Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 20. Februar 1861 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der k.k. l.f. Kreisstadt Steyr am 20. Februar 1861 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 20 Herren Gemeinderäthen und zwar: Amort, Degenfellner, Edelbauer, Gottwald, Franz Haller, Haraz- müller, John, Landsiedl, Lechner, Mitter, Peteler, Dr. Pierer, Redtenbacher, Reschauer, Sandböck, von Schönthan, Dr. Spängler, Stigler, Vögerl und Wickhoff. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Engl, krank, Millner, beurlaubt. I. Section Referent Herr Bürgermeister: 741. Erlaß des hohen k.k. Statthal- terey Praesidiums, vom 4. Febr. l.J. Z. 600 und des k.k. Staats Ministeriums vom 1. Februar l.J. Z. 2426 mit wel- chem die allerhöchste Entschließung vom 30. Jenner l.J. bekannt gegeben wird, zufolge Aller- höchst welcher die Wahl des Anton Haller zum Bürgermeister der Stadt Steyr allergnädigst bestättiget wurde. In Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschließung hat Sr. Excellenz der Herr Statthalter Eduard Freiherr Von Bach nach § 45 des Gemeinde- Statutes am 10. Februar l.J. vor

Raths Protocoll über die Sitzung des Gemeinderathes der k.k. l.f. Kreisstadt Steyr am 20. Februar 1861 unter dem Vorsitze des Herrn Bürgermeisters Anton Haller und in Gegenwart von 20 Herren Gemeinderäthen und zwar: Amort, Degenfellner, Edelbauer, Gottwald, Franz Haller, Harazmüller, John, Landsiedl, Lechner, Mitter, Peteler, Dr. Pierer, Redtenbacher, Reschauer, Sandböck, von Schönthan, Dr. Spängler, Stigler, Vögerl und Wickhoff. Abwesend die Herren Gemeinderäthe: Engl, krank, Millner, beurlaubt. I. Section Referent Herr Bürgermeister: 741. Erlaß des hohen k.k. Statthalterey Praesidiums, vom 4. Febr. l.J. Z. 600 und des k.k. Staats Ministeriums vom 1. Februar l.J. Z. 2426 mit welchem die allerhöchste Entschließung vom 30. Jenner l.J. bekannt gegeben wird, zufolge Allerhöchst welcher die Wahl des Anton Haller zum Bürgermeister der Stadt Steyr allergnädigst bestättiget wurde. In Gemäßheit dieser allerhöchsten Entschließung hat Sr. Excellenz der Herr Statthalter Eduard Freiherr Von Bach nach § 45 des GemeindeStatutes am 10. Februar l.J. vor

dem versammelten Gemeinderäthe mir den vorgeschriebenen Diensteid abgenommen, und ich habe an diesem Tage die Amtsgeschäfte des Bürgermeisters der Stadt Steyr definitiv übernohmen. Indem ich mir erlaube, mich auf das Programm zu berufen, welches ich in jenem feierlichen Momente der hochansehnlichen Versammlung vorzutragen die Ehre hatte, und nochmals die Versicherung ausspreche, unverückt und unverbrüchlich an demselben festzuhalten, lade ich die verehrte Versammlung ein, vereint mit mir in Gottvertrauen an die uns übertragenen Geschäfte zu gehen. Ich erkläre hiemit die Wirksamkeit des neugewählten Gemeinderathes der Stadt Steyr für eröffnet. 992. Vortrag Nach § 112 des allerh. sanktionirten Gemeinde Statutes wird die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes durch eine eigene

dem versammelten Gemeinderäthe mir den vorgeschriebenen Dienst- eid abgenommen, und ich habe an diesem Tage die Amtsgeschäfte des Bürgermeisters der Stadt Steyr definitiv übernohmen. Indem ich mir erlaube, mich auf das Programm zu berufen, welches ich in jenem feierlichen Momente der hochansehnlichen Versammlung vorzutragen die Ehre hatte, und nochmals die Ver- sicherung ausspreche, unverückt und unverbrüchlich an demselben festzuhalten, lade ich die ver- ehrte Versammlung ein, vereint mit mir in Gottvertrauen an die uns übertragenen Ge- schäfte zu gehen. Ich erkläre hiemit die Wirk- samkeit des neugewählten Gemeinderathes der Stadt Steyr für eröffnet. 992. Vortrag Nach § 112 des allerh. sanktionir- ten Gemeinde Statutes wird die Art der Geschäftsführung des Ge- meinderathes durch eine eigene

Geschäftsordnung innerhalb der Gränzen dieser Gemeinde Ordnung näher bestimmt. Eine solche Geschäftsordnung be- rathen in einer eigenen Commißion, welche schließlich unter dem Vorsitze Sr. Excellenz des Herrn Statthalters statt fand, und von der früheren Gemeinde Vertrettung ange- nommen wurde, hat wärend ihres bisherigen legalen Bestandes sich als praktisch und vollkommen entsprechend bewährt. Es wird von der Erwägung des neugewählten Gemeinderathes abhängen, bezüglich des Fortbe- standes dieser Geschäftsordnung die weiteren Beschlüße zu fassen. Zu diesem Behufe erachte ich die Einsetzung einer Special-Commißion für nothwendig, deren Aufgabe es sein wird, diese Geschäftsord- nung einer Revision zu unter- ziehen und das Resultat dersel- ben in Vorlage zu bringen. Es erscheint mir gebothen, in diese Commißion Männer zu ziehen, welche bereits über die Bestim- mungen und legalen Resultate

Geschäftsordnung innerhalb der Gränzen dieser Gemeinde Ordnung näher bestimmt. Eine solche Geschäftsordnung berathen in einer eigenen Commißion, welche schließlich unter dem Vorsitze Sr. Excellenz des Herrn Statthalters statt fand, und von der früheren Gemeinde Vertrettung angenommen wurde, hat wärend ihres bisherigen legalen Bestandes sich als praktisch und vollkommen entsprechend bewährt. Es wird von der Erwägung des neugewählten Gemeinderathes abhängen, bezüglich des Fortbestandes dieser Geschäftsordnung die weiteren Beschlüße zu fassen. Zu diesem Behufe erachte ich die Einsetzung einer Special-Commißion für nothwendig, deren Aufgabe es sein wird, diese Geschäftsordnung einer Revision zu unterziehen und das Resultat derselben in Vorlage zu bringen. Es erscheint mir gebothen, in diese Commißion Männer zu ziehen, welche bereits über die Bestimmungen und legalen Resultate

der seitherigen Geschäftsordnung unterrichtet sind, und dieser Mitglieder der neuen GemeindeVertrettung beizugeben, welche unbefangen, weil der bisherigen gemeindeämtlichen Thätigkeit fremd – ihr Urtheil über die genannte Geschäftsordnung abzugeben in der Lage sein werden. Ich erlaube mir dem löblichen Gemeinderathe für diese unter meinem Vorsitze stehende Commißion folgende Herrn Gemeinderäthe in Vorschlag zu bringen: 1. Herrn Vizebürgermeister Lechner, 2. Gem Rath Vögerl 3. Stigler 4. Redtenbacher 5. Reschauer und 6. Mitter. Diese Herrn Gemeinderäthe werden ersucht, sich diesem Geschäfte sogleich zu unterziehen, und ihr Gutachten, sowie ihre Anträge in einer der nächsten Gemeinderathsversammlungen vorzulegen. Selbstverständlich bleibt vor der Hand die bestehende Geschäftsordnung

