Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

3 Diesbezüglich steht der Stadtgemeinde und der Un ternehmung das Überwachungsrecht zu und hat ein Mißbrauch die sofortige und unnachsichtliche Entziehung der Bewilligung zur Benützung des öffentlichen Raumes für den Betreffenden zur Folge, was in den fallweise auszu¬ tellenden Bewilligungsurkunden als Bedingung einzu¬ etzen ist. Unbeschadet dem vorstehend von der Stadtgemeinde der Unternehmung eingeräumten ausschließlichen Benützungs¬ rechte ist die Stadtgemeinde ferner berechtigt: 1. anderen Unternehmungen die Führung von Durch¬ jangsleitungen sowie die Errichtung von Unterstationen zu gestatten, doch dürfen diese Unternehmungen innerhalb des Stadtgemeindegebietes keine Elektrizität an dritte Per¬ onen abgeben; 2. Unternehmungen elektrischer Eisenbahnen die Elek¬ trizitätsleitung und Abgabe jedoch ausschließlich zu Bahn¬ zwecken im Stadtgemeindegebiete und die Benützung des Stadtgemeindegrundes zu diesen Zwecken zu gestatten In den unter 2 genannten Fällen wird übrigens je¬ desmal vorher von der Stadtgemeinde eine Einigung mit der Unternehmung wegen des Strombezuges und Strom¬ preises zu versuchen sein, ehe dem betreffenden Unterneh¬ men die Bewilligung erteilt wird. Hiebei wird die Stadtgemeinde bemüht sein, zu er¬ reichen, daß in solchen Fällen die Stromlieferung bei sonst gleichen Bedingungen an die Unternehmung vergeben werde. § 5 Zulassung fremden Stromes nach Ablauf des Ausschlie߬ licheiktsrechtes. Auch nach Ablauf des Ausschließlichkeitsrechtes bis zum Vertragsende wird die Stadtgemeinde anderen Unter¬ nehmern die Bewilligung zur Benützung des städtischen Ortsraumes zur Abgabe elektrischer Energie nur dann er¬ teilen, wenn dieselben bei gleichen Abgabeleistungen auch onst günstigere Bedingungen, als diejenigen, welche die Stadtgemeinde mit der Unternehmung in diesem Vertrag vereinbart hat, bieten sollten, und diese es ablehnt, in diese von der Stadtgemeinde zu stellenden Bedingungen einzutreten. § 6. Ausnahmsweise Zulassung von fremden Stromlieferungen wegen Unvermögens der Gesellschaft, benötigten Strom zu liefern. Wäre die Unternehmung während der Dauer des Aus¬ schließlichkeitsrechtes oder nach dessen Ablauf außerstande ein für einen bestimmten Zweck in Steyr benötigtes Strom¬ juantum überhaupt oder zu den in diesem Vertragege¬ nannten Preisen zu liefern, so wäre die Stadtgemeinde be¬ rechtigt, anderen Unternehmern die Bewilligung zur Be¬ nützung des städtischen Grundes zur Abgabe von elektrischer Energie behufs Lieferung desjenigen Stromes zu erteilen, den die Unternehmung nicht liefern kann. Die dem an¬ deren Unternehmer diesbezüglich zu erteilende Bewilligung ist auf die Lieferung lediglich dieses Stromes einzu¬ chränken.

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