Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

5 Auf die gegenwärtige Dampfkraftanlage samt dazuge¬ hörigen Grund und Gebäuden erstreckt sich das Heimfalls¬ recht dann nicht, wenn die Unternehmung für eine ander¬ weitige hinreichende Reserveanlage im Sinne des § 21 dieses Vertrages gesorgt hat Wäre dies nicht geschehen, fällt auch die gesamte Dampfkraftanlage der Stadtgemeinde heim. Hat die Un¬ ternehmung jedoch eine ausreichende Reserveanlage er richtet, kann die Dampfkraftanlage entfernt, beziehungs¬ weise der dazu gehörige Grund verkauft werden. Zur Zeit des Heimfalles vorhandene Betriebsmateria lien sind der Unternehmung zu Selbstkosten abzulösen Auf jene Anlageteile der Unternehmung, welche zur Zeit des Heimfalles außerhalb des Stadtgebietes liegen, mit Ausnahme jener Teile, welche zum Betriebe der Licht= und Kraftabgabe in Steyr gewidmet sind, erstreckt sich das Heim¬ fallsrecht nicht II. Der Stadtgemeinde steht die Befugnis zu, nach Ablauf des im § 4 festgesetzten Ausschließlichkeitsrechtes (31. Dezember 1942) das Elektrizitätswerk käuflich zu über¬ nehmen. Wenn die Stadtgemeinde dieses Recht ausüben wil hat sie ihre Absicht spätestens ein Jahr von dem Zeitpunkt des Ablaufes der Ausschließlichkeit der Unternehmung be¬ kanntzugeben. Als Ablösungspreis wird das sechzehnfache des durchschnittlichen Ertrages der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkte der Einlösung unter Ausscheidung des ungünstigsten dieser fünf Jahre bestimmt. Der Ertra wird berechnet, indem von den Einnahmen die Ausgaben an Betriebskosten und Steuern, nicht aber die Passivzinser und die nach § 9 III zu berechnenden, auf diese fün Jahre entfallenden Amortisationsquoten, abgezogen wer¬ den. Betriebsmaterial und Vorräte sind abgesondert zum Tagespreise abzulösen. Durch die Übernahme des Werkes (Absatz I u. II) soll die Stadtgemeinde keinesfalls verpflichtet werden, ir¬ gendwelche Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezah¬ len oder zu übernehmen oder den Gesellschaftern für einer eventuellen Verlust an ihren Geschäftsanteilen aufzu kommen. Die Berichtigung der Passiven und die Aus¬ einandersetzung mit den Gesellschaftern ist vielmehr aus¬ schließlich Sache der Gesellschaft. Das Unternehmen hat, soweit es sich um den Bestand von Passiven zur Zeit de lbergabe handelt, die Stadtgemeinde vollkommen klaglos zu halten. Die Übergabe des Werkes an die Stadtgemeinde hat demnach in jedem Falle vollkommen lastenfrei zu erfolgen Soweit trotzdem Lasten bestehen sollten, hat die Unterneh¬ mung dieselben vor Übergabe an die Stadtgemeinde zu bereinigen. Bezüglich Rekognitionszinsen und ähnlichen fortlaufender Leistungen wird zwischen der Unternehmung und der Stadtgemeinde im einzelnen Fall das Einverneh¬ men zu treffen sein III. Die Unternehmung verpflichtet sich, vor Ablö¬ ung der Anlage durch die Statdtgemeinde, derselben Mitteilung über den zwischen ihr und dem allfälligen Stromlieferanten bestehenden Vertrag zu machen. So¬ fern dieser Stromlieferungsvertrag eine Verlängerung über die Zeitdauer des Vertrages zwischen der Unterneh¬ mung und der Stadtgemeinde gestattet, ist der Stadt¬ gemeinde der Eintritt in diesen Stromlieferungsvertrag

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