Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

Grund entschuldigt worden. Der § 43 des Gemeinde Statutes verhänget für einen solchen Fall, daß der Gemeinde Rath seines Amtes verlustig anzusehen sey, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt werden könne, und überdieß in eine Geldbuße verfalle, welche der Gemeinderath bis Einhundert Gulden Ö.W. bestimmen könne. Der Gemeinderath ist nicht berechtiget, von dieser gesetzlichen Bestimmung Umgang zu nehmen. Demgemäß stelle ich den Antrag Der Gemeinderath beschließe: Herr Anton Machek sey des Amtes eines Gemeinderathes, und des passiven Wahlrechtes in der laufenden Periode wegen ungerechtfertigten Ausbleibens von der Gemeinderaths Sitzung zur Bürgermeisterwahl nach § 43 des Gemeinde Statutes verlustig, und in eine Geldbuße verfallen, welche auf fünf Gulden Ö.W. bestimmt wird.

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