vorstande der Unternehmung im Verhältnis ihres Besitzes zum Gesamtstammkapital ver¬ treten zu sein; 4. die Unternehmung muß ihren Sitz in Steyr haben 5. eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitales oder einer gänzlichen oder teilweisen Rückzahlung der Stammein¬ lagen während der Dauer des Elektrizitätsvertrages, eben¬ o jede Belastung, beziehungsweise Verpfändung der heim¬ allpflichtigen Immobilien samt Zugehör oder Mobilier st an die früher einzuholende Zustimmung der Stadtge meinde geknüpft. Anderungen der vorstehend aufzunehmen¬ den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages sind nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig Mit der vorschriftsmäßigen Fertigung dieses Ver¬ trages treten alle früheren diesbezüglichen Rechte und Ver¬ pflichtungen außer Kraft und haben die neuen Bestimmun¬ gen für die Unternehmung und ihre Rechtsnachfolger Gül¬ tigkeit. Ohne vorherige Genehmigung seitens der Stadt¬ gemeinde darf weder ein Verkauf der Anlage noch eine weitere Umwandlung der Unternehmung stattfinden § 26 Sonstiges. Alle Vertragsteile verzichten auf das Rechtsmittel, diesen Vertrag oder einzelne Bestimmungen wegen Ver¬ letzung über die Hälfte des wahren Wertes anzufechten Die Stadt Steyr gilt als Vollzugsort des Vertrages Bei allen Streitigkeiten unterwerfen sich alle Vertragsteile rücksichtlich aller aus diesem Vertrage entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten den österreichischen Gesetzen und den Gerichtsstande des mit Rücksicht auf den Streitgegenstand kompetenten k. k. Gerichtes zu Steyr. Dieser Vertrag wird in einem Exemplar ausgefertigt welches in Verwahrung der Stadtgemeinde verbleibt und von welchem die Unternehmung auf ihre Kosten sich be¬ glaubigte Abschriften anfertigen lassen kann. Sämtliche mit diesem Vertrage verbundenen Stempe und Staatsgebühren fallen zu Lasten der Unternehmung 27. 8 Übergangsbestimmung. Im § 7, Absatz I, hat die Unternehmung die Ver¬ flichtung übernommen, das Leitungsnetz gemäß dem vor¬ gelegten Plane während der Vertragsdauer auszubauen,

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