Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

11 Berücksichtigung des alten Stadtbildes. Bei Legung oder Anbringung der elektrischen Lei¬ tungen ist seitens der Unternehmung auch auf den Charak¬ ter des alten Stadtbildes Rücksicht zu nehmen und dar bei besonders schönen, bezw. historischen Bauten keine stö¬ rende Anlage errichtet werden Die nötigen Transformatorenhäuschen sind am Auf¬ stellungsorte möglichst dem Baucharakter der Umgebung anzupassen. Anbringung von Versicherungen. Desgleichen ist die Unternehmung gehalten, bei Legung oder Anbringung von Leitungen alle zum Schutze der Um¬ jebung und des Verkehres notwendigen Versicherungen an¬ zuwenden. § 13. Pflicht zur Umlegung der Leitungen. Der Stadtgemeinde steht das Recht zu, die Umlegung der Leitung in dem der Stadtgemeinde gehörigen Grunde in Straßen, Gassen, Wegen, auf Plätzen, Brücken und in Gartenanlagen, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten ge¬ boten erscheint, innerhalb einer von Fall zu Fall zu be stimmenden angemessenen Zeit zu verlangen Tragung der Kosten bei Leitungsänderungen. Jede solche aus öffentlichen Rücksichten oder durch Bauführungen notwendige Abänderung der Leitungs¬ trassen, sowie Versetzung der hiezu nötigen Objekte muß auf Kosten der Unternehmung ohne irgend einen Entschä¬ digungsanspruch an die Stadtgemeinde oder an Private geschehen. Ablauf der Herstellungsfrist. Wenn die Unternehmung eine ihr genehmigte Lei¬ tungsanlage innerhalb eines Jahres vom Tage der er¬ haltenen Bewilligung nicht hergestellt haben sollte, so ist die GBenehmigung für diese Leitungsanlage als erloschen zu betrachten und für den Fall der wieder beabsichtigten Aus¬ führung neuerdings im Sinne der Bestimmungen dieses Vertragsabschnittes um die Genehmigung hiefür anzusuchen. Aufsichtsrecht der Stadtgemeinde über den Zustand der Anlagen. Die Stadtgemeinde hat das Recht, auf ihre Kosten zu jeder Zeit von dem Zustande und Betriebe der sämtlichen, auf Grund dieses Vertrages errichteten Anlagen, sowie der Erzeugungsstätten und anderer dazugehöriger Objekte Kenntnis zu nehmen, sowie auch, so oft sie es für notwendig erachtet, eine spezielle Untersuchung derselben, insoweit eine solche Untersuchung mit den Bestimmungen dieses Vertrages im Zusammenhange steht, unter Zuziehung von sachkun digen Organen der Stadtgemeinde oder anderer Sachver¬ ständiger vorzunehmen Behebung konstatierter Mängel. Die Unternehmung ist verpflichtet, die durch die Or¬ gane der Stadtgemeinde oder durch andere von der Stadt¬

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