Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

4 Sowohl in diesem Falle, als im Falle des § 5, ist der Unternehmung zur Abgabe ihrer Erklärung, und falls sie die Lieferung eines mit der gegebenen Anlage nicht herstellbaren Stromquantums doch selbst übernehmen wollte, zur Ausführung der etwaigen Anlagevergrößerun¬ gen eine angemessene Frist einzurämen. § 7. Erhaltungspflicht und Heimfallsrecht. * I. Die von der Unternehmung geschaffene Anlage ist von ihr im Umfange des beiliegenden Planes auszubauen und stets in betriebsfähigem Zustande zu erhalten Für die von der Stadtgemeinde in diesem Vertrage der Unternehmung eingeräumten Rechte räumt diese der Stadtgemeinde das nachstehend bezeichnete Heimfallsrecht ein Die Werke der Unternehmung fallen mit Ablauf des Vertrages samt allem zum Betriebe derselben dienlichen Inventar, soweit dieses Eigentum der Unternehmung ist, insbesondere auch samt allen, ihr im Zeitpunkte der Auf¬ lösung gehörigen, von ihr zum Betriebe der Werke und Anlagen verwendeten Grundstücke und Baulichkeiten, Werk¬ zeugen, Maschinen, dem ober= und unterirdischen Leitungs netz samt zugehörigen Transformatoren, eingebauten Zäh¬ lern und sonstigen Inventarstücken der Stadtgemeinde an¬ heim. Hiebei wird vereinbart, daß die Anlage in jenem Um¬ fange, wie sie am 31. Dezember 1927 bestehen wird, der Stadtgemeinde kostenlos anheimfällt. Würde aber bis zu diesem Zeitpunkte das nach Maßgabe des § 16 dieses Vertrages und der Übergangsbestimmungen auszubauende Leitungsnetz nicht den in angeschlossenen Plänen er¬ sichtlichen Umfang haben, so ist der fehlende Tei zwar auf Kosten der Unternehmung auszubauen, aber der Betrag der hiefür nach dem 31. Dezember 1927. ge¬ machten Investitionen so zu behandeln, als ob dieselben vor dem 31. Dezember 1927 erfolgt wären. Die gesamten Er¬ weiterungen des Werkes, welche nach diesem Zeitpunkte er¬ folgt sind und welche über die Aufrechterhaltung des Stan¬ des desselben vom 31. Dezember 1927 hinausgehen, sind in der Abrechnung gegenüber der Stadtgemeinde nach jenem Schlüssel zu amortisieren, der in § 9, Al. III, angeführt ist, und hat die Stadtgemeinde für diese Teile der An¬ lage den von der Unternehmung nicht amortisierten Rest des Aufwandes, wie er sich auf Grund dieses Schlüssels ergibt, zu bezahlen, soweit der betreffende Teil in betriebs¬ fähigem Zustande vorhanden ist. Nach dem 1. Jänner 1952 ohne Zustimmung der Stadtgemeinde vorgenommene Investitionen braucht dieselbe nicht abzulösen; solche nach diesem Zeitpunkte etwa ohne Zustimmung der Stadtge¬ meinde vorgenommene Investitionen unterliegen jedoch ebenfalls dem Heimfallsrechte und die Stadtgemeinde kann, wenn sie will, auch die betreffenden ohne ihre Zustimmung vorgenommenen Investitionen nach dem obigen Schlüssel ablösen, worüber sie sich ein halbes Jahr vor dem Zeit¬ punkte des Heimfalles zu erklären hat, widrigens die Un ternehmung berechtigt wäre, die Investitionen zu ent¬ fernen, soweit hiedurch die Betriebsfähigkeit der heim allpflichtigen Anlage nicht leidet. Die Unternehmung wirk der Stadtgemeinde alljährlich eine Investitionsabrechnung vorlegen

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