Vertrag Elektrizitätswerke Steyr 1916

20 Die Ermittlung des Energieverbrauches für motorische Zwecke erfolgt getrennt von jenen für Beleuchtung durch besondere Zähler. Für die Kraftstrominanspruchnahme werden folgende Rabatte eingeräumt: 0% bis 1000 Benützungsstunden 15% von 1001 „ 2000 „ 25% „ 2001 „ 3000 7 33% 3001 „ 5000 40% über 5000 stufenweise und werden für Die Rabatte verstehen sich Benützungsstundenstufe gesondert verrechnet. jede Die Anzahl der Benützungsstunden ergibt sich, wenn die gesamten, in einem Kalenderjahre verbrauchten Kilo¬ wattstunden durch die Anschlußleistung in Kilowatt divi¬ diert wird. Die Bestimmungen der Anschlußleistung ergibt sich auf Grund der Anmeldung sowie der Überprüfung der an¬ geschlossenen Anlage Bezieht sich eine Rabattabrechnung auf den Strom¬ verbrauch von weniger als einem vollen Kalenderjahre, so wird die Anzahl der für die Rabattberechnung maßgeben¬ den Benützungsstunden pro rata temporis bestimmt 4. Für diese Zähler, welche amtlich geeicht sind, wird eine Miete eingehoben und beträgt diese für jeden Zähler: bis zu 1000 Watt 15. 22.50 2000„ „ 5000 30.— „ „ „ 45.— „ „ 10000 7 60.— „ „ 15000 72.-— , und darüber „ „ 20000 Insolange jedoch noch die alten Zähler im Gebrauche Zählermieten in stehen, bleiben für diese die bisherigen Kraft. Dem Abnehmer steht es frei, sich den Zähler selbst zu beschaffen, doch haben in diesem Falle die vorgeschrie¬ bene, bezw. vom Elektrizitätswerk jeweils verlangte Nach¬ prüfung (Nacheichung) und die etwa nötigen Reparaturen auch auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers zu ge schehen Bei einer allgemeinen Verbilligung der Zähler ist die Zählermiete entsprechend herabzusetzen. Die Beträge für den gelieferten Strom zuzüglich der Zählermiete werden monatlich einkassiert. Die Zählermiete ist so lange zu bezahlen, als der Zähler sich beim Kon sumenten befindet, auch wenn der Apparat dort nicht be¬ nützt wird. Bruchteile eines Monates werden für voll ge¬ rechnet 5. Das Elektrizitätswerk ist berechtigt, die Stromliefe¬ rung ohne vorhergegangene Kündigung und unter Verzicht auf den ordentlichen Rechtsweg von Seite des Konsumen¬ tenzu unterbrechen, wenn der Konsument a) dem Beauftragten des Werkes denZutritt zu einer Installation verweigert b) seinen Zahlungsverpflichtungen dem Elektrizitätswerke gegenüber nicht pünktlich nachkommt, oder c) den allgemeinen Stromlieferungs=Bedingungen des Werkes zuwiderhandelt.

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