Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

10 Vorlage der Pläne. Die Unternehmung ist aber verpflichtet, bei Anlage einer in der Richtung eines Straßenzuges führenden Lei¬ tung (Hauptleitung) oder bei Abänderung einer solcher den Trassenplan, in welchem die bezüglichen Leitungen mit genauer Angabe der Situation und der Tiefenlage owie alle Ausschalter ersichtlich zu machen sind, vorher dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Diese Genehmigung kann nicht verweigert werden, es wäre denn, daß öffentliche Rücksichten wichtiger Art da¬ gegen sprechen oder die betreffende Leitungsanlage den Be¬ dingungen dieses Vertrages nicht entspricht. Die Genehmi gung ist jeweils innerhalb drei Tagen nach Ansuchen zu erteilen. In diesen Ausführungsplänen sind die in der Nähe der Leitungen bestehenden städtischen und anderen Objekte welche durch die gedachten Herstellungen berührt werden ersichtlich zu machen. Einsichtnahme der Stadtpläne. Zur leichteren Ermittlung der Lage, eventuell Kon¬ struktion dieser Objekte, wird der Unternehmung die Ein¬ sichtnahme in die im Besitze der Stadtgemeinde befindlichen Pläne, deren Abzeichnung und die Einhebung mündlichen Auskünfte beim städtischen Bauamte, soweit als möglich sowie die nötigenfalls erforderliche Vornahme von Straßen¬ aufbrechungen gestattet. Anzeigepflicht. Vermeidung von Beschädigungen. Wenn von einer in einer städtischen Straße oder in einem städtischen Grundstücke bestehenden elektrischen Lei¬ tung (Hauptleitung) eine Abzweigung in irgend ein einzel¬ nes Objekt erfolgen soll, und wenn durch diese Zweiglei¬ tung bloß eine Traversierung der städtischen Straße oder des städtischen Grundes notwendig ist, so genügt eine ein fache, an den Bürgermeister zu richtende schriftliche An zeige dieser Herstellung. Der Beginn jeder Arbeit, welche ein Aufbrechen des städtischen Grundes bedingt, ist wenigstens 24 Stunden früher und in besonders dringlichen Fällen gleichzeitig mit dem Beginne der Arbeit der Stadtgemeinde schriftlich zu melden. Wenn mit der Legung, Abänderung oder Ausbesse¬ rung einer Leitung begonnen wurde, so sind die darauf be¬ züglichen Arbeiten mit aller Beschleunigung und unter tun¬ lichster Vermeidung einer Beeinträchtigung des Verkehres bis zu ihrer gänzlichen Vollendung ununterbrochen fort¬ zusetzen. Die Unternehmung ist verpflichtet, sich bei der Ausführung der Leitungen und anderer Herstellungen in den Straßen genau nach den behördlichen Anordnungen, insbesondere in verkehrs= und sicherheitspolizeilicher Be¬ ziehung zu benehmen und den Straßenkörper wieder in den früheren Stand herzustellen. Bei allen Aufgrabun¬ gen, wie bei Legung und Ausbesserung der Lei¬ tungen, müssen alle Beschädigungen an Kanälen, Wasser¬ leitungen, Gasröhren, Baumanpflanzungen, Gebäuden und anderen Objekten mit möglichster Sorgfalt vermieden werden; kommen solche dennoch durch Verschulden der Un¬ ternehmung oder ihrer bestellten Organe vor, so hat die Unternehmung alsogleich geeignete Abhilfe, eventuell Schadenersatz zu leisten.

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