Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

9 erteilen würde, beziehungsweise nach Ablauf des Aus schließlichkeitsrechtes der Unternehmung, d. i. Ende 1942, elbst im Stadtgebiete elektrische Energie über den eigenen Bedarf der Stadtgemeinde hinaus erzeugen und absetzen ollte. Die Unternehmung hat demnach in diesenFällen nur die nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuerge¬ etzen vorzuschreibenden Abgaben zu leisten Der Entfall der Abgaben tritt jedoch nicht ein, wenn die Stadtgemeinde unter den im § 5 und 6 dieses Ver¬ trages erwähnten Voraussetzungen einem Dritten die Be¬ nützung des städtischen Ortsraumes zur Lieferung elek trischen Stromes bewilligt, ebenso dann nicht, wenn die Stadtgemeinde einem anderen Unternehmer lediglich die Bewilligung zum Durchzug einer elektrischen Leitung durch das Stadtgebiet von Steyr ohne Abgabe von Strom im Stadtgebiete oder einer von der Unternehmung mit Stron versorgten auswärtigen Gemeinde erteilen würde Sollte infolge Anderung der Gesetzgebung, insbeson¬ dere durch Schaffung eines Elektrizitätsgesetzes, die Ge meinde gezwungen werden, einer anderen Unternehmung den Stromvertrieb in Steyr und zu diesem Zwecke die Be¬ nützung städtischen Eigentums, insbesondere der Orts¬ räume, zu gestatten, so soll eine derartige, nicht im freien Willen der Gemeinde gelegene Benützung auf die Ab¬ gabepflicht des Unternehmens keinen Einfluß haben, son¬ dern die Unternehmung zur Leistung aller im Vertrage vorgesehenen Abgaben für die vereinbarte Dauer verpflich tet sein Ebenso lehnt die Stadtgemeinde für alle eventuell durch Anderung der Gesetzgebung, insbesondere durch Schaffung eines neuen Elektrizitätsgesetzes sich ergebenden Einschränkungen der im Vertrage der Unternehmung ein geräumten Rechte, jede Haftung und Ersätzpflicht ab und es sollen derartige gesetzliche Anderungen des bestehenden Rechtszustandes auf Inhalt und Wirksamkeit des Vertrages keinen Einfluß ausüben. Sollte aber diese zukünftige Ge¬ setzgebung der Stadt die rechtliche Möglichkeit geben, die Vertragsrechte der Gesellschaft aufrecht zu erhalten, so is die Stadt zur Benützung dieser rechtlichen Möglichkeit ver¬ pflichtet. § 11 Gemeindeumlagen. Die Stadtgemeinde erklärt rechtsverbindlich, während der Vertragsdauer von der Unternehmung keine besonderen Gemeindeumlagen auf Licht= oder Kraftabsatz einzuheben, ondern nur die Abgaben zur Vorschreibung zu bringen, welche sie nach den jeweilig bestehenden allgemeinen Steuer¬ gesetzen einzuheben berechtigt ist. Solche Abgaben sind von den Konsumenten zu tragen. § 12. Befolgung behördlicher Vorschriften Die Stadtgemeinde gestattet der Unternehmung, während der Dauer dieses Vertrages die erforderlichen Aufgrabungen zur Legung und Erhaltung der Lei¬ tungen auf Kosten der Unternehmung gegen genaue Ein¬ haltung der Bestimmungen dieses Vertrages und der je¬ weilig bestehenden bau=, verkehrs= und sicherheitspolizei¬ lichen Vorschriften vorzunehmen.

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