der seitherigen Geschäftsordnung unterrichtet sind, und dieser Mitglieder der neuen Gemeinde- Vertrettung beizugeben, welche unbefangen, weil der bisherigen gemeindeämtlichen Thätigkeit fremd – ihr Urtheil über die genannte Geschäftsordnung abzugeben in der Lage sein werden. Ich erlaube mir dem löblichen Gemeinderathe für diese unter meinem Vorsitze stehende Com- mißion folgende Herrn Gemein- deräthe in Vorschlag zu bringen: 1. Herrn Vizebürgermeister Lechner, 2. 〃 Gem Rath Vögerl 3. 〃 〃 Stigler 4. 〃 〃 Redtenbacher 5. 〃 〃 Reschauer und 6. 〃 〃 Mitter. Diese Herrn Gemeinderäthe werden ersucht, sich diesem Geschäfte sogleich zu unterziehen, und ihr Gutachten, sowie ihre An- träge in einer der nächsten Gemeinderathsversammlungen vor- zulegen. Selbstverständlich bleibt vor der Hand die bestehende Geschäftsordnung

in Kraft. Wolle demnach der löbl. Gemein- derath diesem meinem Antrage die Zustimmung ertheilen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 993. Vortrag Nach § 82 des allerhöchst sanktio- nirten Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr sind die Sitzungen des Gemeinderathes öffentlich. Nur kurze Zeit blieb diese gesetzliche Bestimmung in Kraft. Die Ungunst der Zeiten, und ein leider nicht segensreiches Verwaltungsprinzip schlossen bald die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen der Gemeinde- Vertretung wieder aus. Zum Nachtheile der Gemeinde- Verwaltung und ihrer wenn auch nicht materiellen, so doch morali- schen Erfolge war sie genöthiget, in abgeschlossener und den Ge- meindegliedern unzugänglicher Weise jene oft hochwichtigen Geschäfte abzuwickeln, welche das Wohl und Wehe jedes Gemeinde- angehörigen so nahe berühren. Beim Antritte meiner provisorischen

in Kraft. Wolle demnach der löbl. Gemeinderath diesem meinem Antrage die Zustimmung ertheilen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 993. Vortrag Nach § 82 des allerhöchst sanktionirten Gemeinde-Statutes der Stadt Steyr sind die Sitzungen des Gemeinderathes öffentlich. Nur kurze Zeit blieb diese gesetzliche Bestimmung in Kraft. Die Ungunst der Zeiten, und ein leider nicht segensreiches Verwaltungsprinzip schlossen bald die Öffentlichkeit bei den Verhandlungen der GemeindeVertretung wieder aus. Zum Nachtheile der GemeindeVerwaltung und ihrer wenn auch nicht materiellen, so doch moralischen Erfolge war sie genöthiget, in abgeschlossener und den Gemeindegliedern unzugänglicher Weise jene oft hochwichtigen Geschäfte abzuwickeln, welche das Wohl und Wehe jedes Gemeindeangehörigen so nahe berühren. Beim Antritte meiner provisorischen

Amtsleitung habe ich es nichts destoweniger für eine Pflicht gegenüber meinen Mitbürgern gehalten, den Gemeinderathsverhandlungen eine wenn auch beschränkte Öffentlichkeit dadurch zu verschaffen, daß ich die Drucklegung und Veröffentlichung des gesammten Rathsprotokolles genau nach dem Inhalte des Referates, ohne auszugsweise in selben etwas wieder zu geben, verfügte. Diese Veröffentlichung des Ergebnißes der gemeinderäthlichen Thätigkeit durch Drucklegung des ganzen Inhaltes des Rathsprotokolles und Aufnahme desselben in das hiesige Lokalblatt wird, so hoffe ich, der löbliche Gemeinderath auch für die gegenwärtige Verwaltungsperiode anzuordnen für gut heißen. Zugleich wird die Veranlassung zu treffen sein, daß jedem Gemeinderathe von Zeit zu Zeit eine Lieferung der gedruckten Rathsprotokolle zugestellt werde. Hiedurch wird jedes Mitglied des Gemeinderathes im Sinne seiner Beschlüße zu jeder Zeit die ämtliche

Amtsleitung habe ich es nichts destoweniger für eine Pflicht gegenüber meinen Mitbürgern gehalten, den Gemeinderathsver- handlungen eine wenn auch be- schränkte Öffentlichkeit dadurch zu verschaffen, daß ich die Druck- legung und Veröffentlichung des gesammten Rathsprotokolles genau nach dem Inhalte des Referates, ohne auszugsweise in selben etwas wieder zu geben, verfügte. Diese Veröffentlichung des Ergeb- nißes der gemeinderäthlichen Thätig- keit durch Drucklegung des gan- zen Inhaltes des Rathsprotokolles und Aufnahme desselben in das hiesige Lokalblatt wird, so hoffe ich, der löbliche Gemeinderath auch für die gegenwärtige Ver- waltungsperiode anzuordnen für gut heißen. Zugleich wird die Veranlassung zu treffen sein, daß jedem Gemeinderathe von Zeit zu Zeit eine Lieferung der gedruckten Rathsprotokolle zugestellt werde. Hiedurch wird jedes Mitglied des Gemeinderathes im Sinne seiner Beschlüße zu jeder Zeit die ämtliche

Thätigkeit und die Exekutive einer wichtigen Beurtheilung und Kontrolle zu unterziehen, in die Lage versetzt. Diese Öffentlichkeit, welche durch vorstehende Mittel erreicht wird, ist jedoch nur eine be- schränkte, und im Hinblick auf die zu erreichenden wichtigen Zwecke der Gemeindeverwal- tung, und das für sie erforder- liche so nothwendige allgemeine Vertrauen eine unzuläng- liche zu nennen; jene Öffent- lichkeit, welche das Eingangs er- wähnte Gesetz bestimmte, und welche allein nur der Gemeinde- Vertrettung das Vertrauen ihrer Machtgeber – diesen aber die Kontrolle über die Thätig- keit ihrer Vertrauensmänner sichert, – jene Öffentlichkeit besteht einzig nur in der Zu- lassung sämtlicher Gemeinde- glieder zu den Berathungen ihrer Vertreter. Diese Öffentlichkeit kann die neue freigewählten Gemdevertretg. nicht entbe[hren]. Diese Öffentlichkeit will ich vor allem, als derjenige, der beru- fen ist, Ihre Beschlüße in Voll- zug zu setzen, da ich die innige

Thätigkeit und die Exekutive einer wichtigen Beurtheilung und Kontrolle zu unterziehen, in die Lage versetzt. Diese Öffentlichkeit, welche durch vorstehende Mittel erreicht wird, ist jedoch nur eine beschränkte, und im Hinblick auf die zu erreichenden wichtigen Zwecke der Gemeindeverwaltung, und das für sie erforderliche so nothwendige allgemeine Vertrauen eine unzulängliche zu nennen; jene Öffentlichkeit, welche das Eingangs erwähnte Gesetz bestimmte, und welche allein nur der GemeindeVertrettung das Vertrauen ihrer Machtgeber – diesen aber die Kontrolle über die Thätigkeit ihrer Vertrauensmänner sichert, – jene Öffentlichkeit besteht einzig nur in der Zulassung sämtlicher Gemeindeglieder zu den Berathungen ihrer Vertreter. Diese Öffentlichkeit kann die neue freigewählten Gemdevertretg. nicht entbe[hren Diese Öffentlichkeit will ich vor allem, als derjenige, der berufen ist, Ihre Beschlüße in Vollzug zu setzen, da ich die innige

