Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

vorliegt und Sie somit im Sinne des § 41 G.O. verpflich- tet sind, die auf sie gefallene Wahl anzunehmen; – so fin- det sich die derzeitige Gemeinde- Vorstehung nicht in der kompeten- ten Lage das rückfolgende belegte Ablehnungsgesuch einer Amtshandlung zu unterziehen. Es steht Ihnen daher bevor, dieses Ansuchen um Enthebung von der Gemeinderathsstelle, welche diese Gemeindevertre- tung bereits bestättiget hat, bei der neuen Gemeinde- repräsentanz zu reprodu- ziren und um Befreiung von der Annahme der Wahl aus besonders rücksichtswür- digen Gründen das Begehren zu stellen. Uebrigens werden Herr Gesuchsteller auf den Inhalt des unterm 16. l.Mts Z. 246 er- gangenen hierämtlichen Ein- ladungsdekretes zur Constituirung des neuen Gemeinderathes aufmerk- sam gemacht, wornach das Erscheinen jedes Gemeinderathsgliedes

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