Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

8 Beispiel: Die Unternehmung hat 830.000 K Kapital, sie zahlt 83.000 K = 10% Dividende, so ergibt sich fol¬ gende Abgabe vom Gewinn 41.500 K bis 50 (keineAbgabe vom Gewinn 8.300 K 5 bis 6% 415 K Abgabe 5% 7% — 8.300 K 6 „ 7% 581 K 9% — 8.300 K 7 „ 8% 747 K 7 8.300 K 8 „ 9% 913 K 11% — 77 8.300 K 9 „ 10% 13% = 1079 K 83.000 K 3735 K Abgab Soferne bei Erhöhung des Gesellschaftskapitales die Einzahlung von Stammeinlagen über ihren Nominalbe trag stattfindet, sind diese den Nominalbetrag überschrei¬ tenden Kapitalseinzahlungen nicht als Gewinn zu betrach¬ ten und daher der Stadtgemeinde gegenüber nicht abgabe pflichtig III. Die Unternehmung wird zur Vorsorge für den Heimfall einen Amortisationsfonds bilden, welcher der Til¬ gung des Wertes der heimfallpflichtigen Anlage in der Zeit vom 1. Jänner 1928 bis zum Heimfall entspricht und auf einer 4%igen Verzinsung der Amortisationsrente aufgebaut ist. Dieser Tilgungsplan wird von der Unter¬ nehmung behufs Überprüfung seiner Richtigkeit der Stadt¬ gemeinde vor dem Jahre 1927 vorzulegen sein. Die Unternehmung ist verpflichtet, dem von der Stadtgemeinde hiezu bestellten Organ die Einsicht in die Bücher, sowie in alle zugehörigen Rechnungen und Behelfe zu gestatten Selbstverständlich sind beim Heimfall an die Stadt¬ gemeinde nur die Anlageteile, welche in diesem Vertrag bezeichnet sind, nicht aber die Reserven oder irgend welche andere Vermögensteile der Unternehmung an die Stadt¬ gemeinde heimfällig. Zur Leistung der hier festgesetzten Abgaben ist die Unternehmung auch dann verpflichtet, wenn sie Gegenan¬ sprüche an die Stadtgemeinde zu besitzen behauptet. Ein Kompensation der Abgaben mit eventuellen Gegenan sprüchen der Unternehmung ist nur mit Zustimmung der Stadtgemeinde zulässig. Zum Zwecke der Sicherung des Rechtes der Stadt¬ gemeinde auf den Bezug der Abgaben ist die Unterneh¬ mung verpflichtet, der Stadtgemeinde alljährlich die Bi¬ lanz vorzulegen. Der Stadtgemeinde steht bezüglich der Bilanz das Recht der Kontrolle durch ihre Vertreter im Vorstande, durch leitende Beamte der Stadtbuchhaltung oder durch ständig beeidigte gerichtliche Sachverständig unter Einsichtnahme in die Bücher, Schriften und Papiere des Unternehmens sowie die Befugnis, die Bilanz zu be¬ mängeln, zu. § 10. Rechtsfolge der Zulassung fremden Stromes auf die von der Unternehmung gegenüber der Stadt übernommenen Leistungen. Die in diesem Vertrage zugunsten der Stadtgemeinde vereinbarten Leistungen haben dann zu entfallen, wenn die Stadtgemeinde irgend einer anderen Unternehmung die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Verlegung elektrischer Leitungen zwecks Licht= unt Kraftabgabe im Stadtgebiete oder in einer von der Un¬ ternehmung mit Strom versorgten auswärtigen Gemeinde

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