Ueberzeugung habe, daß nur unter diesem Schirme ein freies und segenbringendes gegen Angriffe und Uebergriffe, woher sie auch komen mögen, geschütztes Gemeindeleben ermöglicht werde. Mein Antrag geht dahin: Es werde beschlossen, der Gemeinderath halte im Sinne des § 82 des Gemeindegesetzes seine Sitzungen öffentlich, ermächtige mich, die höhere Genehmigung einzuhohlen, und verfüge, die Drucklegung und Veröffentlichung des ganzen Inhaltes seiner Sitzungsprotokolle. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 994. Vortrag In jener Sitzung des Gemeinderathes der früheren Verwaltungsperiode, welche dieselbe zum Abschluße brachte, hatte ich die Ehre der bestandenen Gemeindevertrettung zu erklären, daß ich die Ueberzeugung habe, es gebe im Ressort der GemeindeVerwaltung viel des Guten und Ersprießlichen noch zu schaffen, und manche Uebelstände, wozu bisher die Kräfte fehlten zu beseitigen,

Ueberzeugung habe, daß nur un- ter diesem Schirme ein freies und segenbringendes gegen Angriffe und Uebergriffe, woher sie auch komen mögen, geschütztes Gemeindeleben ermöglicht werde. Mein Antrag geht dahin: Es werde beschlossen, der Gemein- derath halte im Sinne des § 82 des Gemeindegesetzes seine Sitzun- gen öffentlich, ermächtige mich, die höhere Genehmigung einzuhohlen, und verfüge, die Drucklegung und Veröffentlichung des ganzen Inhaltes seiner Sitzungsprotokolle. Einhelliger Beschluß nach die- sem Antrage. 994. Vortrag In jener Sitzung des Gemeinde- rathes der früheren Verwal- tungsperiode, welche dieselbe zum Abschluße brachte, hatte ich die Ehre der bestandenen Gemein- devertrettung zu erklären, daß ich die Ueberzeugung habe, es gebe im Ressort der Gemeinde- Verwaltung viel des Guten und Ersprießlichen noch zu schaffen, und manche Uebelstände, wozu bisher die Kräfte fehlten zu beseitigen,

Ich finde es in dem Momente, wo wir unser gemeindeämtliches Wirken beginnen, in dem Momente, wo ich neuerlich – durch das Vertrauen meiner Mitbürger berufen, an die Spitze der Kommunalverwaltung trete, passend, an jene obigen Schlußworte anzubinden, um der verehrten Versammlung den Beweis zu geben, daß ich nicht minder damals, wie jetzt, überzeugt war, von allem, was Noth thue, und in Erwägung ziehe, wie und auf welche Weise das zu erreichen sey, was die Nothwendigkeit erheische. Unter jenen Angelegenheiten, welche vor allem ins Auge zu faßen sein dürften, er- scheinen mir, die nachstehenden von solcher Bedeutung, daß ich nicht umhin kann, schon heute die Aufmerksamkeit der Ver- sammlung auf dieselben zu len- ken, auf daß sie mit mir ver- eint stets die wichtigen Kommunal- fragen einer unausgesetzten Erwägung und reiflichen

Ich finde es in dem Momente, wo wir unser gemeindeämtliches Wirken beginnen, in dem Momente, wo ich neuerlich – durch das Vertrauen meiner Mitbürger berufen, an die Spitze der Kommunalverwaltung trete, passend, an jene obigen Schlußworte anzubinden, um der verehrten Versammlung den Beweis zu geben, daß ich nicht minder damals, wie jetzt, überzeugt war, von allem, was Noth thue, und in Erwägung ziehe, wie und auf welche Weise das zu erreichen sey, was die Nothwendigkeit erheische. Unter jenen Angelegenheiten, welche vor allem ins Auge zu faßen sein dürften, erscheinen mir, die nachstehenden von solcher Bedeutung, daß ich nicht umhin kann, schon heute die Aufmerksamkeit der Versammlung auf dieselben zu lenken, auf daß sie mit mir vereint stets die wichtigen Kommunalfragen einer unausgesetzten Erwägung und reiflichen

Bedachtnahme unterziehe. Ich zäle zu diesen Angelegenheiten insbesondere: Die endgiltige Regelung des städtischen Bauamtes. Die Einführung des Akkordprotokolles hat einen wichtigen Abschnitt im Wesen des städtischen Bauamtes erfolgreich begonnen. Viel erübriget noch zu thun um in diesem Zweige der städt. Verwaltung, welcher die größte Ausgabsziffer nachweiset, jene Concentration, jenen bündigen und verläßlichen Geschäftsgang, jene stete Kontrolle, und sonach jene mögliche Ersparung zu erzwecken, welche zum Wohle und nur zum Wohle und Frommen der Gemeinde, erreichbar und nach meiner festen Ueberzeugung leicht zu bewirken sind. An diese wichtige innere Reformfrage reihen sich manche äußere Angelegenheiten, die nicht minder auf den städtischen Haushalt innigen Bezug nehmen. Die allgemeine Forderung nach einer durchgreifenden Verbesserung oder Umgestaltung

Bedachtnahme unterziehe. Ich zäle zu diesen Angelegen- heiten insbesondere: Die endgiltige Regelung des städtischen Bauamtes. Die Einführung des Akkordprotokolles hat einen wichtigen Abschnitt im Wesen des städtischen Bauamtes erfolgreich begonnen. Viel erübriget noch zu thun um in diesem Zweige der städt. Verwaltung, welcher die größte Ausgabsziffer nachweiset, jene Concentration, jenen bündigen und verläßlichen Geschäftsgang, jene stete Kontrolle, und sonach jene mögliche Ersparung zu er- zwecken, welche zum Wohle und nur zum Wohle und Frommen der Gemeinde, erreichbar und nach meiner festen Ueberzeugung leicht zu bewirken sind. An diese wichtige innere Reform- frage reihen sich manche äußere Angelegenheiten, die nicht minder auf den städtischen Haushalt innigen Bezug nehmen. Die allgemeine Forderung nach einer durchgreifenden Ver- besserung oder Umgestaltung

des Strassenpflasters in unserer Stadt erkenne ich für vollkommen gerechtfertigt, und ich glaube, die Gemeindevertrettung ist es ihren Mitbürgern schuldig, diese Angelegenheit in ernste und baldige Erwä- gung zu ziehen. Nicht minder wichtig erscheint es mir, daß bezüglich einer Verbesserung der städtischen Beleuchtung ehemöglichst jene Schritte gemacht werden, welche gestützt auf die Erfahrung anderer Städte im Bereich der finanziellen Möglichkeit liegen, und den billigen Wün- schen der hiesigen Bevölkerung entsprechen. Der vielseitigen hieramts aus- gesprochene Wunsch, daß die im Gemeinderathe bereits verhandelte Regulirung der Jahrmarktshütten realisirt werde, und die hiemit in Ver- bindung stehenden öffentlichen Rücksichten gebiethen die Finalisi- rung dieser Angelegenheit. Es ist von höchster Dringlich- keit, daß ein entsprechender

des Strassenpflasters in unserer Stadt erkenne ich für vollkommen gerechtfertigt, und ich glaube, die Gemeindevertrettung ist es ihren Mitbürgern schuldig, diese Angelegenheit in ernste und baldige Erwägung zu ziehen. Nicht minder wichtig erscheint es mir, daß bezüglich einer Verbesserung der städtischen Beleuchtung ehemöglichst jene Schritte gemacht werden, welche gestützt auf die Erfahrung anderer Städte im Bereich der finanziellen Möglichkeit liegen, und den billigen Wünschen der hiesigen Bevölkerung entsprechen. Der vielseitigen hieramts ausgesprochene Wunsch, daß die im Gemeinderathe bereits verhandelte Regulirung der Jahrmarktshütten realisirt werde, und die hiemit in Verbindung stehenden öffentlichen Rücksichten gebiethen die Finalisirung dieser Angelegenheit. Es ist von höchster Dringlichkeit, daß ein entsprechender

