Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

d) e) 25 einmal in jedem Kalenderjahre kostenlos um¬ getauscht, jeder weitere Austausch erfolgt gegen Verrech¬ nung. Die Kontrolle wird durch einen Jahresstempel au der Lampe bewirkt 3. Der Strompreis wird für die installierten Kerzen¬ tärken bemessen und beträgt 1 K pro Normalkerze und Jahr Für den allfälligen Bezug von Heiz= und Kraftstrom bei Pauschalinstallationen gelten die Bestimmungen des Zählertarifes (A). Heiz= und Kraftverbrauchsobjekte sind daher gesondert mittelst Zähler anzuschließen. Die Monatsraten des Pauschales werden innerhalb 14 Tagen vor Anfang des Monates fällig. Das Elektrizitätswerk hat das Recht, in die Pauschal¬ installationen zu seiner eigenen Information jederzeit auf seine Kosten Zähler oder andere Apparate einzubauen, de¬ ren Angaben jedoch für die Abrechnung ohne Belang sind. 4. Die Lampen sind beim Elektrizitätswerke zu beziehen und werden, mit Ausnahme der kostenlosen Ersatzlampen, zum jeweils billigsten Marktpreise berechnet.Sämtliche Lampen gehen durch die Prüfstelle der Einkaufs=Genossen chaft Österr. und Ung. Elektrizitätswerke, wo sie au Stromverbrauch und Brenndauer untersucht werden und werden vom Werke nur dortselbst gutbefundene Lampen hinausgegeben. Solche Lampen, die dessen ungeachtet, und zwar nachweislich nicht durch Verschulden des Konsumen¬ ten, bald nach dem Einschalten zugrundegehen, werden allenfalls, unbeschadet der sonstigen Austauschbedingungen kostenlos ausgewechselt. 5 Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromliefe rung ohne vorhergegangene Kündigung und unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg von Seite des Konsumen ten zu unterbrechen, wenn der Konsumen a) Lampen oder sonstige Stromverbraucher anschließt welche nicht beim Werke angemeldet sind oder sonstige Anderungen an der Installation ohne Kenntnis des Werkes bewirkt; b) eine gegen die Vereinbarung verstoßende Erhöhung der Kerzenzahl vornimmt und, nachdem dies festge¬ stellt wurde, die Nachzahlung des sich ergebenden Mehrbetrages verweigert. Die Nachzahlung wird be¬ rechnet für die Zeit seit der letzten Revision, aber längstens für sechs Monate; wiederholten Warnungen seitens des Werkes wegen unnötiger Benützung der Lampen nicht Folge leistet; dem Beauftragten des Werkes die Überprüfung er schwert oder unmöglich macht; einen Zahlungsverpflichtungen dem Werke gegenüber nicht pünktlich nachkommt. Das Werk kann in diesem Falle nach seiner Wahl entweder die Stromlieferung ohne Kündigung einstellen und den nach dem Ver¬ hältnisse der Zeit berechneten Teil des fälligen Be¬

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