Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

2 dieses Vertrages die öffentlichen Straßen, Gassen und Plätze des beim Abschluß dieses Vertrages vorhandenen Stadt¬ gebietes sowie während der Vertragsdauer zuwachsender Teile des Gemeindegebietes — letztere unbeschadet erwor ihres be¬ bener Rechte — nicht bloß zum weiteren Betriebe tehenden Verteilungsnetzes, sondern nunmehr auchzur Ver¬ legung von Zuleitungskabeln und Freileitungen zur Zu¬ leitung von Elektrizität aus auswärts gelegenen fremden Kraftquellen, und zwar zur Verlegung des von ihr ge¬ planten, modernen, oberirdischen und unterirdischen, nach Maßgabe des Bedarfes und der Bestimmungen des vor¬ und liegenden Vertrages sich erweiternden Kabelnetzes Zu¬ Freileitungsnetzes und zur Anlage der damit im und sammenhange stehenden Transformatorstationen Ein¬ onstigen, zum elektrischen Leitungsnetze gehörigen richtungen zu benützen. Die Unternehmung ist berechtigt, auch von einem Strombezuge von auswärts ganz abzusehen und sich den Strom in eigenen, inner= oder außer¬ halb des Stadtgebietes gelegenen Zentralen zu erzeugen sowie auch ihre Leitungen in Steyr zur Abgabe elek¬ trischer Energie nach außerhalb des Stadtgebietes von Steyr gelegenen Ortlichkeiten zu verwenden, wenn da durch keine Schädigung der öffentlichen und privaten Inter¬ essen der Stadt oder deren Bewohner im Bezuge von Licht¬ oder Kraftstrom eintritt Auf andere als elektrische Energiequellen erstreckt sich dieser Vertrag nicht. § 3 Vertragsdauer. Die Dauer des in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechtes, die Straßen, Gassen, Brücken und Plätze der Stadtgemeinde zur Abgabe von Elektrizität be¬ nützen zu dürfen, wird einverständlich auf einen Zeitraum von 45 Jahren nach Endigung der durch den Gasvertrag gegebenen Beschränkungen, d. i. also vom 1. Jänner 1918 an bestimmt. Der Vertrag endet daher mit 31. Dezember 1962, ohne daß es einer vorausgehenden Kündigung bedarf. 4. 8 Ausschließlichkeitsrecht. Während der ersten 25 Jahre der im § 3 festgesetzten Vertragsdauer ist dieses Recht ein ausschließliches, so daß innerhalb dieses Zeitraumes weder die Stadtgemeinde selbst der Unternehmung durch Abgabe elektrischer Energie in Steyr Konkurrenz macht, noch auch einem Dritten die Be¬ willigung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie gestatten wird. Hiedurch wird das Recht jedes einzelnen, sich Elektrizität für den eigenen Bedarf zu erzeugen, nicht beschränkt. Die Stadtgemeinde behält sich jedoch das Recht vor, auch ortsansässigen einzelnen oder ebensolchen juristischen Personen, welche sich Elektrizität für den eigenen Bedarf elbst erzeugen, die Benützung öffentlicher Straßen, Gassen und Plätze unter Einhaltung der bau=, verkehrs= und sicher¬ heitspolizeilichen Vorschriften zu gestatten Eine Abgabe oder ein Verschleiß solchen elektrischen Stromes an irgendwelche Dritte ist jedoch während den Dauer des Ausschließlichkeitsrechtes selbstverständlich nicht gestattet.

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