Vorrath von Brückenmateriale, welcher bei Elementarunfällen die Herstellung des öffentlichen Verkehres auf das Möglichste beschleunigt, stets am Lager sey, was leider früher nicht immer der Fall war. Nicht bloß auf die wichtigen Rücksichten der Kommunikation, sondern ebenso sehr auf die städtischen Finanzen wird eine solche Gebahrung vortheilhaft zurückwirken. Von tief eingreifender Folge in das Wesen der hierortigen Approvisionirung, und höchst belangreich für jeden hiesigen Konsumenten wird es sein, wenn die Art der gegenwärtigen Einhebung der Verzehrungssteuer eine wesentliche Aenderung erleidet. Ich strebe an, den Gemeinderath in die Lage zu versetzen, daß ihm die Abschließung der Stadt nach Ablauf der gegenwärtigen Vertragsdauer aufzulassen möglich wird. Die Errichtung einer vollständigen Realschule und deren ehebaldige Aktivirung soll unsere unausgesetzte Sorge sein. Die Wiedergewinnung der

Vorrath von Brückenmateriale, welcher bei Elementarunfällen die Herstellung des öffentlichen Verkehres auf das Möglichste beschleunigt, stets am Lager sey, was leider früher nicht immer der Fall war. Nicht bloß auf die wichtigen Rück- sichten der Kommunikation, sondern ebenso sehr auf die städtischen Finanzen wird eine solche Gebah- rung vortheilhaft zurückwirken. Von tief eingreifender Folge in das Wesen der hierortigen Approvisionirung, und höchst be- langreich für jeden hiesigen Konsumenten wird es sein, wenn die Art der gegenwär- tigen Einhebung der Verzehrungs- steuer eine wesentliche Aenderung erleidet. Ich strebe an, den Ge- meinderath in die Lage zu ver- setzen, daß ihm die Abschließung der Stadt nach Ablauf der gegen- wärtigen Vertragsdauer auf- zulassen möglich wird. Die Errichtung einer vollstän- digen Realschule und deren ehe- baldige Aktivirung soll unsere unausgesetzte Sorge sein. Die Wiedergewinnung der

Lokalitäten im Exjesuitengebäude für Schulzwecke, welche nach Ueber- lassung des Kreisamtsgebäudes an das kk. Kreisgericht, kei- nem Anstande zu unterliegen scheint, soll der Gegenstand unseres neuerlichen und thä- tigen Einflußes sein. Die Errichtung einer mit der Sparkasse in Verbindung stehenden Leihanstalt auf Handpfänder, so wie einer ländlichen Credit-Aushilfskassa wäre eine wohlthätige und mögliche Ausdehnung des ohne- hin schon segensreich wirken- den Institutes. Ich habe mir nun erlaubt, einige die mir wichtig schei- nenden Kommunalangelegen- heiten hier zu erwähnen, und die gemeinderäthliche Thätig- keit auf dieselben zu lenken. Jede Anregung einer an- deren wichtigen Gemeinde- angelegenheit von Seite eines Mitgliedes dieser Versammlung wird gewiß derselben, so wie mir stets erwünscht sein, und eine gedeihliche Folge haben.

Lokalitäten im Exjesuitengebäude für Schulzwecke, welche nach Ueberlassung des Kreisamtsgebäudes an das kk. Kreisgericht, keinem Anstande zu unterliegen scheint, soll der Gegenstand unseres neuerlichen und thätigen Einflußes sein. Die Errichtung einer mit der Sparkasse in Verbindung stehenden Leihanstalt auf Handpfänder, so wie einer ländlichen Credit-Aushilfskassa wäre eine wohlthätige und mögliche Ausdehnung des ohnehin schon segensreich wirkenden Institutes. Ich habe mir nun erlaubt, einige die mir wichtig scheinenden Kommunalangelegenheiten hier zu erwähnen, und die gemeinderäthliche Thätigkeit auf dieselben zu lenken. Jede Anregung einer anderen wichtigen Gemeindeangelegenheit von Seite eines Mitgliedes dieser Versammlung wird gewiß derselben, so wie mir stets erwünscht sein, und eine gedeihliche Folge haben.

Bestimmte Anträge in den oben angedeuteten Richtungen werde ich seinerzeit nach Maßgabe der gepflogenen Erhebungen wohlbegründet einbringen. Wird zur Kenntniß genommen. 1009. Vortrag Das allerhöchst sanktionirte Gemeinde Statut der Stadt Steyr enthält im §. 53 folgende Norm: Der Gemeinderath ist verpflichtet das gesammte sowohl bewegliche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Beim Beginne dieser neuen Verwaltungsperiode erscheint es daher im hohen Grade wichtig, das gesamte Gemeindevermögen und Gemeindegut zu erheben, das Inventarium über das bewegliche und unbewegliche Eigenthum der Gemeinde zu verifiziren, und zu diesem Ende Commißäre aus der Mitte des Gemeinderathes zu designiren, welche nach Beendigung ihrer Erhebungen das Resultat derselben berichten werden.

Bestimmte Anträge in den oben angedeuteten Richtungen werde ich seinerzeit nach Maßgabe der gepflogenen Erhebungen wohl- begründet einbringen. Wird zur Kenntniß genommen. 1009. Vortrag Das allerhöchst sanktionirte Gemeinde Statut der Stadt Steyr enthält im §. 53 folgende Norm: Der Gemeinderath ist verpflich- tet das gesammte sowohl beweg- liche als unbewegliche Eigenthum der Gemeinde und sämtliche Ge- rechtsamen mittelst eines Inven- tars in Uebersicht zu halten und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Beim Beginne dieser neuen Verwaltungsperiode erscheint es daher im hohen Grade wichtig, das gesamte Gemeindevermögen und Gemeindegut zu erheben, das Inventarium über das be- wegliche und unbewegliche Eigen- thum der Gemeinde zu verifiziren, und zu diesem Ende Commißäre aus der Mitte des Gemeinde- rathes zu designiren, welche nach Beendigung ihrer Erhebun- gen das Resultat derselben berichten werden.

Zugleich erscheint es mir beim Beginne dieser neuen Amts- thätigkeit des Gemeinderathes insbesondere bei dem Umstande, als bei dem Verbleibe des früheren Gemeindevorstehers im Amte eine Amts Ueber- gabe nicht statt findet, uner- läßlich, daß im Sinne des § 71 G.St. eine Skontrirung der Kassen von eigenen aus dem Gemeinderathe zu ernennen- den Commißären vorgenommen werde. Zur Realisierung dieses Vor- schlages lade ich den löbl. Gemein- derath ein, sowohl zur Veri- fizirung des Inventariums als auch zur Liquidirung der städt. Kassen je drey Gemeinderäthe zu bestimmen, welche den Vollzug ihrer ämt- lichen Mission zu berichten ha- ben werden. Einhelliger Beschluß wornach die Herren Gemeinderäthe: 1. von Schönthan 2. Reschauer 3. Redtenbacher als Liquidirungs Commißäre für die städtischen Kassen, –

