Ratsprotokoll vom 20. Februar 1861

die beantragte Anwendung des § 43 maßgebend. Hierauf begehrte Herr Gemein- derath Dr. Pierer das Wort und verwahrte sich, indem er keinen Rechtskonsulenten der Gemeinde kenne, gegen die Uebung, daß der Herr Bürgermeister einen Beamten oder irgend ein au- ßerhalb des Gemeinderathes ste- hendes Individuum konsultiren und sich in der Sitzung dessen Bei- rathes bediene. Hierauf entgegnete der Herr Bürgermeister, daß er eine solche gegen das Gesetz verstos- sende Äußerung mit Entschieden- heit zurückweisen müsse. Der rechtskundige Sekretär sitzt hier als juridischer Beirath, kraft der legal gefaßten Gemeinde- rathsbeschlüße der hohen Orts ver- einbarten und derzeit legal bestehenden Geschäftsordnung und des § 91u. 111 des allerhöchst sanktionirten Gemeindegesetztes. Wenn wir das Gesetz und die in Kraft bestehenden Beschlüße des Gemeinderathes nicht achten, dann wankt der Boden unter

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