Zugleich erscheint es mir beim Beginne dieser neuen Amtsthätigkeit des Gemeinderathes insbesondere bei dem Umstande, als bei dem Verbleibe des früheren Gemeindevorstehers im Amte eine Amts Uebergabe nicht statt findet, unerläßlich, daß im Sinne des § 71 G.St. eine Skontrirung der Kassen von eigenen aus dem Gemeinderathe zu ernennenden Commißären vorgenommen werde. Zur Realisierung dieses Vorschlages lade ich den löbl. Gemeinderath ein, sowohl zur Verifizirung des Inventariums als auch zur Liquidirung der städt. Kassen je drey Gemeinderäthe zu bestimmen, welche den Vollzug ihrer ämtlichen Mission zu berichten haben werden. Einhelliger Beschluß wornach die Herren Gemeinderäthe: 1. von Schönthan 2. Reschauer 3. Redtenbacher als Liquidirungs Commißäre für die städtischen Kassen, –

und die Herren Gemeinderäthe: 1. Amort 2. Degenfellner 3. Johann Mitter als Commißäre zur Verifizierung des städt. Inventariums erwählt wurden. 1010. Nach den Bestimmungen des §. 92 des Gemeinde Statutes obliegt dem Bürgermeister die Gebahrung mit dem Gemeinde Vermögen, er hat sich dabei genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Eine der wichtigsten und größten Ausgabenziffer enthält der städt. Voranschlag rücksichtlich der präliminirten Beschaffung des nöthigen Brückenmateriales. Die billigste, qualitätmäßige, quantitativ entsprechende und rechtzeitige Aquirirung des besagten Holzvorrathes zält zu den schwierigen Pflichten der Gemeindevorstehung. Wiewohl berechtiget, innerhalb der Grenzen des bereits gemeinderäthlich genehmigten Voranschlages der dießfälligen

und die Herren Gemeinderäthe: 1. Amort 2. Degenfellner 3. Johann Mitter als Commißäre zur Verifizierung des städt. Inventariums erwählt wurden. 1010. Nach den Bestimmungen des §. 92 des Gemeinde Statutes obliegt dem Bürgermeister die Gebahrung mit dem Ge- meinde Vermögen, er hat sich dabei genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. Eine der wichtigsten und größten Ausgabenziffer enthält der städt. Voranschlag rücksichtlich der präliminirten Beschaffung des nöthigen Brückenmateriales. Die billigste, qualitätmäßige, quantitativ entsprechende und rechtzeitige Aquirirung des besagten Holzvorrathes zält zu den schwierigen Pflichten der Gemeindevorstehung. Wiewohl berechtiget, innerhalb der Grenzen des bereits ge- meinderäthlich genehmigten Vor- anschlages der dießfälligen

Ausgabs Rubrik selbststän- dig vorzugehen, finde ich mich bei der Wichtigkeit dieses Geschäftszweiges bestimmt, alle wenn gleich präliminirten Ankäufe den Holzvorräthen, bei denen selbstverständlich ich mich des Beirathes von Ge- meinderäthen und Sachverstän- digen bediene, der Genehmi- gung des Gemeinderathes vorzulegen. Nachdem es jedoch manches günstige Kaufgeschäft vereiteln oder behindern würde, den Ab- schluß des Geschäftes bis zur nächsten Gemeinderaths Sitzung hinauszuschieben, so ersuche ich um das erwähnte Prinzip dem ohngeachtet zur Geltung zu bringen, um die Ermächtigung, die in der Zwischenzeit von einer Gemeinderaths Sitzung zur andern sich als nothwendig oder günstig darstellenden Holzkaufsgeschäfte gegen Vorlage des Kaufsabschlußes zur nach- träglichen Genehmigung in der nächsten Gemeinderaths Sitzung – innerhalb der Grenzen des genehmigten

Ausgabs Rubrik selbstständig vorzugehen, finde ich mich bei der Wichtigkeit dieses Geschäftszweiges bestimmt, alle wenn gleich präliminirten Ankäufe den Holzvorräthen, bei denen selbstverständlich ich mich des Beirathes von Gemeinderäthen und Sachverständigen bediene, der Genehmigung des Gemeinderathes vorzulegen. Nachdem es jedoch manches günstige Kaufgeschäft vereiteln oder behindern würde, den Abschluß des Geschäftes bis zur nächsten Gemeinderaths Sitzung hinauszuschieben, so ersuche ich um das erwähnte Prinzip dem ohngeachtet zur Geltung zu bringen, um die Ermächtigung, die in der Zwischenzeit von einer Gemeinderaths Sitzung zur andern sich als nothwendig oder günstig darstellenden Holzkaufsgeschäfte gegen Vorlage des Kaufsabschlußes zur nachträglichen Genehmigung in der nächsten Gemeinderaths Sitzung – innerhalb der Grenzen des genehmigten

Jahresvoranschlages im Nahmen des Gemeinderathes zum Abschluße bringen zu können. In der nächsten Gemeinderaths Sitzung werde ich dießfalls getroffene Vereinbarungen Ihrer Kenntniß und Genehmigung zu unterbreiten bereits in der Lage sein. Wolle der löbliche Gemeinderath diesem Antrage und beziehweise diesem Vortrage seine Zustimmung ertheilen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 380. Statthalterey Präs. Erlaß vom 18. Jenner l.J. Z. 274 mit der Anordnung, daß die Amtswirksamkeit des neuen Gemeinderathes erst nach der erfolgten Bestätigung des Bürgermeisters zu beginnen hat. Wird im Einklange mit der in der Sitzung des Gemeinderathes vom 19. Jenner l.J. ausgesprochenen gesetzlichen Bestimmung zur Kenntniß genommen. 481. Statthalterey Präs. Erlaß dto. 22. Jenner 1861 Z. 349 worin die Gemeinde Vorstehung unter Hinweisung auf die Modalitäten und

Jahresvoranschlages im Nahmen des Gemeinderathes zum Ab- schluße bringen zu können. In der nächsten Gemeinderaths Sitzung werde ich dießfalls ge- troffene Vereinbarungen Ihrer Kenntniß und Genehmigung zu unterbreiten bereits in der Lage sein. Wolle der löbliche Gemeinde- rath diesem Antrage und be- ziehweise diesem Vortrage seine Zustimmung ertheilen. Einhelliger Beschluß nach diesem Antrage. 380. Statthalterey Präs. Erlaß vom 18. Jenner l.J. Z. 274 mit der Anordnung, daß die Amtswirksamkeit des neuen Gemeinderathes erst nach der erfolgten Bestätigung des Bür- germeisters zu beginnen hat. Wird im Einklange mit der in der Sitzung des Gemeinderathes vom 19. Jenner l.J. ausgesprochenen gesetzlichen Bestimmung zur Kennt- niß genommen. 481. Statthalterey Präs. Erlaß dto. 22. Jenner 1861 Z. 349 worin die Ge- meinde Vorstehung unter Hin- weisung auf die Modalitäten und

Vortheile des eben ausgeschrie- benen Staatsanlehens im Be- trage von dreyßig Millionen Gulden Ö.W. zum Behufe der eige- nen Betheiligung und jener der Gemeindeglieder eingeladen wird. Vortrag In dem hohen Statthalterey Präs. Erlaße vom 18. Jenner 1861 Z. 274 wurde verordnet, daß die Amts- wirksamkeit des neuen Gemein- derathes mit der Bestättigung und Beeidigung des Bürgermei- sters zu beginnen hat, woraus ich selbstverständlich ergibt, daß ich wärend der kurzen zur Einzeichnung für das neu zu emittirende Anlehen bestimten Frist nicht in der Lage war, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Beschluß des Gemeinderathes zur Eingehung von Verbindlichkeiten der Gemeinde in vorgeschriebener Weise zu erwirken. Dem im § 94 der Gemeindeord- nung vorgesehenen Fall der äußersten Dringlichkeit auch ohne vorläufiger Einwilligung unter eigener Verantwortung

Vortheile des eben ausgeschriebenen Staatsanlehens im Betrage von dreyßig Millionen Gulden Ö.W. zum Behufe der eigenen Betheiligung und jener der Gemeindeglieder eingeladen wird. Vortrag In dem hohen Statthalterey Präs. Erlaße vom 18. Jenner 1861 Z. 274 wurde verordnet, daß die Amtswirksamkeit des neuen Gemeinderathes mit der Bestättigung und Beeidigung des Bürgermeisters zu beginnen hat, woraus ich selbstverständlich ergibt, daß ich wärend der kurzen zur Einzeichnung für das neu zu emittirende Anlehen bestimten Frist nicht in der Lage war, nach den gesetzlichen Bestimmungen einen Beschluß des Gemeinderathes zur Eingehung von Verbindlichkeiten der Gemeinde in vorgeschriebener Weise zu erwirken. Dem im § 94 der Gemeindeordnung vorgesehenen Fall der äußersten Dringlichkeit auch ohne vorläufiger Einwilligung unter eigener Verantwortung

gegen die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes voraussichtliche nicht unbedeutende Auslagen anzuordnen, mußte die gewissenhafte Erwägung entgegen gestellt werden, daß nach dem von Ihnen meine Herrn genehmigten Jahresvoranschlage keine Vorsicht getroffen war, selbst einen geringfügigen Darlehensbetrag zu zeichnen, und daß durch eine solche Verfügung das Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe gestört worden wäre, da die eigenen Mittel nicht ausgereicht und zu einer neuerlichen Capitalsaufnahme gegen Verpfändung von Hypotheken geschritten werden müßte, wodurch ich mit der in meinem Vortrage vom 29. August 1860 aufgestellten Behauptung, daß der Gemeinde zum erstenmahle nach 10 Jahren ein völlig gedeckten JahresVoranschlag vorliege in offenen Widerspruch gerathen wäre, und meiner Ueberzeugung, über die finanzielle Lage des Stadthaushaltes zuwider gehandelt hätte. Ich mußte daher meine Wirksamkeit

gegen die nachträgliche Genehmi- gung des Gemeinderathes vor- aussichtliche nicht unbedeutende Auslagen anzuordnen, mußte die gewissenhafte Erwägung entge- gen gestellt werden, daß nach dem von Ihnen meine Herrn geneh- migten Jahresvoranschlage keine Vorsicht getroffen war, selbst einen geringfügigen Darlehens- betrag zu zeichnen, und daß durch eine solche Verfügung das Gleichgewicht zwischen Einnahme und Ausgabe gestört worden wäre, da die eigenen Mittel nicht aus- gereicht und zu einer neuerlichen Capitalsaufnahme gegen Verpfän- dung von Hypotheken geschritten werden müßte, wodurch ich mit der in meinem Vortrage vom 29. August 1860 aufgestellten Be- hauptung, daß der Gemeinde zum erstenmahle nach 10 Jahren ein völlig gedeckten Jahres- Voranschlag vorliege in offenen Widerspruch gerathen wäre, und meiner Ueberzeugung, über die finanzielle Lage des Stadthaushaltes zuwider gehandelt hätte. Ich mußte daher meine Wirksamkeit

auf die persönliche Einwirkung und das im Sinne des Eingangs erwähnten hohen Statthalterey Erlaßes abgefaßte Einladungs- Schreiben an die Gemeindeglieder zur nachdrücklichsten Förderung durch freiwillige Subscription beschränken. Der löbliche Gemeinderath wolle diese Motive als richtig u. maßgebend zur Kenntniß nehmen. Wird zur Kenntniß genommen. 523. Statthalterey Erlaß vom 24. Jenner l.J. Z. 1170 mit der Ein- ladung, bei künftigen Anzeigen über die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung auch die Gegenstände die hiebei zur Verhandlung kommen be- kannt zu geben. Dieser hohe k.k. Statthalterey Erlaß wird dem löbl. Gemeinde rathe in heutiger Sitzung zur Kenntniß und Nachachtung für den Vorsitzenden in Vortrag gebracht und in das Protokoll aufgenohmen. 328. Herrn Anton Machek, k.k. Erb- Postmeister in Steyr wurde

auf die persönliche Einwirkung und das im Sinne des Eingangs erwähnten hohen Statthalterey Erlaßes abgefaßte EinladungsSchreiben an die Gemeindeglieder zur nachdrücklichsten Förderung durch freiwillige Subscription beschränken. Der löbliche Gemeinderath wolle diese Motive als richtig u. maßgebend zur Kenntniß nehmen. Wird zur Kenntniß genommen. 523. Statthalterey Erlaß vom 24. Jenner l.J. Z. 1170 mit der Einladung, bei künftigen Anzeigen über die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung auch die Gegenstände die hiebei zur Verhandlung kommen bekannt zu geben. Dieser hohe k.k. Statthalterey Erlaß wird dem löbl. Gemeinde rathe in heutiger Sitzung zur Kenntniß und Nachachtung für den Vorsitzenden in Vortrag gebracht und in das Protokoll aufgenohmen. 328. Herrn Anton Machek, k.k. ErbPostmeister in Steyr wurde

bei der Wahl des III. Wahlkörpers zum Gemeinderathe der Stadt Steyr gewählt. Unterm 16. Jänner l.J. brachte Herr Anton Machek hieramts ein Gesuch ein, in welcher er erklärte, aus Geschäftsrücksichten der Stelle eines Gemeinderathes sich nicht unterziehen zu können, weßhalb er bereits höheren Orts Schritte gemacht habe, daß er einen Reichs- oder Landesbeamten gleich zu achten, und zur Ablehnung der Wahl berechtiget sey. Auf diese Eingabe erhielt Herr Anton Machek unterm 16., zugestellt 17. Jänner l.J. folgende Erledigung: Nachdem in der gegebenen achttägigen Frist nach § 40 G.O. eine Einwendung gegen Ihre Wahl zum Gemeinderathe der Stadt Steyr nicht erhoben und diese Ihre Wahl sohin vom Gemeinderathe bestättigt und rechtskräftig wurde, ein gesetzlicher Ablehnungsgrund aber nach Ihrem eigenen Zugeständnisse gegenwärtig nicht

bei der Wahl des III. Wahlkörpers zum Gemeinderathe der Stadt Steyr gewählt. Unterm 16. Jänner l.J. brachte Herr Anton Machek hieramts ein Gesuch ein, in welcher er erklärte, aus Geschäftsrücksichten der Stelle eines Gemeinderathes sich nicht unterziehen zu können, weßhalb er bereits höheren Orts Schritte gemacht habe, daß er einen Reichs- oder Landes- beamten gleich zu achten, und zur Ablehnung der Wahl be- rechtiget sey. Auf diese Eingabe erhielt Herr Anton Machek unterm 16., zu- gestellt 17. Jänner l.J. folgen- de Erledigung: Nachdem in der gegebenen achttägigen Frist nach § 40 G.O. eine Einwendung gegen Ihre Wahl zum Gemeinderathe der Stadt Steyr nicht erhoben und diese Ihre Wahl sohin vom Ge- meinderathe bestättigt und rechtskräftig wurde, ein ge- setzlicher Ablehnungsgrund aber nach Ihrem eigenen Zu- geständnisse gegenwärtig nicht

vorliegt und Sie somit im Sinne des § 41 G.O. verpflich- tet sind, die auf sie gefallene Wahl anzunehmen; – so fin- det sich die derzeitige Gemeinde- Vorstehung nicht in der kompeten- ten Lage das rückfolgende belegte Ablehnungsgesuch einer Amtshandlung zu unterziehen. Es steht Ihnen daher bevor, dieses Ansuchen um Enthebung von der Gemeinderathsstelle, welche diese Gemeindevertre- tung bereits bestättiget hat, bei der neuen Gemeinde- repräsentanz zu reprodu- ziren und um Befreiung von der Annahme der Wahl aus besonders rücksichtswür- digen Gründen das Begehren zu stellen. Uebrigens werden Herr Gesuchsteller auf den Inhalt des unterm 16. l.Mts Z. 246 er- gangenen hierämtlichen Ein- ladungsdekretes zur Constituirung des neuen Gemeinderathes aufmerk- sam gemacht, wornach das Erscheinen jedes Gemeinderathsgliedes

vorliegt und Sie somit im Sinne des § 41 G.O. verpflichtet sind, die auf sie gefallene Wahl anzunehmen; – so findet sich die derzeitige GemeindeVorstehung nicht in der kompetenten Lage das rückfolgende belegte Ablehnungsgesuch einer Amtshandlung zu unterziehen. Es steht Ihnen daher bevor, dieses Ansuchen um Enthebung von der Gemeinderathsstelle, welche diese Gemeindevertretung bereits bestättiget hat, bei der neuen Gemeinderepräsentanz zu reproduziren und um Befreiung von der Annahme der Wahl aus besonders rücksichtswürdigen Gründen das Begehren zu stellen. Uebrigens werden Herr Gesuchsteller auf den Inhalt des unterm 16. l.Mts Z. 246 ergangenen hierämtlichen Einladungsdekretes zur Constituirung des neuen Gemeinderathes aufmerksam gemacht, wornach das Erscheinen jedes Gemeinderathsgliedes

bei der ausgeschriebenen Wahl unter gesetzlichen Folgen verordnet ist. Am 19. Jänner l.J. fand die Constituirung des neugewählten Gemeinderathes und die Bürgermeister Wahl statt. In Gemäßheit des § 43 des Gemeinde Statutes wurde zu dieser Sitzung jeder der 24 Herrn Gemeinde Räthe mit dem vorgeschriebenen Beisatze bezüglich der Folgen des Nichterscheinens ordnungsmäßig eingeladen. Laut ämtlichen Zustellungsbogen wurde das betreffende EinladungsDekret dem Herrn Gemeinderathe Anton Machek am 16. Jenner l.J. zugestellt. Bei der am 19. Jenner l.J. abgehaltenen Gemeinderaths Sitzung bei welcher die Wahl des Bürgermeisters vorgenohmen wurde, erschienen 23 Herrn Gemeinderäthe. Ein einziger Gemeinderath fehlte, Herr Anton Machek. Sein Ausbleiben von dieser Sitzung war weder mündlich noch schriftlich durch irgend einen

bei der ausgeschriebenen Wahl unter gesetzlichen Folgen ver- ordnet ist. Am 19. Jänner l.J. fand die Constituirung des neugewählten Gemeinderathes und die Bür- germeister Wahl statt. In Gemäßheit des § 43 des Gemeinde Statutes wurde zu dieser Sitzung jeder der 24 Herrn Gemeinde Räthe mit dem vorge- schriebenen Beisatze bezüglich der Folgen des Nichterscheinens ordnungsmäßig eingeladen. Laut ämtlichen Zustellungsbogen wurde das betreffende Einladungs- Dekret dem Herrn Gemeinde- rathe Anton Machek am 16. Jenner l.J. zugestellt. Bei der am 19. Jenner l.J. abge- haltenen Gemeinderaths Sitzung bei welcher die Wahl des Bür- germeisters vorgenohmen wurde, erschienen 23 Herrn Gemeinderäthe. Ein einziger Gemeinderath fehlte, Herr Anton Machek. Sein Ausbleiben von dieser Sitzung war weder mündlich noch schriftlich durch irgend einen

Grund entschuldigt worden. Der § 43 des Gemeinde Sta- tutes verhänget für einen solchen Fall, daß der Gemein- de Rath seines Amtes verlu- stig anzusehen sey, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt werden könne, und überdieß in eine Geldbuße verfalle, welche der Gemein- derath bis Einhundert Gulden Ö.W. bestimmen könne. Der Gemeinderath ist nicht berechtiget, von dieser ge- setzlichen Bestimmung Umgang zu nehmen. Demgemäß stelle ich den Antrag Der Gemeinderath beschließe: Herr Anton Machek sey des Amtes eines Gemeinderathes, und des passiven Wahlrechtes in der laufenden Periode wegen ungerechtfertigten Ausbleibens von der Gemeinderaths Sitzung zur Bürgermeisterwahl nach § 43 des Gemeinde Statutes ver- lustig, und in eine Geldbuße verfallen, welche auf fünf Gulden Ö.W. bestimmt wird.

Grund entschuldigt worden. Der § 43 des Gemeinde Statutes verhänget für einen solchen Fall, daß der Gemeinde Rath seines Amtes verlustig anzusehen sey, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt werden könne, und überdieß in eine Geldbuße verfalle, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden Ö.W. bestimmen könne. Der Gemeinderath ist nicht berechtiget, von dieser gesetzlichen Bestimmung Umgang zu nehmen. Demgemäß stelle ich den Antrag Der Gemeinderath beschließe: Herr Anton Machek sey des Amtes eines Gemeinderathes, und des passiven Wahlrechtes in der laufenden Periode wegen ungerechtfertigten Ausbleibens von der Gemeinderaths Sitzung zur Bürgermeisterwahl nach § 43 des Gemeinde Statutes verlustig, und in eine Geldbuße verfallen, welche auf fünf Gulden Ö.W. bestimmt wird.

Zum Behufe der Ergänzung des Gemeinderathes ist eine Neuwahl des dritten Wahlkörpers, von welchem der ausgeschiedene Gemeinderath Herr Anton Machek gewählt wurde, zu veranlassen. Dieser Antrag gab zu mehreren Erörterungen Veranlassung, an welchen sich die Herrn Gemeinderäthe von Schönthan, Sandböck, Stigler, Wickhoff und Dr. Pierer vornehmlich betheiligten und welche sich auf die Anwendung der bezüglichen Gesetzes Paragrafen bezogen. Nachdem der § 41 des Gemeinde Gesetzes eine andere gesetzliche Folge mit sich führt, als die beantragte Anwendung des § 43, so wurde in Frage gestellt, ob man bei dem Umstande, als die Verweigerung der Annahme der GemeinderathsStelle bereits vor der Bürgermeister-Wahl erfolgte berechtigt sey, die Bestimmungen des § 41 des Gemeindegesetztes, welche den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach sich ziehen, außer Acht zu lassen.

Zum Behufe der Ergänzung des Gemeinderathes ist eine Neuwahl des dritten Wahlkörpers, von welchem der ausgeschiedene Gemein- derath Herr Anton Machek gewählt wurde, zu veranlassen. Dieser Antrag gab zu mehreren Erörterungen Veranlassung, an welchen sich die Herrn Gemein- deräthe von Schönthan, Sandböck, Stigler, Wickhoff und Dr. Pierer vornehmlich betheiligten und welche sich auf die Anwendung der bezüglichen Gesetzes Para- grafen bezogen. Nachdem der § 41 des Gemeinde Gesetzes eine andere gesetzliche Folge mit sich führt, als die bean- tragte Anwendung des § 43, so wurde in Frage gestellt, ob man bei dem Umstande, als die Verweigerung der Annahme der Gemeinderaths- Stelle bereits vor der Bür- germeister-Wahl erfolgte berechtigt sey, die Bestimmungen des § 41 des Gemeindegesetztes, welche den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes nach sich ziehen, außer Acht zu lassen.

Nach einer längeren Debate, in welcher jedoch kein bestimmter Gegenantrag gestellt wurde, forderte der Herr Vorsitzende den Sekretär Herrn Aichinger als Rechtskonsulenten auf, über vorliegenden Fall seine Ansicht auszusprechen, welcher sich für die beantragte Anwendung des §. 43 aus dem Grunde erklärte, weil der §. 41 die Verweigerung der Annahme ungeachtet wiederholter Auf- forderung behandelt, wärend der §. 43 lediglich von den nicht entschuldigten Ausbleiben von der Bürgermeisterwahl- Verhandlung spricht. Da nun eine wiederholte Aufforderung an Herrn Anton Machek zur Annahme seiner Gemeinderathstelle nicht erging, wohl aber die Thatsache konstatirt ist, daß derselbe ungeachtet der er- folgten vorschriftsmäßigen Einladung von der Bürger- meister Wahl ohne Entschuldi- gung wegblieb, so sey nach unvorgreiflichen Ermessen

Nach einer längeren Debate, in welcher jedoch kein bestimmter Gegenantrag gestellt wurde, forderte der Herr Vorsitzende den Sekretär Herrn Aichinger als Rechtskonsulenten auf, über vorliegenden Fall seine Ansicht auszusprechen, welcher sich für die beantragte Anwendung des §. 43 aus dem Grunde erklärte, weil der §. 41 die Verweigerung der Annahme ungeachtet wiederholter Aufforderung behandelt, wärend der §. 43 lediglich von den nicht entschuldigten Ausbleiben von der BürgermeisterwahlVerhandlung spricht. Da nun eine wiederholte Aufforderung an Herrn Anton Machek zur Annahme seiner Gemeinderathstelle nicht erging, wohl aber die Thatsache konstatirt ist, daß derselbe ungeachtet der erfolgten vorschriftsmäßigen Einladung von der Bürgermeister Wahl ohne Entschuldigung wegblieb, so sey nach unvorgreiflichen Ermessen

die beantragte Anwendung des § 43 maßgebend. Hierauf begehrte Herr Gemeinderath Dr. Pierer das Wort und verwahrte sich, indem er keinen Rechtskonsulenten der Gemeinde kenne, gegen die Uebung, daß der Herr Bürgermeister einen Beamten oder irgend ein außerhalb des Gemeinderathes stehendes Individuum konsultiren und sich in der Sitzung dessen Beirathes bediene. Hierauf entgegnete der Herr Bürgermeister, daß er eine solche gegen das Gesetz verstossende Äußerung mit Entschiedenheit zurückweisen müsse. Der rechtskundige Sekretär sitzt hier als juridischer Beirath, kraft der legal gefaßten Gemeinderathsbeschlüße der hohen Orts vereinbarten und derzeit legal bestehenden Geschäftsordnung und des § 91u. 111 des allerhöchst sanktionirten Gemeindegesetztes. Wenn wir das Gesetz und die in Kraft bestehenden Beschlüße des Gemeinderathes nicht achten, dann wankt der Boden unter

die beantragte Anwendung des § 43 maßgebend. Hierauf begehrte Herr Gemein- derath Dr. Pierer das Wort und verwahrte sich, indem er keinen Rechtskonsulenten der Gemeinde kenne, gegen die Uebung, daß der Herr Bürgermeister einen Beamten oder irgend ein au- ßerhalb des Gemeinderathes ste- hendes Individuum konsultiren und sich in der Sitzung dessen Bei- rathes bediene. Hierauf entgegnete der Herr Bürgermeister, daß er eine solche gegen das Gesetz verstos- sende Äußerung mit Entschieden- heit zurückweisen müsse. Der rechtskundige Sekretär sitzt hier als juridischer Beirath, kraft der legal gefaßten Gemeinde- rathsbeschlüße der hohen Orts ver- einbarten und derzeit legal bestehenden Geschäftsordnung und des § 91u. 111 des allerhöchst sanktionirten Gemeindegesetztes. Wenn wir das Gesetz und die in Kraft bestehenden Beschlüße des Gemeinderathes nicht achten, dann wankt der Boden unter

unseren Füssen! Ich werde nicht dulden, daß man sich gegen noch zu Recht bestehende Beschlüße auflehne. Die Gemeinde hat nie Ursache gehabt, den Bei- rath des Herrn Sekretärs zu beklagen. Ich weise demnach die Äußerung des Herrn Gemeinderathes Dr. Pierer, welche gegen die seitherige Geschäftsordnung verstoßt zurück, und ersuche die Herrn Gemeinde- räthe im Falle Ihrer Zustimmung sich zu erheben. Nachdem das Ansinnen des Herrn Dr. Pierer von sämtlichen übri- gen Herrn Gemeinderäthen mühselig zurückgewiesen wurde, dankte der Herr Bürgermeister für das Vertrauens-Votum, welches der löbliche Gemeinderath der gesetz- und vorschriftsmäßigen Leitung des Vorsitzenden abge- geben habe. Hierauf erfolgte die Abstimmung. Einhellig nach dem Antrage. 786. Vortrag über das Gebahrungs Ergebniß der Stadtkassa so wie sämtlicher unter abgeforderter städtischer

unseren Füssen! Ich werde nicht dulden, daß man sich gegen noch zu Recht bestehende Beschlüße auflehne. Die Gemeinde hat nie Ursache gehabt, den Beirath des Herrn Sekretärs zu beklagen. Ich weise demnach die Äußerung des Herrn Gemeinderathes Dr. Pierer, welche gegen die seitherige Geschäftsordnung verstoßt zurück, und ersuche die Herrn Gemeinderäthe im Falle Ihrer Zustimmung sich zu erheben. Nachdem das Ansinnen des Herrn Dr. Pierer von sämtlichen übrigen Herrn Gemeinderäthen mühselig zurückgewiesen wurde, dankte der Herr Bürgermeister für das Vertrauens-Votum, welches der löbliche Gemeinderath der gesetz- und vorschriftsmäßigen Leitung des Vorsitzenden abgegeben habe. Hierauf erfolgte die Abstimmung. Einhellig nach dem Antrage. 786. Vortrag über das Gebahrungs Ergebniß der Stadtkassa so wie sämtlicher unter abgeforderter städtischer

Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten in ihren summarischen Einnahms und Ausgabsposten mit Ablauf des Monates Jänner im Verwaltungsjahre 1861. Barschaft Oblionen Empfänge im Monate Jenner 1861 2804 96 1575 hiezu den, am Schluße des vorigen Monates verbliebenen baren Kassarest von 2659 94 ½ Daher Empfangssumme im Jänner 5464 90 ½ 1575 Hieran die im Monate Jänner bestrittenen Ausgaben abgeschlagen mit 3666 38 Bleibt für den Monat Februar ein barer Kassarest von 1798 52 ½ Wenn zu den Empfängen im Monate Jänner 2804 96 1575 Die seit Beginn dieses Jahres bis zu Ende des Monates Dezember stattgefundenen Empfänge geschlagen werden mit 3950 98 So erscheint dann bis zu Ende des Monates Jänner ein GesamtEmpfang von 6755 94 1575 Und wenn den im Monate Jänner bestrittenen Ausgaben pr 3666 38 Die gesammten Ausgaben seit dem Jahresbeginne bis Ende Dezember zugezält werden mit 3527 1 ½ So zeigt sich bis Ende des Monates Jänner eine Ausgaben Summe von 7193 39 ½

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